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Erinnerung Auskunftsanspruch DSGVO, 17. März 2021

From Wickepedia
Doc:20210317-lsg-dsgvo.redacted

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[ 1 ]

München, 17. März 2021

Auskunftsbegehren per Art. 15 DSGVO

Betreffend meine Person war am 3. März 2021 um vollständige Auskunft über den Inhalt sämtlicher gespeicherter Daten und Übermittlung als elektronische Kopie gebeten worden. Im Antwortscheiben vom 5. März 2021 blieb das Ansuchen unerfüllt.

Der gespeicherte Stammdatensatz, als Anlage erwähnt, war tatsächlich nicht beigefügt. Bezüglich der verbleibenden Daten wurde auf die Gerichtsakte verwiesen. Folglich wurden keine Daten übermittelt und es wurde somit keine Auskunft erteilt.

Die Akteneinsicht war auch begehrt worden; allerdings verweigerte das LSG die Akteneinsicht in der erforderlichen Form, nämlich übermittelt im elektronischen Rechtsverkehr. Zur Information: hierbei war als Begründung unter anderem vorgetragen worden, es besteht die Notwendigkeit zur Sicherstellung der Akte in ihrer Einheit und als Momentaufnahme aufgrund einer Straftat von Julia Wicke, Vorsitzende der ersten Instanz im betreffenden Verfahren. Zur persönlichen Einsichtnahme konnte es nicht kommen, da der Antragsteller aufgrund der Pandemiesituation dabei unvertretbare Gesundheitsrisiken auf sich nehmen müsste (onkologische Vorerkrankung mit Immunschwäche als Folge). Gewiss wäre es dem Gericht zumutbar gewesen, die Papierakte in einen Feed Scanner zu legen, und die resultierende PDF Datei dem Antragsteller zu übermitteln. Es drängt sich geradezu die Mutmaßung auf, der Senat wollte hier vermeiden, daß damit gleichzeitig ein Beweismittel für ein allfälliges Strafverfahren gegen Julia Wicke geschaffen wird.

Da keine Akteneinsicht möglich war, sind folglich auch alle Daten aus dem Verfahren in die Auskunft nach Art 15 DSGVO einzubeziehen. Es wird sich hierbei zumindest um die Daten zur Organisation des Gerichtsablaufes handeln, um die elektronisch erstellten Schriftsätze der Richter, und soweit es elektronischen Schriftverkehr gab auch um die Nachrichten aus diesem – auch dann wenn es sich um Nachrichten zwischen Richtern in Ausübung ihrer öffentlichen Funktion handelt. Wird die Auskunft über einzelne Daten verweigert, dann sind diese Daten zu benennen, und es ist spezifisch zu begründen, warum die Auskunft betreffend dieser unvollständig bleibt.

Die Ausführungen zur Beweiskraft im sozialgerichtlichen Verfahren werden dankend zur Kenntnis genommen; welchem Zweck eine “Sammlung digitaler Dokumente” zugeführt wird, spielt für das Auskunftsbegehren nach Art. 15 aber keine Rolle. Die Begründung ist daher rechtlich unerheblich; sie dient nur dazu, es für den Datenschutzbeauftragten persönlich [ 2 ]nachvollziehbar zu machen, daß der hiermit verbundene Arbeitsaufwand keinesfalls als Schikane gedacht ist, und daß aufgrund der Umstände auf präzise Erfüllung nicht verzichtet werden kann. Daß eine Übermittlung digitaler Dokumente nicht “möglich” sei, stimmt nicht – im diesem Zusammenhang sei auf den Wortlaut des Art 15. Abs 3 S. 3 hingewiesen. Es mag sein, daß die Teile der Papierakte nicht “Daten” im Sinne der DSGVO sind; daran daß jene Daten aus welchen Ausdrucke für die Akte erzeugt wurden unter diesen Begriff fallen wird es allerdings keine Zweifel geben.

Zumal die Verfassungsbeschwerde nun statthaft wurde, und in diesem Zusammenhang die gewissenhafte und präzise Darstellung der beschwerderelevanten Tatsachen notwendig ist, ist hier Eile zur korrekten und vollständigen Erfüllung des DSGVO-Ansuchens geboten.

F[..]