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Doc:20201126-widerspruchsbescheid

From Wickepedia

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[ 1 ]Techniker Krankenkasse, 22291 Hamburg

Widerspruchsausschuss

Peter Gerner
Tel. 040 - 69 09 28 85

Herrn
F [..]
80796 München

Geschäftszeichen [..]/14041/2020

26. November 2020

Vorverfahren
gemäß $ 85 Sozialgerichtsgesetz

Sehr geehrter Herr [..],

über den Widerspruch vom 26. September 2020 gegen den Bescheid vom 24. September 2020, mit dem Sie sich

dagegen wenden, dass die Kosten für das Arzneimittel EXJADE (Wirkstoff: Deferasirox) nicht getragen werden, | hat der Widerspruchsausschuss der Techniker Krankenkasse (TK) beraten. An der Widerspruchsausschuss-Sitzung vom heutigen Tage haben teilgenommen:

für die Vertreter der Versicherten: Frau Huster und Herr Neubrand

für die Vertreter der Arbeitgeber: Herr Knappe und Herr Struck

Der Widerspruchsausschuss ist zu folgendem Ergebnis gekommen:

Der Widerspruch ist unzulässig.
Die im Widerspruchsverfahren ggf. entstandenen notwendigen Aufwendungen werden nicht erstattet.

KA150620 [ 2 ]2- [..], 26. November 2020
Geschäftszeichen: [..]/14041/2020

Entscheidungsgründe

Ihre Angelegenheit, sehr geehrter Herr [..], wurde eingehend geprüft mit dem Ergebnis, dass der Widerspruch unzulässig ist.

I.
Sie beantragten, dass die Kosten für das Arzneimittel EXJADE (Wirkstoff: Deferasirox) getragen werden. Gegen die ablehnende Entscheidung der TK haben Sie Widerspruch erhoben. Diesen begründen Sie im Wesentlichen damit, dass die TK nicht innerhalb der nach § 13 Abs. 3a Sozialgesetzbuch - Fünftes Buch - (SGB V) geltenden Frist entschieden habe. Obwohl Ihre Familienversicherung bei der TK zum 30. September 2020 beendet wurde und Ihnen für das Arzneimittel EXJADE (Wirkstoff: Deferasirox) keine Kosten entstanden sind, verlangen Sie eine Entscheidung des Widerspruchsausschusses.

II.
Aus den folgenden Gründen ist der Widerspruch unzulässig.

$ 78 Abs. 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) bestimmt, dass vor Erhebung.einer Anfechtungs- oder Verpflichtungsklage die Rechtmäßigkeit und Zweckmäßigkeit eines Verwaltungsakts in einem Vorverfahren nachzuprüfen sind.

Eines Vorverfahrens bedarf es nur dann nicht,

  • wenn ein Gesetz dies für besondere Fälle bestimmt oder
  • der Verwaltungsakt von einer obersten Bundesbehörde, einer obersten Landesbehörde oder von dem Vorstand der Bundesagentur für Arbeit erlassen worden ist, außer wenn ein Gesetz die Nachprüfung vorschreibt, oder
  • ein Land, ein Versicherungstrager oder einer seiner Verbande klagen will.

Gemäß $ 83 SGG beginnt das Vorverfahren mit der Erhebung des Widerspruchs.

Der Widerspruch ist binnen eines Monats, nachdem der Verwaltungsakt dem Beschwerten bekanntgegeben worden ist, schriftlich oder zur Niederschrift bei der Stelle einzureichen, die den Verwaltungsakt erlassen hat (§ 84 Abs. 1 Satz 1 SGG).

Daraus ergibt sich, dass auch der Rechtsbehelf des Widerspruchs wie jedes Rechtsmittel eine Beschwer erfordert. Erst dann ist er zulässig - sonst fehlt es am Rechtsschutzbedürfnis mit der Folge, dass der Widerspruch unzulässig ist und schon deshalb keinen Erfolg haben kann.

III.
Für das Arzneimittel EXJADE (Wirkstoff: Deferasirox) sind Ihnen keine Kosten entstanden.

Eine gegenwärtige Beschwer ist nicht ersichtlich.

Weil die gesetzlichen Bestimmungen eine gegenwärtige Beschwer als unverzichtbare Zulässigkeitsvoraussetzung eines Widerspruchs verlangen, besteht ohne eine solche für ein sozialrechtliches Vorverfahren kein Bedarf.

KA150620 [ 3 ]3 - [..], 26. November 2020 Geschäftszeichen: [..]//14041/2020

Nach den gesetzlichen Vorgaben ist der Widerspruch unzulässig.

Der Widerspruchsausschuss bedauert, sehr geehrter Herr [..], dass der Widerspruch aus den aufgezeigten Gründen als unzulässig zurückgewiesen werden muss.

Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 63 Sozialgesetzbuch - Zehntes Buch - (SGB X).

Gegen diesen Bescheid ist innerhalb eines Monats nach dem Tage der Bekanntgabe die Klage beim Sozialgericht in

80634 München, Richelstraße 11,

zulässig. Die Klage muss innerhalb eines Monats bei dem genannten Sozialgericht schriftlich eingehen oder zur Niederschrift dés Urkundsbeamten der Geschaftsstelle dieses Sozialgerichts erklärt werden. Die Klageschrift soll die Beteiligten und den Streitgegenstand bezeichnen und einen bestimmten Antrag enthalten. Sie soll auch den angefochtenen Bescheid und den Widerspruchsbescheid bezeichnen und die zur Begründung dienenden Tatsachen oder Beweismittel angeben und von dem Kläger oder einer zu seiner Vertretung befugten Person mit Orts- und Zeitangabe unterzeichnet sein. Von der Klageschrift, den sonstigen Schriftsätzen und nach Möglichkeit den Unterlagen sollen Abschriften für die Beteiligten beigefügt werden.

Für den Widerspruchsausschuss

Franz Neubrand
Alternierender Vorsitzender

KA150620