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Beschwerde vom 14. Dezember 2020

From Wickepedia
Doc:20201214-er1-beschwerde.redacted

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[ 1 ]EILSACHE

Zur Begründung, dass es sich hier um eine besonders eilbedürftige Angelegenheit handelt siehe fett markierter Text auf der letzten Seite.

Az. S 12 KR 1265/20 ER

München, 14. Dezember 2020

In der Rechtssache mit der Az S 12 KR 1265/20 ER wird gegen den Beschluss des SG München vom 23. November 2020, zugestellt am 26. November 2020, Beschwerde eingelegt.

Der Disput hat seinen Ausgang genommen mit der Ablehnung eines Arzneimittelantrags durch eine grob pflichtverletzende MDK-Ärztin[1]. Die Krankenkasse hatte gleichzeitig die Entscheidungsfrist versäumt, verweigerte aber zunächst diesen Umstand anzuerkennen. Da es sich um ein sehr teures Arzneimittel handelt, welches nicht vorfinanziert werden kann, konnte hier nicht Vorleistung getreten werden und es war Klage verbunden mit einem Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz geboten. Diese werden vom SG München unter verschiedenen Az. geführt, in der Hauptsache als S 12 KR 1268/20 sowie im ER unter der oben bezeichneten Az. Die Schriftsätze wurden, soweit zutreffend, jeweils unter der Angabe beider Az. eingebracht.

Nachdem die längste Zeit nicht passiert war – der Antragsteller konnte hier wenig tun als zu versuchen durch das Einbringen von Schriftsätzen und Urkundenbeweisen das richterliche Ermessen zu seinen Gunsten einzuschränken – lehnte die Vorsitzende den Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz ohne jegliche Würdigung der Argumente und Beweise des Antragstellers ab.

An dieser Stelle ist zu erwähnen, dass der Beschluss keinerlei Rechtsbehelfsbelehrung enthält, und der Antragsteller sich aufgrund eines medizinischen Notfalls (Sepsis), welcher in einem unmittelbaren sachlichen Zusammenhang mit dem Antrag auf ER steht – nämlich als charakteristische Morbidität einer schweren Eisenüberladung welche gerade mit dem beantragten Arzneimittel dringend therapiebedürftig ist – derzeit in stationärer Krankenbehandlung befindet und somit über keinen Zugang zu Rechtsliteratur oder ähnlichem verfügt (denn es steht Patienten kein Internet in städtischen Krankenhäusern zur Verfügung). [ 2 ]Auch weiterhin wird sich der Antragsteller aber selbst vertreten. Grund hierfür sind die niedrigen erstattungsfähigen Sätze für Prozessbevollmächtigte in Deutschland, welche entsprechend der beruflichen Erfahrungen des Antragstellers bei nichttrivialen Problemstellungen keine juristische Arbeit in gebotener Qualität ermöglichen.

Die Beschwerde ist mehrfach begründet:

  1. Die Vorsitzende der ersten Instanz hat eine Straftat gegen den Antragsteller begangen. Dies ist ein schwerwiegender Verfahrensfehler.
  2. Der Antragsteller hatte sowohl Anordnungsgrund als auch Anordnungsanspruch ausführlich glaubhaft gemacht und dies mit einer Reihe von Urkundenbeweisen untermauert; diese wurden von der Vorsitzenden offenkundig vollständig ignoriert. Ein Verfahren ohne jegliches rechtliche Gehör ist fehlerhaft.
  3. Auch materiell-rechtlich ist der Beschluss nicht vertretbar.

Die Sache ist an die erste Instanz zurückzuverweisen. Hilfsweise wird beantragt, dass das LSG als Beschwerdeinstanz im einstweiligen Rechtschutz über die Sache entscheidet.

Ad 1:

Der Vorsitzenden der ersten Instanz, Richterin Julia Wicke, wird strafbares Handeln zur Last gelegt.

Der Tatbestand der Rechtsbeugung (§ 339 StGB) wird hier bereits durch eine der Sache völlig unangemessene Verzögerung vollendet, ohne dass es auf das Inhaltliche noch ankommt. Die Täterin hat hier gezielt zum Nachteil einer Partei gehandelt, und das wohl aus sachfremden Erwägungen. Der objektive Tatbestand ergibt sich hierbei aus der Gerichtsakte, beziehungsweise den Schriftsätzen sofern die Akte unvollständig sein sollte. Der subjektive Tatbestand erschließt sich für den Antragsteller noch nicht vollständig; als Motiv der Täterin kommen mehrere Möglichkeiten in Betracht.

