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Schriftsatz zum Einstweiligen Rechtsschutz, 13. Oktober 2020

From Wickepedia
Doc:20201013-er1-reply2.redacted

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[ 1 ]

Az.: S 12 KR 1265/20 ER

München, 13. Oktober 2020

Die Vorsitzende[1] lässt per Schreiben vom 1. Oktober 2020 mitteilen, der eingereichte Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz habe “keinerlei Aussicht auf Erfolg” und legt dem Kläger zur Vermeidung von Kosten nahe, den Antrag zurückzunehmen.

Diese Sichtweise teilt der Kläger nicht. Es liegt aus Sicht des Klägers hier eine geradezu lehrbuchartige Konstellation vor, aufgrund welcher dem Antrag stattzugeben ist.

Der Hinweis auf die Kosten kann nur als ein Schwingen der Keule des § 192 SGG Abs 1 Satz 1 Nr 2 verstanden werden, denn das Privileg der Kostenfreiheit würde allenfalls bei einem objektiven Mißbrauch des Verfahrens entfallen. Eine zunächst ungünstige Beweissituation kann einen Mißbrauch hier niemals begründen (vgl. LSG Bayern, Beschluss vom 20. Dezember 2006, L 8 AL 130/05). Wie die Vorsitzende zu einem solchen Schluss gelangen kann, ist für den Antragsteller auf keine Weise nachvollziehbar und zunächst nur durch Vermutung der fehlenden Objektivität der Vorsitzenden erklärbar. Der Antragsteller sieht sich hier also gezwungen, die Rute des § 60 SGG Abs 1 ins Fenster zu stellen, für den Fall daß sich diese Vermutung erhärten sollte.

Auf den zur Az. S 12 KR 1268/20 eingebrachten Schriftsatz des Klägers vom 28. September 2020 sei wegen der Bedeutung auch hinsichtlich dieses Antrags freundlich hingewiesen. Daß dem Gutachten des MDK hier keine besonders hohe Beweiskraft zuzumessen ist, sollte aus diesem Dokument, sowie den ergänzenden Ausführungen welche der Kläger zeitgleich mit diesem Schreiben dem Gericht übermittelt, ersichtlich sein. Insbesondere versucht die Beklagte mit ihrem Schreiben vom 25. September 2020, das Gericht hinsichtlich Unaufschiebbarkeit und Alternativen zu täuschen.

Die Vorsitzende wird auch gebeten, eine Feststellung zu treffen, welcher Beweismaßstab in einer solchen Situation a priori aus Sicht des Gerichts angemessen ist, und inwiefern es die Absicht des Gesetzgebers sei, daß lediglich triviale Fragestellungen mit einfacher Beweislage überhaupt für eine einstweilige Verfügung in Frage kämen.

F[..]