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Beschwerde, 19. April 2021

From Wickepedia
Doc:20210419-er2-beschwerde

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[ 1 ]

Az.: S 12 KR 2030/20 ER

München, 18. April 2021

Im Rechtsstreit

F[..], 80802 München

- gegen -

Techniker Krankenkasse, Bramfelder Straße 140, 22305 Hamburg

erhebe ich

Beschwerde

zum LSG München mit folgenden Anträgen:

  1. Der Beschluss des SG München vom 16. März 2021, Az. S 12 KR 2030/20 ER, zugestellt am 19. März 2021, wird aufgehoben.
  2. Die Sache wird an die erste Instanz zurückverwiesen.
  3. Hilfsweise zu 2, die Prozessgegnerin wird per einstweiliger Anordnung verpflichtet, die beantragte Leistung als Sachleistung zu erbringen, in jenem fachärztlich zu bestimmenden Umfang wie er sich aus der Leistungsabgrenzung nach dem Versicherungsprinzip ergibt.
  4. Hilfsweise zu 3, die Prozessgegnerin wird per einstweiliger Anordnung verpflichtet, die beantragte Leistung im Wege der vorausgehenden oder sofortigen Kostenerstattung zu erbringen, in jenem fachärztlich zu bestimmenden Umfang wie er sich aus aus der Leistungsabgrenzung nach dem Versicherungsprinzip ergibt.

Begründung:

Gegenstand des Verfahrens um einstweiligen Rechtsschutz vor den Sozialgerichten ist ein fachärztlich begründeter, von der Gegnerin abgelehnter, Leistungsantrag zum Arzneimittel Deferasirox/Exjade. Im bisherigen Verlauf kam es bereits im Verfahren um einstweiligen [ 2 ]Rechtsschutz mit der Az. S 12 KR 1265/20 ER zu Straftaten der Richter in beiden Instanzen, bei wahrscheinlicher Mittäterschaft der Prozessbevollmächtigten der Gegnerin.

Der Kontext erschliesst sich am einfachsten aus dem beigefügten Schreiben vom 10. April 2021 an die Revision bei der Prozessgegnerin, in welchem der vorangehende Verlauf aus Perspektive des Beschwerdeführers stichwortartig dargelegt wurde. Ebenso beigefügt ist die Beschwerde an das BVerfG vom 14. April 2021.

(1) Grundrecht auf gesetzlichen Richter verletzt

Der Beschluss der 12. Kammer wurde offenbar aus verfahrensfremden Erwägungen getroffen. Die Vorsitzende, Frau Wicke, wurde bereits im Rahmen des bereits abgeschlossenen Verfahrens um einstweiligen Rechtsschutz mit der Az. S 12 KR 1265/20 ER, wie für jeden objektiven Beobachter nachvollziehbar ist, zur Straftäterin. Diesbezüglich wird der relevante Inhalt der Beschwerde mit der Az. L 5 KR 542/20 B ER auch hier zum Inhalt der Beschwerde gemacht.

Bereits in diesem Verfahren war das Grundrecht des Beschwerdeführers auf den gesetzlichen Richter offensichtlich verletzt worden, denn ein solcher kann nur der verfassungsmässiger Richter sein; ein Straftäter kommt als ein solcher nicht in Frage. Für dieses Verfahren gilt, schon wegen der zeitlichen Folge, dasselbe.

(2) Verfahrensfremde Erwägungen

Als Folge ihrer Straftat im Verfahren mit der Az. S 12 KR 1265/20 ER war Frau Wicke in hier angegriffenen Beschluss von der verfahrensfremden Erwägung geleitet, nämlich nur durch eine Entscheidung mit letztlich demselben Ergebnis, bei im wesentlichen gleichen Tatsachen, für sich selbst Straffreiheit zu erreichen; denn es kommt nach hM bei § 339 StGB darauf an, daß die unerlaubten Handlungen zu einem anderen Ergebnis führen, als dies sonst der Fall wäre.