Ein naheliegendes Motiv ist, dass die Täterin die beruflichen Interessen der im Verfahren als MDK-Moscatelli bezeichneten schützen wollte. Die Sachverhaltsdarstellung des Antragstellers zu dieser Person war nicht nur geeignet, die Glaubwürdigkeit des MDKGutachtens zu neutralisieren, sondern im Prinzip auch, die Beamtenkarriere von MDK-Moscatelli zu beenden. Die Frage deren Übernahme als Beamtin auf Lebenszeit stellte sich in zeitlicher Hinsicht scheinbar gerade in diesen Monaten, und da es sich aus Sicht des Antragstellers hier um eine allgemeingefährdende Person handelt konnte dies auch auf personeller Ebene nicht ignoriert werden. Eine solche Intervention, Bürger versus Beamtenkarriere, wird von der Täterin pönalisiert. Ob hier ein direkter Kontakt oder sogar eine Beitragstäterschaft nachgewiesen werden kann ist im Rahmen strafrechtlicher Ermittlungen zu prüfen.

Ein weiteres mögliches Motiv ergibt sich aus der, im Wesentlichen, gescheiterten akademischen Karriere der Täterin. Der Lebenslauf der Täterin gibt zu erkennen, dass hier deutlich größere Ambitionen bestanden, offensichtlich gefördert durch die Familie. Der tatsächliche Karriereverlauf, welcher letztlich am unteren Rand der akademischen Welt (Lehrauftrag an einer fachfremden Fakultät an einer bedeutungslosen Institution, keinerlei Beachtung für ihre Publikationen) sein Ende nimmt, kann für jemanden mit größeren Zielen kaum befriedigend sein und dies mag auch die Erwartungen der Familie nicht erfüllt haben. Aus Antworten im Verfahren sowie Recherche zur Person – etwa via Facebook – mag die Täterin geschlossen haben, dass der Antragsteller in wesentlich elitäreren akademischen Kreisen unterwegs ist und auch darin könnte der Animus der Täterin, den Antragsteller auf derart verachtungswürdige Weise zu schädigen, seinen Ursprung genommen haben. [ 3 ]Letztlich gibt es auch Hinweise in der Selbstdarstellung der Täterin, welche auf eine narzisstische Persönlichkeitsstörung schließen lassen. Diese treibt sie dazu an, ihren Standpunkt entsprechend einer von ihr verfassten, nullzitierten Publikation zur Off-LabelProblematik selbst dann durchzusetzen, sich aus den Argumenten des Antragstellers klar ergibt, dass ihre eigene Darstellung unzureichend ist, da sie das Szenario in welchem eine wissenschaftliche Bewertung der Wirksamkeit per Phase-III-Studien wegen Seltenheit der Indikation gar nicht möglich ist, völlig ignoriert – die Rechtsprechung hatte sich hingegen mit diesem Problem sehr wohl bereits auseinandergesetzt. Es stand der Täterin im Rahmen der richterlichen Unabhängigkeit zwar frei, zu einem unvertretbaren rechtlichen Schluss zu kommen, man muss als Richter aber gewiss in der Absicht handeln, den Antragsteller zu schädigen, um ein so wesentliches vorgetragenes Argument in einem Beschluss nicht einmal zu würdigen.

Auffällig ist, dass die Täterin im Rahmen des gesamten Verfahrens versucht hatte, gegenüber dem Antragsteller anonym zu bleiben. Sie hatte sich kein einziges Mal namentlich zu erkennen gegeben, versuchte ihre Tat zu verschleiern indem sie dem Antragsteller jeweils anonym zur Rücknahme des Antrags sowie zur Rücknahme der Klage geraten hatte („aufgrund der Kosten“ obwohl dem Kläger sowie Antragsteller offenkundig keinerlei Kosten für einen Prozessbevollmächtigen entstehen, da es einen solchen nicht gibt). Der Beschluss konnte nun wohl nicht mehr weiter hinausgezögert werden und die Täterin musste ihre Identität schließlich preisgeben.

Des weiteren hatte die Täterin bewirkt, dass dem Antragsteller vom Gericht Auskunft zur Geschäftsverteilung zum Zeitpunkt der Rechtshängigkeit verweigert wurde, aus derer der Antragsteller auf die Identität der Täterin schon vor ihrem Beschluss hätte schließen können. Dies, obwohl es sich hier klarerweise um öffentliche Information handelt und die Auskunft, bei offensichtlichem Vorliegen eines rechtlichen Interesses, zu erteilen war.

