Az.: S 12 KR 1268/20
München, 24. März 2021
Im Rechtsstreit mit der Az S 12 KR 1268/20 ist mir ein Gerichtsbescheid vom 23. März 2021 zugegangen.
Auf Seite 3 wird – tatsachenwidrig – behauptet “die Beteiligten wurden am 09.03.2021 zum beabsichtigten Erlass eines Gerichtsbescheides angehört”. Tatsächlich war dem Kläger mit Schreiben vom vorgenannten Datum, zugegangen am 13.03.2021, eine Frist zur schriftlichen Stellungnahme bis zum 7. April 2021 eingeräumt worden. Dieses Schreiben ist hier als Anhang beigefügt.
Der offensichtlich fehlerhaft ergangene Gerichtsbescheid ist daher unverzüglich aufzuheben und wird klägerseits als nicht ergangen betrachtet.
Innerhalb der tatsächlich gesetzten Frist wird klarerweise zur Anwendbarkeit von § 105 SGG sowie weiteren verfahrenserheblichen Umständen Stellung genommen werden.
Anhang:
Schreiben Wicke vom 9. März 2021.