Eine materielle Auseinandersetzung mit einem offensichtlich absichtlich unrichtigen Beschluss könnte aus den vorgenannten Gründen eigentlich unterbleiben. Jedoch begeht Frau Wicke hier eine erneute Straftat, und folglich soll dargelegt werden, warum auch hier ihre Entscheidung wiederum rechtlich unvertretbar ist und sich von der Rechtsordnung in gravierender Weise entfernt.

(3) Tatsachenwidrige Feststellung zur Geltendmachung der Genehmigungsfiktion

Frau Wicke hält im nunmehrigen Beschluss fest, ein Anspruch aufgrund Genehmigungsfiktion nach § 13 Abs 3a SGB V, sei erst jetzt geltend gemacht worden. Dies entspricht nicht den Tatsachen. Bereits im Verfahren zur Az. S 12 KR 1265/20 ER wurde ein solcher Anspruch geltend gemacht, jedoch im Beschluss vom 23. November 2020 unzulässig abgelehnt, mit der Begründung, die Gegnerin hätte mit der Einholung eines Gutachtens eine neuerliche Fünfwochenfrist in Gang gesetzt, sowie Mitwirkung gefordert, welche nach Feststellung der Kammer erforderlich gewesen sei. Daß die Mitwirkung weder hinreichend begründet worden sei, und es auch keine gesetzliche Grundlage dafür gebe, daß die Frist von neuem beginne, hatte der Beschwerdeführer bereits im Rahmen des anderen Verfahrens vorgetragen. Zur Vermeidung von Wiederholungen wird der relevante Akteninhalt zur vorgenannten Az deshalb auch hier zum Inhalt gemacht. [ 3 ]Zum Fristverlauf kommt nach Rechtsprechung des BSG, in Modifikation des PatRG durch Richterrecht, eine begründete Fristverlängerung grundsätzlich in Frage. Daß aber eine neuerliche Fünfwochenfrist entstünde, kann man dieser nicht entnehmen, ebenso widerspricht es klar dem Willen des Gesetzgebers. Folglich mag es vielleicht hinnehmbar sein, daß sich die Fünfwochenfrist in jenem Zeitrahmen verlängert, wie es im Rahmen einer hinreichend begründeten Mitwirkung notwendig ist, d.h. durch Addition jener Tage, die von einer rechtswirksamen Aufforderung zur Mitwirkung (Zugang der Nachricht) bis zu deren Erfüllung verstreichen. Selbst dann aber war Genehmigungsfiktion eingetreten. Daß dies nach jeder plausiblen Sichtweise der Fall war, hatte der Beschwerdeführer bereits in der Klageschrift vom 17. September 2020 dargelegt.

Die Feststellung der Kammer, erst mit diesem Antrag wäre Genehmigungsfiktion geltend gemacht worden, ist zweifelsfrei tatsachenwidrig. Frau Wicke versucht hiermit bloss, ihre Straftat im anderen Verfahren zum ER zu verdecken.

(4) Vollständiges Übergehen des Vortrags

Im vorliegenden Beschluss stellt die 12. Kammer fest, der Beschwerdeführer habe nicht glaubhaft machen können, daß ein Anordnungsgrund vorliege. Dies ist klar unrichtig. Der Beschwerdeführer hatte in den Verfahren das sogenannte medizinische Gutachten des MDK in allen wesentlichen Punkten widerlegt, und insbesondere glaubhaft gemacht, daß Therapiealternativen eben nicht zur Verfügung stehen. Diesen Vortrag übergeht Frau Wicke, wie bereits im Verfahren zur Az. S 12 KR 1265/20 ER vollständig. Dies ist auch im Zusammenhang mit der Unterdrückung der Schriftsätze im Zusammenhang mit der Straftat zu sehen.

