[ 1 ]26. März 2021
Hallo,
Wir sind Gegner in einem Rechtsstreit zur Verschreibung von Exjade.
Bereits im Dezember hatte ich im Gespräch angedeutet, daß dem fragwürdigen Verfahrensverlauf wohl eine Straftat der Richterin Julia Wicke zugrunde liegt.
Diese Intuition hat sich nunmehr als völlig korrekt herausgestellt und ist zweifelsfrei beweisbare Tatsache. Es fehlen in der Akte, in die ich soeben beim LSG Einsicht nehmen konnte, die von mir eingebrachten Urkundenbeweise, welche das MDK-Gutachten nicht nur teilweise, sondern sogar in jedem strittigen Punkt ausführlich widerlegen und des weiteren ein Übernahmeverschulden des MDK glaubhaft machen. Da dem Antrag bereits initial aus grundrechtlichen Erwägungen stattzugeben war ich zu Beweiszwecken gleich zum elektronischen Rechtsverkehr übergegangen, und erst das macht die Straftat von Julia Wicke beweisbar. Am LSG wurde mir auch gesagt, ich wäre der einzige Bürger der je auf diesem Weg etwas eingebracht hätte. Es scheint also derart unüblich zu sein, daß Wicke sich wohl in falscher Sicherheit wog, ihre Straftat wäre selbst dann wenn es mir auffällt niemals beweisbar. Das wahrscheinliche Motiv von Julia Wicke konnte Sie bereits der Beschwerde entnehmen.
Ich nehme an, die Schriftsätze waren teilweise bei der TK eingegangen und wurden teilweise unterdrückt, und einzelne Schriftsätze erreichten zwar die TK aber fehlen in der Gerichtsakte. Umgekehrt hat mich auch nicht jedes Schreiben der TK erreicht, wie wir bereits im Dezember im Gespräch feststellen konnten. Die Sache ist ohnehin nach § 20 SGB X aufzuklären, ein rechtliches Interesse an dieser Auskunft besteht freilich auch betreffend der Frage, ab welchem Zeitpunkt seitens der TK eventuell Amtsermittlungspflichten verletzt wurden. Zur Beweissicherung, auch für das Strafverfahren, ist es erforderlich, daß Sie mir die Perspektive der TK zu den Akten der laufenden wie auch abgeschlossenen Verfahren übermitteln, bitte versehen mit dem jeweiligen Datum des Eingangs und Ausgangs der Schriftsätze. Ebenso wäre eine Übersicht der Kommunikation aus dem elektronischen Dokumentensystem der TK hilfreich. Ich hoffe ich muss hier nicht Art 15 DSGVO bemühen. Bevorzugt wäre die Übermittlung im PDF Format. Ich selbst habe keine Bedenken gegen eine Übermittlung im unverschlüsselten E-Mail Verkehr ([..] ), aber auch De-Mail kommt in Frage (siehe Absender). Ich stelle Ihnen zur Ausräumung datenschutzrechtlicher Bedenken bei ersterem einen PGP Public Key zur Verfügung (im [ 2 ]Anhang beigefügt, dürfte via Copy & Paste verwendbar sein). In der Folge werde ich Ihnen allenfalls fehlende Schriftsätze zur Ergãnzung der Verwaltungsakten übersenden.
In dem Fall, daß TK und MDK die eigentliche Sache auf dem Verhandlungsweg lösen möchten, stehe ich dafür aus pragmatischen Gründen grundsätzlich offen. Ebenso bin ich aber zu einer, wie Sie es bezeichnen, “sportlichen" Austragung des Rechtsstreits bereit und führe dann BSG-Urteil und eine Entscheidung im Amtshaftungsverfahren zu den klärungsbedürftigen Fragestellungen auch jenseits des konkreten Arzneimittelanspruches herbei.
