Unter Realakt versteht man in der Rechtswissenschaft eine rein faktisch wirkende Rechtshandlung. Im Zivilrecht wird der Realakt zum Rechtsgeschäft und der geschäftsähnlichen Handlung, im Verwaltungsrecht wird er zum Verwaltungsakt abgegrenzt. Gegensatz ist der Rechtsakt.
Allgemeines
Anders als bei den Rechtsgeschäften mit mindestens einer Willenserklärung tritt beim Realakt die Rechtsfolge unabhängig davon ein, ob diese Rechtsfolge gewollt und beabsichtigt war oder nicht. Als Rechtshandlung führt der Realakt zu einer vom Gesetz vorgegebenen Rechtsfolge. Dies betrifft sowohl das Privatrecht als auch das öffentliche Recht.
Zivilrecht
Allgemeines
Das Zivilrecht setzt sich mit dem Begriff des Realakts nicht auseinander. Realakte sind auf einen tatsächlichen Erfolg – und nicht auf einen Rechtserfolg – gerichtete Willensbetätigungen, die kraft Gesetzes – entweder alleine oder in Verbindung mit anderen Tatbestandsmerkmalen – eine bestimmte Rechtsfolge auslösen. Da der Realakt eine bloße Tathandlung darstellt, können die Vorschriften über Rechtsgeschäfte nicht – auch nicht analog – angewandt werden. Die Tathandlungen stellen zudem keine Erklärungen dar, so dass auch die für Willenserklärungen geltenden Bestimmungen bei Realakten keine Anwendung finden. Auch ein Geschäftsunfähiger kann daher Realakte vornehmen, und ein irrtümlich vorgenommener Realakt kann nicht durch Anfechtung beseitigt werden. Ein Realakt kann freilich Bestandteil eines Rechtsgeschäfts sein, er tritt dann als weiteres Tatbestandsmerkmal neben die Willenserklärung. Dann aber ist bei Rechtsgeschäften die Willenserklärung essentiell, der Realakt jedoch nur akzidentiell.[1]
Arten
Zum Realakt gehören reine Tathandlungen wie die Abnahme des Kaufobjekts durch den Käufer (§ 433 Abs. 2 BGB),[2] die Ablieferung beim Handelskauf (§ 377 Abs. 1 HGB), Einbringung von Sachen in Mieträume und bei Gastwirten (§ 562, § 701, § 704 BGB), Besitzerwerb (§ 854 BGB), Verbindung (§§ 946, § 947, § 951 BGB), Vermischung (§ 948 BGB), Verarbeitung (§ 950 BGB), Besitzaufgabe (§ 959 BGB) oder Fund (§ 965 BGB). Auch die Schaffung von urheberrechtlich geschützten Werken und die Kontobelastung werden als Realakt verstanden.
Ein Realakt, der alleine eine Rechtsfolge herbeiführt, ist die Verarbeitung einer Sache. Ein in Verbindung mit anderen Tatbestandteilen eine Rechtsfolge herbeiführender Realakt ist die Übergabe der Sache im Rahmen der Eigentumsübertragung nach § 929 Abs. 1 BGB. Hier muss neben der Übergabe noch die Einigung zwischen Veräußerer und Erwerber treten, damit das Eigentum übergeht.
Verwaltungsrecht
Wie jedes staatliche Handeln muss auch der Realakt mit dem geltenden Recht in Einklang stehen. Realakte, die dem Verwaltungsrecht zuzuordnen sind, werden „Verwaltungsrealakte“ genannt; sie dürfen weder gegen das Verwaltungsrecht noch gegen das Verfassungsrecht verstoßen.[3] Im Verwaltungsrecht sind Realakte als Handlungsformen der Verwaltung zum Verwaltungsakt dadurch abzugrenzen, dass ihnen dessen Regelungswirkung fehlt. Hinweise und Belehrungen als solche sind lediglich Realakte, ebenso Handlungen, die nur auf einen Verwaltungsakt vorbereiten. Ebenso gehört zu den behördlichen Tathandlungen, wenn ein Beamter einem Bürger ein auszufüllendes Formular aushändigt, die Polizei im Streifenwagen zum Einsatz fährt oder die Müllabfuhr den Müll abholt. Der Verwaltungsrealakt ist – wie seine zivilrechtliche Variante – also eine reine Tathandlung, da er die Realität verändert. Werden einem Bürger beispielsweise Geldmittel aufgrund eines bestehenden Rechtsanspruchs bewilligt, liegt hierin ein Verwaltungsakt; die tatsächliche Auszahlung ist der Verwaltungsrealakt. Dem Verwaltungsrealakt muss jedoch nicht immer auch ein ihn auslösender Verwaltungsakt vorausgehen.