Die Anfrage nach der Gerichtsakte, dem Gericht nachweislich zugegangen am 26. November 2020, ist bis heute unbeantwortet geblieben. Es ist wohl äußerst unüblich, dass beim Sozialgericht die Akte einem Beteiligten verweigert wird (medizinische Gründe diese nicht direkt dem Patienten auszuhändigen liegen gewiss keine vor). Daraus ist der Schluss zulässig, dass hier etwas verdunkelt werden soll.

Mit dem Wortlaut des Beschlusses flüchtet die Täterin in die Inkompetenz und lenkt damit von ihrer Straftat ab. Die sehr offensichtlichen Fehler – es werden etwa mehrfach Geschlechter verwechselt, es ist von Prozessbevollmächtigen die Rede welche es gar nicht gibt, etc. – sollen den Leser auf die falsche Fährte einer lediglich faulen, aber nicht straffälligen, Richterin führen. Ein Vergleich mit der Qualität anderer Entscheidungen derselben Richterin wäre hier sachgerecht.

Tatsächlich hat ein Gespräch vor kurzem mit dem Prozessgegner auch ergeben, dass einige Schriftsätze nur mit extremer Verzögerung weitergeleitet worden waren, sowie dass einzelne Schriftsätze der jeweils anderen Seite immer noch nicht übermittelt worden sind.

Die Täterin hat aufgrund der Aktenlage erkennen müssen, dass ihr Handeln beziehungsweise Unterlassen geeignet war, beim Antragsteller schwerwiegende körperliche Schäden herbeizuführen. Bereits aus dem MDK-Gutachten selbst geht – zwischen den Parteien unstrittig – hervor, dass unbehandelt beim Antragsteller der Eintritt von irreversiblen Organschäden zu erwarten ist. Ein Risiko der krankheitsspezifischen Morbiditäten, und zwar jenes der besonders hohen Infektanfälligkeit, hat sich nunmehr in der Form einer Sepsis realisiert – ein medizinischer Notfall welcher mit einer Sterblichkeit von etwa 30% verbunden ist. [ 4 ]Gegen die Täterin wird daher neben dem Vorwurf der Rechtsbeugung auch jener der Körperverletzung (§ 223 StGB) sowie des versuchten Totschlags (§ 212 StGB) erhoben.

Aus Sicht des Antragstellers ist die Täterin aufgrund der hohen Verdunkelungsgefahr zunächst nicht über diese Vorwürfe zu informieren; jedenfalls nicht bevor die Staatsanwaltschaft Gelegenheit hatte die Sache zu prüfen und allenfalls gegen die Täterin sowie allfällige Beitragstäter zu ermitteln.

Das Gericht wird gebeten, diese Angelegenheit mitsamt der Gerichtsakte (über welche der Antragsteller ja nicht verfügt) an die zuständige Staatsanwaltschaft zu übermitteln. Der Antragsteller selbst hat aus dem Krankenhaus hierzu keine realistische Möglichkeit. Telefonische Erreichbarkeit besteht aber unter der Nummer [..].

Ad 2:

Hier sei auf die dem Beschluss vorausgehenden Schriftsätze verwiesen, welche bislang im Verfahren völlig unbeachtet geblieben sind. Den Eintritt der Genehmigungsfiktion, welcher hier von der Vorsitzenden entgegen eindeutiger Beweise zum konkreten Fristenlauf verneint wird, gibt die Prozessgegnerin nunmehr zu, und zwar eindeutig im Widerspruchsbescheid – auch wenn man hier unzulässig Leistungsfreiheit ableitet, obwohl die Rechtsverhältnisse zum einen freilich ex tunc zu bewerten sind und zum anderen schon aufgrund des Gleichheitsgrundsatzes iVm außerordentlich hohen Arzneimittelkosten keine Pflicht zur Vorleistung behauptet werden kann welche Voraussetzung sein soll die Genehmigungsfiktion für sich in Anspruch zu nehmen.

Ad 3:

Korrekt wäre hier, entsprechend einer Interessensabwägung zu entscheiden und nicht nach der Erfolgsaussicht in der Hauptsache. Die Bewertung letzterer durch die Vorsitzende ist ohnehin inkorrekt, da schon der – nunmehr unstrittige – Eintritt der Genehmigungsfiktion mit überwiegender Wahrscheinlichkeit zum Obsiegen des Klägers bezüglich der Leistungspflicht führen wird.

Materiell-rechtlich sei auch hier auf die Schriftsätze der ersten Instanz verwiesen. Deren Vollständigkeit in der Gerichtsakte konnte allerdings bei verweigerter Einsicht nicht sichergestellt werden.

F [..]