Doc:20210204-sg1-verzögerungsrüge.redacted
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Az.: S 12 KR 1268/20
München, 4. Februar 2021
Im Rechtsstreit mit der Az S 12 KR 1268/20 wird wird die Dauer des Verfahrens entsprechend § 198 Abs. 3 S. 1 GVG gerügt.
Die bisherige Behandlung der Angelegenheit durch die Kammer[1] gibt Anlass zur Besorgnis, dass das Verfahren in unangemessener Weise verzögert wird.