Basisdaten | |
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Titel: | Bundeskindergeldgesetz |
Abkürzung: | BKGG |
Art: | Bundesgesetz |
Geltungsbereich: | Bundesrepublik Deutschland |
Rechtsmaterie: | Sozialrecht |
Fundstellennachweis: | 85-4 |
Ursprüngliche Fassung vom: | 11. Oktober 1995 (BGBl. I S. 1250, 1378; ber. 1996 I S. 714) |
Inkrafttreten am: | 1. Januar 1996 |
Neubekanntmachung vom: | 28. Januar 2009 (BGBl. I S. 142, ber. S. 3177) |
Letzte Änderung durch: | Art. 14 G vom 22. November 2021 (BGBl. I S. 4906, 4914) |
Inkrafttreten der letzten Änderung: |
24. November 2021 (Art. 22 G vom 22. November 2021) |
GESTA: | M001 |
Bitte den Hinweis zur geltenden Gesetzesfassung beachten. |
Bundeskindergeldgesetz (BKGG) ist ein Bundesgesetz, das die Regelungen zum Kindergeld in Deutschland enthält. Es gilt für beschränkt Steuerpflichtige, während für unbeschränkt Steuerpflichtige das Einkommensteuergesetz (§§ 31 f. und §§ 62 ff. EStG) gilt. Das Bundeskindergeldgesetz trat am 1. Januar 1996 in Kraft.
Inhalt
Das Bundeskindergeldgesetz besteht aus vier Abschnitten. Der erste Abschnitt regelt in §§ 1 bis 6d die Leistungen. Im zweiten Abschnitt finden sich in §§ 7 bis 15 Bestimmungen zur Organisation und Verfahren. Der dritte Abschnitt enthält in § 16 eine Bußgeldvorschrift. Im vierten Abschnitt finden sich in §§ 17 bis 22 Übergangs- und Schlussvorschriften.
Eng mit dem BKGG verwoben ist das Einkommensteuergesetz (EStG). So verweist beispielsweise § 1 Abs. 1 Satz 1 BKGG für die Anspruchsberechtigung des Kindergelds auf § 1 Abs. 1 und 2 EStG. Einkommensteuerrechtlich werden Kinder entweder durch den Kinderfreibetrag oder durch das Kindergeld gefördert. Welche von beiden Leistungen für den Steuerpflichtigen besser ist, prüft die Finanzbehörde von Amts wegen (sog. Günstigerprüfung). Erweist sich der Kinderfreibetrag als günstiger, wird das Kindergeld wieder angerechnet.
Im BKGG sind auch die Leistungen für Bildung und Teilhabe nach § 6b BKGG und der Kinderzuschlag nach § 6a BKGG geregelt.
Bei der Durchführung des Bundeskindergeldgesetzes durch die Familienkasse der Bundesagentur für Arbeit sind Fachaufsichtsbeschwerden der Betroffenen an das Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend zu adressieren (§ 7 Abs. 1 BKGG).