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Doc:20210204-sg-er2-widerspruchsbescheid

From Wickepedia

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Az.: S 12 KR 2030/20 ER

München, 4. Februar 2021

Mit Schreiben vom 25. Januar 2021 hat die Vorsitzende um Vorlage des Widerspruchsbescheides gebeten. Dieser ist hier beigefügt. Gegen diesen Bescheid wurde fristwahrend im Dezember 2020 Klage erhoben, er hat somit keine Bestandskraft.

Der Bescheid ist fehlerhaft, denn er befasst sich nur mit der Frage des §13 Abs 3a SGB V. Tatsächlich betrifft der Widerspruch den materiell-rechtlichen Leistungsanspruch, und mit diesem befasst sich der Bescheid gar nicht.

In der Klageschrift – und mit Verweis auf diese sowie die weiteren Schriftsätze wurde der Widerspruch geführt – wird unmissverständlich zwischen beiden Anspruchsgrundlagen unterschieden.

Der Bescheid hat somit kaum Relevanz für das weitere Verfahren. Es lässt sich daraus lediglich folgendes ableiten:

  • Die Gegnerin scheint nunmehr den Eintritt des §13 Abs 3a SGB V anzuerkennen – im Gegensatz zur vorangehenden ernstlichen Verweigerung eines Anerkenntnis.
  • Ob sich aus §13 Abs 3a SGB V, alternativ zum Kostenersatz, auch ein Naturalleistungsanspruch ableiten lässt – und nur ein solcher macht bei kostspieligen Arzneimitteln Sinn und ist mit gesetzgeberischer Intention und Gleichheitssatz vereinbar – ist zwischen den Parteien strittig.
  • Die Gegnerin vertritt die Sichtweise, ein bereits entstandener Leistungsanspruch würde bei Versicherungswechsel rückwirkend ausgelöscht.

F [..]

Anlagen:
B17 Widerspruchsbescheid vom 26. November 2020
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