[ 1 ]Az.: S 12 KR 1268/20 und weitere
München, 25. März 2021
Die Übermittlung des vollständigen Inhalts der Gerichtsakten im Wege des elektronischen Rechtsverkehr, wie in den Schreiben vom 26. November 2020, 15. Februar 2021, 3. März 2021, 10. März 2021, sowie 16. März 2021 gefordert ist entgegen der Pflicht des Gerichts zur Rücksichtnahme auf die Beteiligten und substantiiertem Vortrag von Gründen, welche diese Form rechtfertigen, unterblieben.
Folglich sieht sich der Ast/Kläger zur Vermeidung von Fristversäumnissen gezwungen, unter Inkaufnahme erheblicher persönlicher Gesundheitsrisiken während einer Pandemie, die Akteneinsicht nunmehr persönlich vorzunehmen. Um dringende Kontaktaufnahme zwecks Vereinbarung eines Termins, wie vom Gericht gefordert, wird daher gebeten. Zur späteren Nachvollziehbarkeit, nicht zuletzt um das Gericht vom allfälligen Vorwurf von Verfahrensmängeln zu befreien, hat die Terminvereinbarung im Wege des elektronischen Rechtsverkehrs zu erfolgen. Wie aus dem bisherigen Verfahrensverlauf ersichtlich – es gab bereits ausgehende Kommunikation auf diesem Weg – ist die 12. Kammer zu dieser Kommunkationsform fähig.
Als mögliche Termine werden folgende Zeiten vorgeschlagen:
- Montag, 29. März 2021 11:00-14:00
- Dienstag, 30. März 2021 10:00-14:00
- Mittwoch, 31. März 2021 10:00-14:00
Jenseits der ihn selbst betreffenden Gerichtsakten begehrt der Kläger ebenso Einsicht in die Entscheidungen und Urteile der letzten drei Jahre, an welchen Julia Wicke beteiligt war. Selbstverständlich werden die Persönlichkeitsrechte der jeweiligen Verfahrensbeteiligten gewahrt, und sollten einzelne Dokumente weitergehende Verwendung finden, wird klarerweise die Privatsphäre der Beteiligten in angemessener Weise und unter Zuhilfenahme technisch einwandfreier Methoden zur Redaktion gewahrt. Aufgrund des Öffentlichkeitsgrundsatzes wird am Recht zur vergleichsweisen Durchsicht von Entscheidungen und Urteilen kein Zweifel bestehen (u.a. Art. 6 Abs. 1 EMRK).
Es ist zu erwarten, daß letzteres einige Zeit in Anspruch nehmen wird, und daher wird ein Termin von angemessener Dauer zu vereinbaren sein. Kann letzteres aufgrund glaubhaft gemachter Ressourcenknappheit am Gericht nicht zeitnah erfolgen, dann ist zunächst die [ 2 ]Einsicht in die eigenen Akten zu priorisieren, und für die Durchsicht der Wicke-Urteile und Entscheidungen werden in Folge weitere Termine zu vereinbaren sein.
Aufgrund der erhöhten Gesundheitsrisiken objektiver sowie subjektiver Natur sind Hygieneregeln und Abstände bei jedem Termin strikt einzuhalten.