Doc:20210215-sg1-akte.redacted
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Az.: S 12 KR 1268/20
München, 15. Februar 2021
Im Rechtsstreit mit der Az S 12 KR 1268/20 bzw. dem Verfahren welches mit der Az S 12 KR 1265/20 ER seinen Ausgang genommen hatte, wird durch die Vorsitzende seit November 2020 unbegründet die Akteneinsicht verweigert.
Da die Sache zur oben genannten Az im ER nun das Stadium der Verfassungsbeschwerde erreicht hat ist vollständige Akteneinsicht zwingend notwendig und durch die Vorsitzende nicht weiter zu verzögern. Zur gebotenen Modalität wird auf das Schreiben vom 26. November 2020 verwiesen.