[ 1 ]z.Hd. Datenschutzbeauftragte (Gaa-Unterpaul)
Az.: S 12 KR 1268/20
S 12 KR 2030/20 ER
S 12 KR 2059/20
München, 5. April 2021
Sehr geehrte RiSG Gaa-Unterpaul,
Für Ihre Antwort vom 31. März 2021, bezugnehmend auf mein Schreiben vom 15. März 2021, mit der Bestätigung, daß Frau Wicke sich zuvor unrechtmäßig als die Datenschutzbeauftragte ausgegeben hatte, danke ich Ihnen.
Die Ausführungen von Frau Wicke vom 9. März 2021 halten Sie für zutreffend. Ich zitiere aus dem bezeichneten Schreiben:
“Eine elektronische Übersendung der kompletten Gerichtsakte an den Kläger wird nicht erfolgen, da eine solche gemäß § 120 Abs. 2 Satz 2 SGG nur an Bevollmächtigte, die zu den in § 73 Abs. 2 Satz 1 und 2 Nr. 3 bis 9 bezeichneten Personen gehören, erfolgen kann.”
Vertreten Sie also, wie Frau Wicke, ebenso die Ansicht, das Gesetz zur Einführung der elektronischen Akte in der Justiz und zur weiteren Förderung des elektronischen Rechtsverkehrs (BGBl. I S. 2208) wäre nicht zum 1. Januar 2018 in Kraft getreten? Denn §120 SGG wurde damit novelliert. Folglich ergibt auch der Bezug auf Abs. 2 Satz 2 aktuell keinerlei Sinn.
Auch wenn Ihr Schreiben am 1. April versendet wurde, möchte ich Sie dennoch bitten, sich zumindest für Ihre Aufgaben im Bereich des Datenschutzes eine aktuell geltende Fassung des SGG zu besorgen.
Es wird folglich, ohne weitere Verzögerung, die vom Gesetzgeber gewünschte Übersendung der elektronischen Akten zu den o.g. Az erwartet.
Eine weitere Anspruchsgrundlage für die Auskunft bietet ohnehin Art 15 DSGVO. Daß Grundrecht stets über fachgerichtlichem Verfahrensrecht steht wird klar sein.
Besondere Gründe für eine Versagung oder Beschränkung der Akteneinsicht per SGG liegen ohnehin nicht vor, und es wurden folglich auch keine genannt. Auch wenn die Auskunft per DSGVO zu erteilen ist, rufe ich per § 120 Abs. 4 Satz 2 hiermit dennoch ausdrücklich [ 2 ]das Gericht an, und begehre zur Klarstellung eine verfahrensrechtliche Entscheidung.