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Doc:20210316-lsg-akte

From Wickepedia

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Az.: L 5 KR 542/20 B ER

München, 16. März 2021

ERINNERUNG

An die Übermittlung des vollständigen Inhalts der Gerichtsakte im Wege des elektronischen Rechtsverkehrs, wie in den Schreiben vom 3. März und 8. März 2021 gefordert, muss hiermit erinnert werden.

Eine andere Form der Erfüllung kommt aus den bereits bekannten Gründen nicht in Frage. Eine spezifische Begründung des Gerichts, warum auch eine Akte welche primär in Papierform geführt wird, nicht als Scan übermittelt werden kann, liegt nicht vor.

Es wird offensichtlich sein, daß die Übermittlung des Akteninhalts auf diese spezifische Weise ebenso der Beweissicherung betreffend der Straftat von Julia Wicke dient. Hinsichtlich der Tat bestehen keinerlei Zweifel; fraglich ist allfällige Beitragstäterschaft, welche letztlich nur durch Maßnahmen der Beweissicherung, wie sie einer Staatsanwaltschaft zur Verfügung stehen, geklärt werden kann. Daß von der Verfolgung einer Tat welche zur Körperverletzung führte keinesfalls abgesehen werden muss auch für den Senat klar sein, ebenso daß die Entfernung von Wicke aus ihrem Amt nicht bloss aus Gründen des moralischen Imperativs, sondern in erster Linie aus generalpräventiven Erwägungen zum Schutz der Allgemeinheit notwendig ist.

Damit sich der Senat nicht einem allfälligen Vorwurf der Beitragstäterschaft aussetzen muss, können die von Wicke unterdrückten Beweismittel erst infolge Akteneinsicht entsprechend dem Zustand, wie er dem LSG bei der Beschwerde vorgelegen war, erneut zum Akteninhalt gemacht werden.

Da hier der Eindruck entsteht, der Senat verzögert die Sache unnötig, ist an dieser Stelle auch die Dauer des Verfahrens entsprechend § 198 Abs. 3 S. 1 GVG zu rügen.

F [..]