Az. L 5 KR 145/21 B ER
Az. L 5 KR 542/20 B ER
München, 29. April 2021
Hinsichtlich der Beschwerde mit der Az L 5 KR 145/21 B ER vom 18. April 2021, welche am 19. April 2021 beim LSG eingegangen war, wird Einsicht in den maßgeblichen internen Geschäftsverteilungplan des 5. Senats begehrt. Ob die Rechte aus Art 101 Abs 1 GG bei der Auswahl des Berichterstatters hier gewahrt wurden, oder wie bereits im vorangehenden Verfahren zum ER verletzt wurden, kann nur durch Vergleich mit dem internen GVP festgestellt werden.
Ebenso ausständig bleibt die Herausgabe jenes internen GVP, welcher maßgeblich für die Beschwerde mit der Az L 5 KR 542/20 B ER war.
Des weiteren wurde der Verhinderungsgrund von Barkow-von Creytz bei der Unterzeichnung des Beschlusses vom 10. März 2021 noch nicht genannt.
Um Erledigung bis zum 6. Mai 2021 wird gebeten.