In der Rechtswissenschaft bedeutet die dingliche Einigung eine Einigung, die auf eine Verfügung über ein Recht an einem Gegenstand gerichtet ist. Synonym wird die Bezeichnung Einigsein verwendet.
Der Begriff dingliche Einigung war bei Begründung des BGB ursprünglich nicht vorgesehen gewesen, wurde durch die zweite Kommission dann aber eingeführt und löste die Terminologie des dinglichen Vertrages ab, welche ihrerseits letztlich keinen Niederschlag im Text des BGB fand.[1][2]
Allgemeines
Das Attribut „dinglich“ weist darauf hin, dass es sich um einen sachenrechtlichen Einigungsvorgang handelt, der zu einem dinglichen Vertrag führt. Diese dingliche Einigung ist von der (schuldrechtlichen) Einigung zu unterscheiden, weil letztere keine dingliche Rechtsänderung herbeiführen kann. Die dingliche Einigung unterliegt zwar den Bestimmungen des allgemeinen Teils des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB), betrifft aber nur die dinglichen Rechte.
Inhalt und Umfang
Die dingliche Einigung enthält die Erklärung des Veräußerers, sein Eigentum an den Erwerber übertragen zu wollen, und die Erklärung des Erwerbers, Eigentum erwerben zu wollen.[3] Das gilt auch für Belastungen des Eigentums durch Pfandrechte oder Grundpfandrechte. Die einer dinglichen Einigung zugrunde liegenden Willenserklärungen beschränken sich auf die Herbeiführung der Wirkungen der Verfügung (Eigentumsübertragung oder -belastung), den Gegenstand der Verfügung und die Parteien des Verfügungsgeschäfts (so genannter verfügungsrechtlicher Minimalkonsens).[4] Die dingliche Einigung wird im Regelfall bei Übergabe oder bei der Vereinbarung eines Besitzkonstituts getroffen, kann aber auch vorweggenommen (antizipiert) werden, um Sachen zu übereignen, die der Veräußerer noch gar nicht im Besitz hat. Sie enthält als inhaltlich abstraktes Rechtsgeschäft nur die Verfügungswirkungen (Übertragung, Belastung oder Aufhebung), während sich der Zweck aus dem Verpflichtungsgeschäft ergibt (Kaufvertrag, Schenkung, Grundschuldbestellung). Eine dingliche Einigung ist im Rahmen des Verfügungsgeschäfts erforderlich bei Eigentumsübertragung, Grundschuldbestellung und Verpfändung.
Wirksamkeitsvoraussetzungen und Einigungsmängel
Zur Rechtswirksamkeit einer dinglichen Einigung ist zunächst die Bestimmtheit der betroffenen Sache erforderlich, wonach für jeden erkennbar sein muss, welche konkreten Sachen übereignet oder belastet werden sollen. Geht es um bewegliche Sachen, bedarf die dingliche Einigung keiner besonderen Form. Eine dingliche Einigung kann mit einer Bedingung (§§ 158 ff. BGB) wie etwa dem Eigentumsvorbehalt oder einer Zeitbestimmung (Recht) verbunden werden.
Da es sich bei der dinglichen Einigung um ein Rechtsgeschäft handelt, unterliegt der Inhalt der Einigung der Auslegung. Erklärungen sind auslegungsfähig, wenn sie mehrdeutig sind und auslegungsbedürftig, wenn die Erklärenden unterschiedliche Verständnisse für sich beanspruchen. Stimmen die aufeinander bezogenen Willenserklärungen nicht überein oder sind nicht alle Punkte eines Vertrages abschließend geregelt, liegt ein Einigungsmangel vor. Hierzu gehören der offene (§ 154 BGB) und der versteckte Dissens (§ 155 BGB). Da für die einer Einigung zugrunde liegenden Willenserklärungen Geschäftsfähigkeit des Erklärenden erforderlich ist, gibt es auch mehrere Unwirksamkeitsgründe. Eine Willenserklärung und damit eine Einigung können nichtig sein[5] wegen Geschäftsfähigkeit (§§ 104 ff. BGB), Verstoß gegen ein gesetzliches Verbot (§ 134 BGB), Sittenwidrigkeit (§ 138 Abs. 1 BGB) oder Anfechtung (§ 142 Abs. 1 BGB). Dingliche Übertragungen sind zwar wertneutral, doch wird bei der bewussten Umgehung von Schutzvorschriften diese Wertneutralität aufgehoben, so dass eine dingliche Einigung sittenwidrig sein kann.
