München, 30. April 2021
Aus der Akte zur o.g. Az kann entnommen werden, die Verwaltungsakte sollte bis zum Abschluss des Verfahrens bei Gericht verbleiben. Von einem Abschluss kann man erst dann sprechen, sobald ein Beschluss rechtskräftig wird, was gegenständlich nicht der Fall ist.
Tatsächlich wurde die Verwaltungsakte, in Windeseile innerhalb von Stunden nach dem Beschluss, am Morgen des 29. April 2021 postalisch an die Prozessgegnerin versendet, wie mir Frau Template:Link/FrauF von der Geschäftsstelle bei der Akteneinsicht mitteilte.
Es hatte sich auch der Eindruck ergeben – wie man durch das Fenster beim Portier erkennen konnte – Template:Link/FrauF hielt zunächst, bis der schriftliche Antrag auf Akteneinsicht vor Ort bearbeitet wurde, nicht nur die Gerichtsakte sondern auch die beigefügte Verwaltungsakte in ihren Händen, und diese wurde dann Minuten vor der Akteneinsicht der Auszubildenden zur postalischen Aufgabe überreicht. Da ein solcher Versand stets mit elektronischem Porto erfolgt, dürfte dieser Vorgang auch später präzise nachvollziehbar bleiben. Die Anträge auf Akteneinsicht waren, vorausschauend, mit genauen Minutenangaben versehen worden.
Frau Template:Link/FrauF wird daher gebeten, damit eine spätere Tatsachenfeststellung nicht am dann fehlenden Erinnerungsvermögen scheitert, den genauen zeitlichen Ablauf des Versands in einer Aktennotiz festzuhalten.
Es wird festgestellt, daß durch den vorzeitigen Versand absichtlich ein Hinderungsgrund für eine Verfassungsbeschwerde geschaffen wurde. Folglich bleibt die Frist zur Beschwerde an das BVerfG auch über die Monatsfrist hinaus, bis zwei Wochen nach Wegfall des Hindernisses, gehemmt.