München, 31. März 2021
Das Antwortschreiben vom 30. März 2021, betreffend den Fragenkatalog für die Beschwerde an das BVerfG, wird zur Kenntnis genommen. Man darf hoffen, daß dieselben Fragen nicht noch einmal, im Rahmen einer anderen Verfahrensart, zu stellen sein werden.
Der Vollständigkeit halber wird um Mitteilung gebeten, auf Anweisung welchen Richters die Geschäftsstelle diese Antwort verfasst hat . Des weiteren wird die Mitteilung des vollen Namens sowie einer ladungsfähigen Anschrift des folgenden, am LSG tätigen, Richters begehrt:
- Ruhland
Als Begründung für den Auskunftsanspruch wird vorgetragen: Es besteht bei Delikten des §§ 223 und 229 StGB grundsätzlich, iVm §§ 374–394 StPO, die Möglichkeit zur Privatklage, gegebenenfalls mit vorausgehendem Sühneversuch.