Doc:20210412-sg-akte.redacted
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Az S 12 KR 1268/20
Az S 12 KR 1265/20 ER
München, 12. April 2021
ERINNERUNG
Das Schreiben der Klägers/Ast vom 31. März 2021, betreffend Gründe, aus welchen Akteneinsicht zu einem anhängigen Verfahren, sowie einem abgeschlossenen Verfahren, abgelehnt worden war, wurde bislang nicht substantiell beantwortet.
Falls die Begründung in § 258 Abs. 5 StGB zu finden ist, wird gebeten, dies ausdrücklich festzuhalten.
In Ergänzung zum Vorgenannten ist des weiteren zu begründen, warum Frau Wicke die Akten zu sich nach Hause mitgenommen hatte, obwohl diesem ein erkennbar höher zu wertendes Interesse des Klägers/Ast an Akteneinsicht und Überprüfung der Vollständigkeit der Akten entgegenstand.