Az.: S 12 KR 1268/20
München, 30. März 2021
Ohne Anerkenntnis, daß es sich beim Gerichtsbescheid vom 23. März 2021 um einen rechtmäßig ergangenen Bescheid handelt, wird – rein vorsorglich – mündliche Verhandlung beantragt. Auch weiterhin wird die ausdrückliche Aufhebung des Bescheides verlangt.
Sollte diese Kammer, oder eine andere Kammer, im weiteren Verlauf zur Erkenntnis gelangen, daß der Bescheid unrechtmäßig ergangen war, dann wird die Verfahrenssituation vor dem Bescheid wiederherzustellen sein, und eine neuerliche First zur schriftlichen Stellungnahme zu gewähren sein. Aufgrund der tatsächlichen Komplexität wird hier, entsprechend der herrschenden Meinung in den Gesetzeskommentaren, eine Frist von mindestens vier Wochen angemessen sein.
Die mit dem Ergehen des Gerichtsbescheides vor dem Ende der von Frau Wicke gesetzten Anhörungsfrist zum 7.4.2021 verbundene Verletzung rechtlichen Gehörs wird hiermit gerügt.
Ebenso ist dies ein objektiver Grund für einen Antrag auf Ablehnung der Vorsitzenden; da hier aber noch eine Vielzahl weiterer objektiver Gründe vorzutragen sein wird, kann der Antrag erst nach Kenntniserlangung der relevanten Tatsachen gestellt werden. Dies geschieht in erster Linie im Rahmen der Akteneinsicht, auch der vorhandenen elektronischen Gerichtsakte, und dem Vergleich von Papierakte mit der elektronischen Akte.
Entsprechend der ärztlich angeordneten Kontaktvermeidung (siehe Attest im Anhang), sowie begründet mit der Sichtweise von Frau Wicke vom 10.12.2020, zur Az S 12 KR 1265/20 ER, daß sogar mit Akteneinsicht in einem Eilverfahren bis nach Ende der Pandemie zugewartet werden könne, wird mündliche Verhandlung nicht vor dem Ende derselben stattfinden. Ebenso beigefügt ist der Bescheid zur Feststellung der Schwerbehinderung des Klägers (GdB 100), welcher einen weiteren Grund für die besondere Berücksichtigungswürdigkeit der persönlichen Umstände glaubhaft macht.
Auch wenn der Kläger nun – aufgrund der unrechtmäßigen Ablehnung der digitalen Akteneinsicht oder Übermittlung der bereits aufgrund der normalen Abläufe am Gericht gescannten Dateien der Papierakte – persönliche Akteneinsicht nimm, dann geschieht dies nur unter Inkaufnahme erheblicher persönlicher Risiken um somit eine gravierende Grundrechtverletzung [ 2 ]aufzuklären. Daß baldige mündliche Verhandlung angezeigt ist, darf daraus nicht abgeleitet werden.
Ebenso ist zunächst der in Aussicht gestellte Antrag auf Ablehnung der Vorsitzenden abzuwarten.
Anhänge:
Ärztliches Attest vom 30. März 2020
Bescheid zur Feststellung der Schwerbehinderung (GdB 100)