Daß ohne vorläufige Kostenübernahme ein Nachteil bereits eingetreten sei, ist auch offensichtlich richtig. Der Beschwerdeführer hatte dies im Schreiben vom 4. Februar 2021 zur Klarstellung noch einmal ausdrücklich vorgetragen, und sogar das Eintreten einer lebensbedrohlichen Komplikation glaubhaft gemacht. Das Frau Wicke auch diesen Vortrag vollständig übergeht wird damit zu tun haben, daß nunmehr auch Tateinheit nicht nur mit Körperverletzung sondern auch mit bedingtem Vorsatz zum Totschlag gegeben ist.

Frau Wicke begeht mit diesem Beschluss daher, durch eine absichtlich unrichtige Entscheidung weit abseits der Rechtsordnung, eine neuerliche Straftat.

Da dem Beschwerdeführer Einsicht in die Akten ohne Grund verwehrt blieb, während Frau Wicke diese unter persönlicher Verwahrung bei sich zu Hause hielt, ist nicht klar ob die Schriftsätze und Urkundenbeweise hier Teil der Akte sind. Deshalb sind sie auch hier als Anlage noch einmal beigefügt.

Eine Zusammenfassung der von Frau Wicke hier absichtlich übergangenen, entscheidungsrelevanten Tatsachen findet sich im hier nochmals beigefügten Schreiben des Beschwerdeführers vom 4. Februar 2021. Wohlgemerkt musste Frau Wicke zum Zeitpunkt dieses Beschlusses Kenntnis vom Inhalt all der beigefügten Schreiben mit Datum bis zum Beschluss haben, denn sie hat, wie man in den Akten sehen müsste, dem Beschwerdeführer gegenüber in ihren Schreiben immer wieder ausdrücklich behauptet, sie habe die Sache eingehend geprüft. [ 4 ]

(5) Unzulässige Anwendung von Verfassungsrecht

Die Vorsitzende nimmt in der Begründung dafür, daß sich eine Entscheidung im ER überhaupt an der Erfolgswahrscheinlichkeit orientieren darf, Bezug auf die Entscheidung 1 BvR 1241/16. Gegenständlich war dort die Versorgung mit deinem Schutzhelm im Wert von 244 EUR. Gegenständlich hier ist die Abwendung von Organschäden durch Versorgung mit einem Arzneimittel bei Kosten in etwa fünfstelliger Größe. Dies wertungsgleich zu setzen ist das juristisch wohl Dümmste, das der Beschwerdeführer je gesehen hat. Trägt ein Erstsemester in Jura ein solches Argument vor, dann würde man ihm vielleicht raten, vielleicht doch ein anderes Studienfach zu wählen. Tut Frau Wicke, welche einen Professortitel als Rechtslehrerin im Fachgebiet führt, dasselbe, dann kann man ihr blosse Inkompetenz nicht mehr glauben. Wiederum wendet sie das Recht hier offensichtlich falsch an, in der Absicht, für sich Straffreiheit zu erlangen, und wohl auch in der Absicht, den Beschwerdeführer zu täuschen weil ein Bezug auf eine Entscheidung des BVerfG gewichtig scheint, solange man sich mit deren Substanz nicht auseinandersetzt. Die Ablehnung trivialer Anträge im ER, wie es ihn das BVerfG erlaubt, findet gegenständlich jedoch keinerlei Anwendung. Bei Organschäden handelt es sich, gerade im Gegenteil, um eine außerordentlich schwerwiegende und nicht umkehrbare Beeinträchtigung, welche durch Gewährung von ER – eine wohlgemerkt bloss vorläufige Regelung – abgewendet werden soll.

Ein neutraler Beobachter wird sich an dieser Stelle fragen, ob Frau Wicke hier zur Vortäuschung einer Geisteskrankheit schreitet, um so vielleicht die strafrechtlichen Folgen ihres bisherigen Handelns etwas zu mildern.

