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Begründung Akteneinsicht durch Übersendung im ERV, 10. März 2021

From Wickepedia
Doc:20210310-sg1-akte.redacted

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Az.: S 12 KR 1268/20

München, 10. März 2021

Im Rechtsstreit mit der Az S 12 KR 1268/20 bzw. dem Verfahren welches mit der Az S 12 KR 1265/20 ER seinen Ausgang genommen hatte, wird durch die Vorsitzende seit November 2020 unbegründet die Akteneinsicht verweigert.

Eine gesetzliche Pflicht besteht weder zur Vertretung insgesamt noch zur Beauftragung eines Dritten zur Akteneinsicht im besonderen. Eine Einschränkung auf einen bestimmten Personenkreis wird in §120 Abs. 2. S. 3. SGG nicht vorgenommen, und eine berechtigtes Interesse wurde dargelegt.

Eine kostenpflichtige Anfertigung von Kopien muss nicht beauftragt werden, da zum einen der Umfang der Akte aus Sicht des Antragstellers unbestimmt ist, und zum anderen ein kostenfreies Übertragungsmedium zur Verfügung steht.

Die RSp des BVerfG lässt auch keinerlei Zweifel daran, daß die Vorsitzende mit ihrer fortgesetzten Weigerung zur pragmatischen Erfüllung hier Verfahrenspflichten verletzt. Im Jahr 2021 wird es dem SG zumutbar sein, den Stapel Papier der Akte in einen Feed Scanner zu legen, damit eine Datei zu erzeugen, und dieses dem Antragsteller zu senden.

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