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Doc:20210405-sg-präsidentin

From Wickepedia

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[ 1 ]z.Hd. Präsidentin Dr. Edith Mente

München, 5. April 2021

Sehr geehrte Präsidentin Dr. Edith Mente,

Ich danke Ihnen für die Antwort auf mein Schreiben vom 30. März 2021. Ich möchte die Fragestellung zunächst, im Interesse aller, auf die Akteneinsicht beschränken. Ihrer Darstellung, die Gewährung der Einsicht in die betreffenden Akten wäre alleine eine Entscheidung von Frau Wicke, welche diese im Rahmen richterlicher Unabhängigkeit frei treffen könne, muß ich widersprechen.

Zum einen sieht bereits der Gesetzgeber, in § 120 SGG Abs. 4 Satz 2, die Möglichkeit vor, bezüglich einer Versagung oder Beschränkung der Akteneinsicht durch die Vorsitzende das Gericht anzurufen.

Zum anderen wurde das Verfahren zur Az S 12 KR 1265/20 ER in der ersten Instanz durch Frau Wicke per Beschluss beendet. Diese Akte wird, wie bei jedem abgeschlossenen Verfahren, durch die Geschäftsstelle verwaltet, und diese handelt weisungsgebunden.

Nicht zuletzt ist die Versagung der Einsicht, soweit elektronische Aktenteile vorhanden sind – und über diesen Umstand habe ich bereits Gewissheit erlangt – ebenso eine Grundrechtverletzung nach DSGVO.

Mit freundlichen Grüßen,

F[..]

P.S. Aktuell lautet der Text zum Wikipedia Eintrag “Akteneinsicht” übrigens: “Eine Verweigerung von Akteneinsicht durch ein Sozialgericht ist bisher nicht bekannt.” Eine solche Feststellung ist durch Frau Wicke nunmehr unrichtig geworden.