Doc:20210408-sg1-akte.redacted
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Az.: S 12 KR 1268/20
S 12 KR 1265/20 ER
München, 8. April 2021
Bezugnehmend auf das Schreiben vom 30. März 2021 zur Terminvereinbarung zwecks Akteneinsicht war zeitgerechte Antwort unterblieben.
Folglich hatte der Kläger/Ast mit Schreiben vom 6. April 2021 angekündigt, er werde am 8. April 2021 ab 10:00 zur Einsicht anwesend sein. Das war auch tatsächlich so.
GESPRÄCHSNOTIZ
Die Akteneinsicht war wiederum nicht möglich. Als Verhinderungsgrund wurde dieses mal vorgetragen, Frau Wicke habe die Akten – sowohl diejenigen des anhängigen Verfahrens als auch die Akten des in der ersten Instanz bereits abgeschlossenen Verfahrens zum ER – zu sich nach Hause mitgenommen.