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Auskunftsbegehren per Art 15 DSGVO, 15. April 2021

From Wickepedia
Doc:20210415-sg-dsgvo.redacted

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[ 1 ]z.Hd. Datenschutzbeauftragte
(Anonyme Richterin)

Der Kläger/Ast dankt für die anonyme Antwort auf das Schreiben an [email protected] vom 14. April 2021, hier der Vollständigkeit halber als Anlage beigefügt. Er wurde auf einen anderen Kommunikationsweg verwiesen. Zur späteren Nachvollziehbarkeit ist der elektronische Rechtsverkehr ohnehin zu bevorzugen.

Da es sich bei der Datenschutzbeauftragten um eine Richterin handelt, kann die Nennung der Identität hier nicht unterbleiben.

Als Begründung für den Auskunftsanspruch wird vorgetragen:

Der Kläger/Ast wurde, aus seiner Sicht, durch unrechtmäßige Behandlung eines Auskunftsbegehren per Art 15 DSGVO durch die Datenschutzbeauftragte in der Wahrnehmung seiner Grundrechte im Rahmen eines außerordentlichen Rechtsbehelfs behindert. Dies gibt Anlass zur objektiv begründeten Ablehnung wegen Befangenheit auch dieser Richterin, entsprechend § 42 ZPO.

Damit ausgeschlossen werden kann, daß dieselbe Richterin, als Folge der Ablehnung der derzeitigen Vorsitzenden, bzw. nach Zurückverweisung durch das BVerfG, mit einem der Verfahren des Klägers/Ast befasst wird, ist es erforderlich, daß die Identität der Datenschutzbeauftragten preisgegeben wird.

Unterbleibt die Auskunft selbst infolge dieser Begründung, können weitere Gründe vorgetragen werden.

F [..]

Anlage:
X6: Schriftwechsel via E-Mail vom 14. April 2021
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