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Hinweis zum nicht ergangenen Bescheid, 27. April 2021

From Wickepedia
Doc:20210427-sg1-lsg-sinking-ship2.redacted

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Az. S 12 KR 1268/20
Az. L 5 KR 156/21

München, 27. April 2021, 14:10

Ein Schreiben des 5. Senats vom 27. April 2021 ist hier um 12:18 eingegangen. Anlass war naheliegenderweise ein Schreiben an die 12. Kammer am SG um 10:11, mit einem Ersuchen um Anberaumung eines Termins zur mündlichen Verhandlung. Darin wird ein Schreiben des Klägers vom 22. April 2021 als Rechtsmittel interpretiert und gefragt, ob ich den Antrag auf mündliche Verhandlung zurücknehmen möchte.

Ersteres ist unzutreffend und letzteres hätte ohnehin nicht die Folgen eines Rechtsmittels.

Absolut nichts in meinem Schreiben vom 22. April 2021 lässt sich als Rechtsmittel im Verfahren zur o.g. Az deuten. Es wird auch gar kein Bezug auf dieses Verfahren genommen. Diese Interpretation durch den 5. Senat ist erkennbar von verfahrensfremden Erwägungen geleitet.

Eine Rücknahme eines Antrags auf mündliche Verhandlung würde zudem folgenlos bleiben, denn die Rechtsfolge des § 105 Abs 3 SGG kann nicht mehr beeinflusst werden. Der Gerichtsbescheid gilt jedenfalls als nicht ergangen, cf. Meyer-Ladewig SGG 105 Rn 19, 22. Allenfalls könnte hier in der ersten Instanz nach Rücknahme ein erneuter Gerichtsbescheid ergehen.

Hier überwiegt jedoch das Interesse an öffentlicher Verhandlung in der Hauptsache, sowie der Möglichkeit weitere Anträge zu stellen – unabhängig vom Inhalt weiterer Gerichtsbescheide. Für eine Rücknahme des Antrages auf mündliche Verhandlung oder einer Zustimmung zu einem schriftlichen Verfahren gibt es folglich keinen Raum.

Das offenkundig fehlerhaft eröffnete Verfahren mit der Az L 5 KR 156/21 kann somit gleich wieder geschlossen werden.

F[..]