Exemplarisch:
- korrekter Anknüpfungspunkt Seltenheit bei grundrechtlich gerechtfertigtem Off-LabelUse;
- vergleichsweise Wertung verschiedener Zulassungen im Zeitabstand von Jahrzehnten;
- korrekte Interpretation der Fünfwochen-Fristverlängerung, hemmt Mitwirkung die Frist nur bis zur Erfüllung oder entsteht eine neue 5w-Frist;
- muss ein “hinreichender Grund” objektiv nachvollziehbar sein oder reicht die Inkompetenz eines fachfremden MDK-Gutachters als Begründung; welcher Beweismaßstab bei der Widerlegung von “hinreichlich” angemessen;
- schließt die Berufsordnung der Ärzte eine Einflussnahme durch den MDK auf die Wahl des bestimmten Arzneimittels als unzulässigen Eingriff in eine Therapie eines anderen Arztes von vornherein aus und sind die Fragen von KK an den MDK, gerichtet auf einen Verweis auf ein anderes Medikament, insofern von vornherein rechtlich unzulässig da sie den MDK-Arzt zu einer Verletzung der Berufsordnung auffordern;
- darf Kostenkontrolle über ein MDK-Gutachten erreicht werden sofern dies ohnehin bereits vertragsärztlich gewährleistet ist;
- wurde diese Abwägung im konkreten Fall nicht ohnehin korrekt vorgenommen;
- Leistungsabgrenzung zur PKV nach Versicherungsprinzip, würde eine restriktive Interpretation nach dem SGB, ohnehin zwischen den KK lange strittig und bloss durch Einigung zwischen dem GKVen gelöst statt höchstrichterlich entschieden, hierbei einer grundrechtlichen Überprüfung standhalten;
- darf sich eine KK die ohne jeglichem Leistungsanspruch nach dem Versicherungsprinzip überhaupt schuldlos als eine Krankenversicherung bezeichnen wie es die TK auch tut, ist der somit entstandene Schaden ersetzen welcher mir durch Beitragszuschlag bei der PKV nach eingetretenem Risiko während einer auf KK-seitigen Täuschung beruhenden GKV-Mitgliedschaft entsteht;
- ist mir bei schuldlosem – zumal die Rechtmäßigkeit der Verwaltung infrage stand – Fristversäumnis nach § 9 Abs. 1 Nr. 4 SGB V eine spätere Option zur GKV-Mitgliedschaft einzuräumen;
- ist aufgrund der medizinisch in vielen Fällen unvertretbaren üblichen Dauer von Genehmigungsverfahren verbunden mit dem regelmäßigen Widerspruch der KK gegen einstweiligen Rechtsschutz ein vormitgliedschaftliches Antrags- und Klagerecht einzuräumen, um somit grundrechtlich bedenkliche Leistungslücken beim Wechsel in die GKV, zwischen KK, bzw Umzug nach Deutschland zu vermeiden;
- darf ein MDK-Gutachten welches wie hier gegenständlich unter Verletzung der Berufsordnung der Ärzte entstand, oder bereits durch die Prozesse beim MDK oder Fragen der KK regelmäßig mit einer echten ärztlichen Tätigkeit unvereinbar ist, vom der KK als medizinisches Gutachten bezeichnet werden oder wäre ein solches von einem Gericht als nicht mehr als qualifizierter Parteienvortrag zu werten,
- etc.
Wir können über das weitere Vorgehen, wenn Sie möchten, auch telefonisch sprechen. Die Beschwerdefrist an das BVerfG werde ich ohne zeitgerechte Einigung nicht untätig verstreichen lassen und Sie können sich denken, daß hier die Wahrscheinlichkeit, daß die Sache zur Entscheidung angenommen wird, deutlich über den üblichen 2% liegt. Insofern ist die Arroganz des 5. Senats am LSG zur Gehörsrüge erstaunlich; die Sache wird für Rittweger und Barkov bereits wegen §258 StGB auch nicht folgenlos bleiben. Denselben Senat werde ich klarerweise wegen Befangenheit aus allen Verfahren eliminieren.
F [..] [ 3 ]Anhang:
PGP Public Key
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