Widerruf
Eine dingliche Einigung ist nicht bindend, sondern kann von jeder Seite bis zur Übergabe einseitig widerrufen werden,[6] da sie nicht verpflichtet, sondern „wirkt“. Der Widerruf muss dem anderen Vertragspartner jedoch auch zugehen. Eine Widerrufbarkeit der Einigung bei beweglichen Sachen kann auch aus § 1205 BGB („einig sind“) geschlossen werden. Deshalb bedarf es bei der Übergabe einer Prüfung des „Einigseins“. Eine Bindungswirkung tritt nach § 873 Abs. 2 BGB allerdings bei notarieller Beurkundung der dinglichen Einigung ein.
Einigung und Übergabe
Nach § 929 Satz 1 BGB besteht ein Verfügungsgeschäft neben dem Realakt der Übergabe aus der Einigung über den Eigentumsübergang. Diese dingliche Einigung bildet den dinglichen Vertrag, der eine dingliche Rechtsänderung eintreten lässt. Verfügungsgeschäfte ändern dann die dingliche Rechtslage durch Begründung, Übertragung, Änderung oder Aufhebung eines Rechts. Einigung, Übergabe oder Übergabesurrogat sind bei beweglichen Sachen zwingende Voraussetzung einer dinglichen Rechtsänderung. Das gilt auch für den Begebungsvertrag bei Wertpapieren. Ist der Erwerber bereits Eigenbesitzer, genügt nach § 929 Satz 2 BGB die bloße dingliche Einigung. Durch Einigung und Übergabe kann gutgläubig auch vom Nichtberechtigten Eigentum erworben werden, ein Gutglaubensschutz kommt nach den § 932 bis § 936, § 1032, § 1207, § 1208 BGB und § 366 HGB in Frage.
Bei Grundstücken und grundstücksgleichen Rechten heißt die dingliche Einigung zwischen Veräußerer und Erwerber Auflassung (§ 925 Abs. 1 BGB). Für diese sieht formellrechtlich § 20 GBO den Einigungsnachweis der Beteiligten vor. Neben der Auflassung gehört zum Verfügungsgeschäft noch die Eintragung ins Grundbuch. Da Grundbucheintragungen mindestens in der Form der notariellen Beglaubigung möglich sind, ist auch die Auflassung formgebunden. Kommt es zur Eintragung ohne vorangegangene ausreichende dingliche Einigung, ist das Grundbuch unrichtig.[7] Die Auflassung ist bedingungsfeindlich (§ 925 Abs. 2 BGB).
Einzelnachweise
- ↑ Hans Hermann Seiler: Geschichte und Gegenwart im Zivilrecht. Grundzüge des Sachenrechts, Heymanns, Köln 2005, ISBN 978-3-452-25387-3, S. 244 ff.
- ↑ Benno Mugdan: Die gesammten Materialien zum Bürgerlichen Gesetzbuch für das Deutsche Reich. Herausgegeben und bearbeitet von B. Mugdan, Kammergerichtsrath, 6 Bände, R. v. Decker's Verlag, Berlin 1899, Band III, 4 f.
- ↑ Harm Peter Westermann/Dieter Eickmann/Karl-Heinz Gursky: Sachenrecht, 2011, S. 308 ff.
- ↑ Jürgen Oechsler in MünchKomm: BGB, 5. Auflage, 2009, § 929 BGB, Rn. 24
- ↑ Harm Peter Westermann: BGB-Sachenrecht, 2012, § 5 Rn. 125, 126
- ↑ BGH, Urteil vom 14. November 1977, Az. VIII ZR 66/76, Volltext = NJW 1978, 696.
- ↑ Wolfgang Brehm/Christian Berger: Sachenrecht, 2006, S. 174.