26. September 2020
Widerspruch
Dem mir heute zugegangenen Schreiben vom 24. September 2020, in welchem Sie die Kostenübernahme für Deferasirox (Exjade) ablehnen, widerspreche ich und weise zudem auf das Fristversäumnis nach §13 Abs 3a S.1 SGB V hin.
Diese Angelegenheit hatte ich – entsprechend dem vorausgehenden Telefonat mit der TK – bereits am 17. September 2020 beim SG München rechtshängig gemacht. Die Argumentation können Sie den Schriftsätzen im laufenden Verfahren entnehmen (Az. S 12 KR 1268/20).
Die Inanspruchnahme meiner Rechtsmittel war auch aus einem weiteren Grund geboten, nämlich um damit die verwaltungsrechtlichen Voraussetzungen für eine Haftung der MDK-Gutachterin Moscatelli gemäß Art. 34 GG. i.V. mit § 839 BGB zu schaffen.
Zuletzt weise ich aber darauf hin daß die Pflicht zur Prüfung des rechtlichen Leistungsanspruches bei der Kasse und nicht beim Medizinischen Dienst liegt; die Folgen der schuldhaften Verletzung dieser Pflicht trägt daher die TK.