Auch Realakte müssen als Handlungen der öffentlichen Verwaltung mit der Rechtsordnung übereinstimmen. So bedarf die Verwaltung für belastende Realakte einer Eingriffsermächtigung. Das kann ein Gesetz oder ein rechtmäßiger oder zumindest unanfechtbarer Verwaltungsakt sein. Der Rechtsschutz gegen Realakte ist durch die allgemeine Leistungsklage oder die Feststellungsklage (§ 43 VwGO) vor den Verwaltungsgerichten zu erlangen. Wenn sowohl Realakt wie auch Verwaltungsakt vorliegen, sind das Vorverfahren sowie Fristen zu beachten. Ist der Realakt rechtswidrig, bestehen möglicherweise Beseitigungs- oder Schadensersatzansprüche.
Arten
Es gibt den rechtmäßigen und den rechtswidrigen Verwaltungsrealakt. Ersterer steht mit der Rechtsordnung in Einklang. Zu den rechtmäßigen Verwaltungsrealakten gehören unter anderem die Auszahlung eines Geldbetrages durch eine Behörde, die Fahrt mit dem Dienstfahrzeug, die Durchführung einer Schutzimpfung, der Sofortvollzug, die Anwendung (nicht die Androhung) von Zwangsmitteln oder behördliche Warnungen. Diese haben an Aktualität gewonnen und entfalten durch die Wirkung gegenüber einer unbestimmten Vielzahl von Personen eine öffentliche Breitenwirkung, da nicht nur ein einzelner Bürger betroffen ist. Hierzu gehören eine Liste mit glykolhaltigen und deshalb wohl gesundheitsschädlichen Weinen durch das Bundesgesundheitsamt[4] oder die Warnung vor Jugendsekten.[5] Für die Rechtmäßigkeit dieser Realakte genügt bereits eine abstrakte Gefahr.
Realakt und Verwaltungsakt
Schwierig wird die Abgrenzung, wenn dem faktischen Handeln auch eine Regelungswirkung zugeschrieben werden kann, so dass eine Handlung mit Doppelcharakter vorliegt, die Realakt und Verwaltungsakt gleichzeitig ist. Ein Beispiel aus dem Bereich polizeilicher Standardmaßnahmen ist die faktische Durchsuchung, die auch als konkludente Verfügung, diese Maßnahme zu dulden, verstanden werden kann.
Da Realakte nur faktisch ausgeführt werden, ist ihre – für den Rechtsschutz wichtige – Einordnung in den Bereich des Verwaltungsrechts oder des Zivilrechts erschwert. So ist umstritten, ob und wann die Äußerung eines Behördenmitarbeiters dem öffentlichen Recht und wann sie dem allgemeinen Zivilrecht zuzuordnen ist, vor welchem Gericht also ein etwaiger Anspruch auf Unterlassen oder Widerruf der Äußerung durchgesetzt werden muss.
Literatur
- Martin Schulte: Schlichtes Verwaltungshandeln, Tübingen 1995.
Einzelnachweise
- ↑ Reinhard Bork, Allgemeiner Teil des Bürgerlichen Gesetzbuchs, 2006, S. 158 f.
- ↑ Otto Palandt/Walter Weidenkaff, BGB-Kommentar, 73. Auflage, 2014, § 433 Rn. 44
- ↑ Franz-Joseph Peine, Allgemeines Verwaltungsrecht, 2014, S. 216
- ↑ BVerfG, Beschluss vom 26. Juni 2002, Az.: 1 BvR 558/91
- ↑ BVerwG, Urteil vom 23. Mai 1989, Az.: BVerwG 7 C 2.87