(5) Erfolgswahrscheinlichkeit Hauptsache, Sachleistung

Ob anhand der Tatsachen bei der Entscheidung über ER hier überhaupt auf den wahrscheinlichen Erfolg in der Hauptsache abgestellt werden darf, ist grundrechtlich problematisch. Ohnehin ist aber der Erfolg in der Hauptsache aber schon deshalb nahezu gewiss, da nunmehr auch die Gegnerin, wie auch Frau Wicke im zweiten Versuch, zur Position zu gelangen scheint, daß Genehmigungsfiktion tatsächlich eingetreten ist.

Auch wenn dies rechtsdogmatisch nicht sehr elegant sein mag, tritt wenn gleichzeitig – wie es bei korrekter Würdigung des Vortrages des Beschwerdeführers gegeben ist – der Ermessensspielraum zur Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes auf Null reduziert wurde sowie ebenso Genehmigungsfiktion eingetreten war, ohnehin der Erfolg in der Hauptsache bereits aufgrund des Vorliegen dieser Kombination ein.

Der Gesetzgeber trifft keine ausdrückliche Feststellung, ob eine Leistung aufgrund Genehmigungsfiktion nur im Wege des Kostenersatzes oder eben auch als Sachleistung in Frage kommt. In der RSp war es bislang üblich, dies dem Beteiligten zur Wahl zu stellen.

Das BSG toleriert eine Verletzung des Gleichheitsgrundsatzes, welcher faktisch dadurch entsteht, wenn nur Kostenersatz als Weg in Frage kommt zwar grundsätzlich, noch liegt hierzu aber keine relevante Entscheidung des BVerfG vor. Ebenso darf man bezweifeln, daß das BSG auch in der gegenständlichen Situation, nämlich wenn für nahezu jeden Bürger unzumutbare Kosten eines Arzneimittels in Kombination mit der unstrittigen Abwendung von Organschäden treten, eine derart gravierende Verletzung des Gleichheitsgrundsatzes [ 5 ]tolerieren würde, daß sie bei einem zum Schutz des menschlichen Lebens führt aber beim anderen zur Versagung desselben führt. Ohnehin scheinen die verschiedenen Senate des BSG unterschiedliche und inkonsistente Rechtsauffassungen zum PatRG zu vertreten, sodass die höchstrichterliche Entscheidung in der Hauptsache gewissermassen vom Zufall abhängig ist. Es ist auch nicht unwahrscheinlich, daß selbst der 1. Senat des BSG seine RSp hierzu noch einmal ändert, bis die Hauptsache diese Ebene erreichen wird. Vielleicht tritt dies auch gerade mit dem Fall es Beschwerdeführers ein, da ein blosser Kostenersatzanspruch sui generis verfassungsrechtlich hier sehr problematisch ist. Die zu erwartende Position eines inkonsistenten BSG in einem Verfahren um ER vorwegzunehmen, ist unzulässig.

(6) Unzulässige Reduktion auf Anspruch aus Genehmigungsfiktion

Der Beschwerdeführer hatte primär Genehmigungsfiktion geltend gemacht, weil dies bei Eintreten einen derartigen Rechtsstreit wesentlich vereinfacht. Jedoch besteht aber ebenso ein begründeter materiell-rechtlicher Anspruch auf die beantragte Leistung, und es liegt neben Urkundenbeweisen fachärztlicher Natur auch ausführlicher Vortrag des Beschwerdeführers hierzu vor.

(6) Keine eingehende Prüfung

Daß hier eine eingehende Prüfung stattgefunden habe, wird durch die Kammer zwar behauptet aber in keiner Weise dargelegt, und es ergibt sich auch nicht aus den Umständen. Vielmehr ist aufgrund des vollständigen Übergehens des Vortrags des Beschwerdeführers die Schlussfolgerung naheliegend, die Kammer hat absichtlich überhaupt keine Prüfung durchgeführt und absichtlich gar keine Tatsachenerhebungen durchgeführt.

