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Begründung für Herausgabe der elektronisch geführten Akten, 3. März 2021

From Wickepedia
Doc:20210303-sg1-akte.redacted

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Az. S 12 KR 1268/20
Az. S 12 KR 1265/20 ER

München, 3. März 2021

Im Rechtsstreit mit der Az S 12 KR 1268/20 bzw. dem Verfahren welches mit der Az S 12 KR 1265/20 ER seinen Ausgang genommen hatte, wird durch die Vorsitzende[1] seit November 2020 unbegründet die Akteneinsicht verweigert.

Im Schreiben vom 1. März 2021 vertritt die Vorsitzende die Position, Kopien der Gerichtsakte würde nur in Auszügen und auf dem Postweg versendet.

Zunächst ist festzustellen, das Recht auf Akteneinsicht besteht per lege und hängt nicht von einer Genehmigung durch die Vorsitzende ab. Das Gesetz nimmt auch keine Einschränkung auf eine nur auszugsweise Einsichtnahme vor. Es ist daher die vollständige Akte zu übermitteln.

Durch die Ablehnung der situationsgebotenen sowie mit geringem Aufwand erfüllbaren Modalität, i.e. Übermittlung per elektronischem Rechtsverkehr, verletzt die Vorsitzende den Anspruch auf ein faires Verfahren und die sich daraus ableitende Pflicht zur Rücksichtnahme auf die Verfahrensbeteiligten.

Zudem wäre es unmöglich, Aktenbestandteile zu benennen, von denen der Kläger und Antragsteller gar keine Kenntnis hat. Durch die elektronische Übermittlung wird stets auch ein Beweis über den präzisen Inhalt des Schriftverkehrs erzeugt, daher ist diese Form der Übermittlung insbesondere dann zweckmäßig, wenn begründete Zweifel an der Vollständigkeit der Gerichtsakten bestehen, was hier gegenständlich ist.

Daran, daß das Gericht über geeignete technische Einrichtungen verfügt, die vollständige Akte auf dem elektronischen Rechtsweg zu übermitteln, gibt es schon aufgrund der bereits erfolgten Weiterleitung eines Schreibens der Gegnerin auf diesem Weg keinerlei Zweifel.

Aus der Tatsache, daß eine geeignete, kostenfreie Modalität zur Übermittlung besteht, folgt zudem, dem Gericht sind keine Kosten zu ersetzen.

Um Erledigung bis zum 8. März 2021 wird gebeten.

F[..]