Az.: S 12 KR 1268/20
München, 27. April 2021
Im Verfahren mit der o.g. Az war am 30. März 2021 mündliche Verhandlung beantragt worden.
Folglich ist, zum aus heutiger Sicht zu erwartenden Ende der Pandemie, ein Termin anzuberaumen. Ein Termin im Juli wäre aus Sicht des Klägers hier angemessen.
Da Frau Wicke offenkundig keine Tatsachenerhebungen wünscht und keine Pflicht zur von Amts wegen sieht, gibt es auch keinen Grund zur Verzögerung. Für einen Erörterungstermin zur Bestimmung, welche Gutachten und Beweiserhebungen zur Klärung der Tatsachenfragen notwendig sind, steht der Kläger jedoch auch kurzfristig zur Verfügung. Der Prozessmaxime des Konzentrationsprinzips kann eigentlich nur auf diese Weise Rechnung getragen werden.
Aufgrund berechtigter Zweifel an der Rechtsstaatlichkeit im bisherigen Verfahren muß der öffentliche Zugang zur Verhandlung zwingend sichergestellt sein. Sonst wäre dies eine Konventionsverletzung nach Art 6 EMRK. Ein Termin, welcher so gewählt ist, daß Publizität zur Sache in Hinsicht auf die Bundestagswahl im September 2021 offenkundig verhindert werden soll, wäre zudem unangemessen.
Entsprechend § 43 ZPO ist es ausreichend, den in Aussicht gestellten Antrag auf Ablehnung der Vorsitzenden in der mündlichen Verhandlung vor dem Sachantrag zu stellen. Dieser ist folglich kein Hinderungsgrund für die nunmehrige Bestimmung eines Termins.