An das
Sozialgericht München
Richelstraße 11
80634 München
Az.: S 12 KR 2059/20
München, 6. April 2021
Der Kläger war per Schreiben von Frau Wicke vom 9. März 2021 aufgefordert worden, sich zur von ihr beabsichtigten Entscheidung dieses Rechtsstreits ohne mündliche Verhandlung durch Gerichtsbescheid zu äußern. Diesem Begehren wird hiermit, innerhalb der gesetzten Frist zum 7. April 2021, nachgekommen.
Rechtsgrundlage für eine Entscheidung ohne mündliche Verhandlung ist § 105 SGG. Daß die Sache keine besonderen Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Natur aufweise, und der Sachverhalt geklärt sei, ist gegenständlich keinesfalls zutreffend. Nicht das Volumen der Beweismittel ist hier ausschlaggebend, sondern die Vielzahl der offenen Rechtsfragen, wie sie in den Schriftsätzen aufgeworfen werden und welche erst höchstrichterlicher Klärung bedürfen.
Aus Sicht des Klägers handelt es beim Verfahren mit der Az S 12 KR 2059/20 um eine reine Formalität, mit dem Zweck, bezüglich des – erst infolge der aufgrund des PatRG bereits statthaften Klage mit der Az S 12 KR 1268/20 ergangenen – Widerspruchsbescheids keine Zweifel über dessen fehlende Bestandskraft aufkommen zu lassen. Entsprechend findet sich der Kern des substantiierten Vortrags des Klägers in der anderen Akte.
Frau Wicke würde den ihr zustehenden Ermessensspielraum hier bei weiten überschreiten – wie sie es im Verfahren zur Az S 12 KR 1268/20 auch bereits, unter Verletzung der Anhörungspflicht, getan hat – würde Sie hier per Gerichtsbescheid entscheiden. Gegenstand des eigentlichen Rechtsstreits sind nicht nur, für den Kläger zwar bereits aufgrund des Schrifttums eindeutige aber aus Perspektive des Gerichts wohl noch durch Gutachten zu klärende medizinische Tatsachenfragen, sondern ebenfalls eine Reihe rechtlicher Fragen.
Aufgrund der problematischen bisherigen Verfahrensleitung durch Frau Wicke ist eine Entscheidung nach öffentlicher, mündlicher Verhandlung unter dem Beisein der ehrenamtlichen Richter hier von überragender Bedeutung.
Überdies wurde, im anderen Verfahren, kürzlich ein objektiv begründeter Antrag auf Ablehnung als Vorsitzende in Aussicht gestellt, welcher der Korrektheit und Vollständigkeit halber erst nach Akteneinsicht zu den rechtshängigen Verfahren gestellt werden kann. Dieser ist auch hier zunächst abzuwarten. Frau Wicke kann diesen Vorgang beschleunigen, indem sie von ihrem [ 2 ]Vorhaben, für den Kläger/Ast die Einsicht in die Papierakten sowie die digitalen Akten ohne besondere Gründe zu vereiteln, absieht und damit den Hinderungsgrund für weitere Verfahrensschritte beseitigt. Da hier, bis dies erfolgt, der Fortschritt des Verfahrens blockiert ist, besteht Anlass zur Besorgnis, daß das Verfahren nicht in einer angemessenen Zeit abgeschlossen wird. Dementsprechend ist auch hier die Rechtsschutz bei überlangen Gerichtsverfahren und strafrechtlichen Ermittlungsverfahren nach §198 Abs. 3 GVG geboten und sie wird hiermit erhoben.
Der Vollständigkeit halber werden manche der bereits zur Az S 12 KR 1268/20 sowie zur Az S 12 KR 1265/20 ER eingereichten Schriftsätze und Urkundenbeweise auch in diesem Verfahren nochmalig zum Akteninhalt gemacht. Die Dokumente können, wegen offener Fragen zur Vollständigkeit verschiedener Akten, nur irreversibel markiert zur Verfügung gestellt werden. Zweck ist hier nicht Schikane des Gerichts, sondern daß diese Dokumente von der Urversion unterscheidbar bleiben. Die besser lesbaren Urversionen müssen ohnehin in den jeweiligen Akten zur Verfügung stehen.
Anhänge:
Schreiben mit B2, B3
Schreiben mit B4, B5
Schreiben mit B6-B10
Schreiben mit B13-B16