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Ihr Zeichen, Ihre Nachricht vom | Unser Zeichen | Datum |
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11.05.2021 | 17.05.2021 |
Sehr geehrter Herr [..],
mit Schreiben vom 11.05.2021 bitten Sie unter anderem um Übersendung der Geschäftsverteilungspläne für die Kalenderjahre 2020 und 2021.
Ich darf Ihnen mitteilen, dass der jeweils aktuelle Geschäftsverteilungsplan A an der Information zur Einsicht ausliegt. Eine Verpflichtung zur Aushändigung von Kopien besteht auch für frühere Geschäftsverteilungspläne nicht.
Zur Registrierung eingehender Klagen und ER-Anträge verweise ich auf Abschnitt A Nr. 1 und 2 wonach eingehende Rechtssachen in der Reihenfolge ihres Eingangs in das Register einzutragen und nach Endnummern zu verteilen sind.
Weiter einschlägig sind aus Abschnitt E
Nr. 1.1:
„Ist eine Klage anhängig und geht eine weitere Klage desselben Klägers oder von Rechtsnachfolgern oder
Hinterbliebenen dieses Klägers gegen den gleichen Beklagten ein und gehört die weitere Klage zu
demselben Aufgabengebiet, dann fällt die weitere Klage (unabhängig von ihrer End-Nr.) derjenigen Kammer
zu, bei der die fruhere Klage anhängig ist.“
Nr. 1. 5:
„Für Anträge auf Einstweiligen Rechtsschutz gelten Ziffern 1.1) bis 1.3) entsprechend, und zwar ohne
Rücksicht darauf, ob zuerst die Klage oder die ER-Sache anhängig geworden ist.“
[ 2 ]Ihr ER-Antrag vom 17.09.2020 wurde als Ihr erstes Rechtsmittel mit der Endnummer 65 registriert. Für diese
Endnummer war zum Zeitpunkt des Eingangs und ist auch im aktuellen Geschäftsverteilungsplan die 12.
Kammer zuständig. Alle Ihre Folgeverfahren waren daher unabhängig von der Endnummer der 12. Kammer
zuzuweisen, da dort noch mindestens ein Verfahren von Ihnen anhängig war.
Eine isolierte Überprüfung eines internen Geschäftsverteilungsplanes auf Antrag eines Rechtssuchenden findet nicht statt; vielmehr kann ein betroffener Verfahrensbeteiligter — nur - gegen eine ihn konkret belastende Entscheidung Rechtsmittel einlegen und dabei auch einen fehlerhaften Geschäftsverteilungsplan rüigen (so OLG Hamm, Beschluss vom 08.05.20218, Az.: I-15 VA 12/18, 15 VA 12/18).
Mit freundlichen Grüßen
Hesral
Regierungsrätin