Daß keinerlei Überprüfung der Gutachterqualifikation stattgefunden hat, obwohl der Beschwerdeführer ein Übernahmeverschulden durch eine fachfremde Gutachterin glaubhaft gemacht hatte – die wohl einfachste aller Tatsachenerhebungen – ist nicht akzeptabel und klarer Ausdruck der Absicht von Frau Wicke, keine Tatsachenerhebungen durchzuführen.

In dem langem Zeitraum, den Frau Wicke vom Antrag bis zum Beschluss hat verstreichen lassen, hätte man in die erforderlichen Gutachten, welche ohnehin in der Hauptsache notwendig werden, bereits einholen können und somit einige Tatsachen abschliessend klären. Das hat Frau Wicke absichtlich unterlassen, denn die gravierende Verletzung der Rechte des Beschwerdeführers im Rahmen der Verfahren war aller Wahrscheinlichkeit nach zunächst dadurch motiviert, ein offensichtlich grob fehlerhaftes Gefälligkeitsgutachten des MDK für die Gutachterin folgenlos bleiben zu lassen. Substantielle Tatsachenerhebungen versucht Frau Wicke auch im Hauptverfahren auf verschiedene Weisen zu verhindern, unter anderem Beendigung des Rechtsstreits per Bescheid infolge inkorrekter Anwendung von § 105 SGG in Verbindung mit einer unvollständigen Rechtsmittelbelehrung betreffend mündlicher Verhandlung. Dies war durch den Beschwerdeführer mit einem entsprechenden Antrag jedoch einfach zu beheben.

==(7) Mitgliedschaft zum Zeitpunkt der Leistung nicht Voraussetzung für Leistung== [ 6 ]

Frau Wicke weicht hier – aus der verfahrensfremden Erwägung Straffreiheit für sich selbst – absichtlich von der, rechtlich zutreffenden, Sichtweise in einem anderen Beschluss derselben Kammer ab. Dies ist in der beigefügten Beschwerde an das BVerfG näher ausgeführt. Offensichtlich versucht Frau Wicke auch hier, durch absichtlich unrichtige Entscheidung, für sich selbst Straffreiheit zu erreichen.

Nicht unbeachtet darf hier auch jener Umstand bleiben, daß der Beschwerdeführer gleich zum Anfang des Verfahrens den Ermessensspielraum von Frau Wicke auf Null reduziert hatte. Dem Antrag auf ER war daher zu einem Zeitpunkt stattzugeben gewesen, als sich die Frage des Versicherungswechsels noch überhaupt nicht stellte. Die Motivation zum sofortigen Wechsel in die PKV war ja gerade in der Unrechtmäßigkeit der Verwaltung zu finden. Daß ein Anspruchsverlust durch unangemessene Verzögerung durch die Gegnerin und/oder Gericht entsteht, wäre kaum vertretbar. Zur Vorsicht hatte der Beschwerdeführer den Versicherungswechsel vorab im Verfahren angekündigt, und er durfte aufgrund der Fürsorgepflicht des Gerichts folglich darauf vertrauen, daß der Anspruch bestehen bleibt, wie es auch jeder rechtlichen Intuition entspricht. Da der Eintritt in einen privaten Krankenversicherungsvertrag durch ein Beamtenprivileg möglich wurde, wirkt ein solcher Wechsel rückwirkend, die Willenserklärung es Beschwerdeführers wurde also wesentlich später abgegeben als das effektive Datum des Versicherungswechsels es hier suggeriert.

Anträge auf Ablehnung von Richtern

Objektiv begründete Anträge auf Ablehnung verschiedener Richter, auch am LSG, werden in Kürze nachgereicht.

F[..]

Anlagen:
Schreiben an die Revision bei der Gegnerin vom 10. April 2021
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Begründung aus der Beschwerde an das BVerfG vom 14. April 2021
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Schriftsätze und Urkundenbeweise aus den Verfahren
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