München, 3. Mai 2021, 11:30
Zum Schreiben von heute 10:52 zur o.g. Az, es wäre ein “urlaubsbedingter Vertretungsfall eingetroffen” (sic) wird um Glaubhaftmachung dieser behaupteten Tatsache nebst Angabe des Beginns sowie des Endes des Urlaubs gebeten. Es ist anzunehmen, das Schreiben des Senats bezieht sich auf den Beschluss vom 10. März 2021.
Zu diesem Zweck wird RiLSG Barkow-von Creytz gebeten, selbst eine dienstliche Stellungnahme abzugeben.
Ebenso wird um Begründung dafür gebeten, daß bei der 5. Kammer am LSG § 315 Abs 1 Satz 2 ZPO offenkundig keine Anwendung findet. Die entsprechende Seite aus der Akte ist hier als Anlage beigefügt.
Anlage:
X11: Blatt 81 aus der Akte zu L 5 KR 542/20 B ER
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(kein Vermerk zur behaupteten Urlaubsvertretung)