München, 19. Mai 2021
Ich danke für das Antwortschreiben von RegR Hesral vom 17. Mai 2021, in Antwort auf mein Schreiben vom 11. Mai 2021. Da die Übermittlung des Geschäftsverteilungsplans (GVP) im ERV rücksichtslos verweigert wird, wird bei Gelegenheit Einsicht bei der Information genommen.
An Einsichtnahme der früheren GVPe besteht ein begründetes Interesse, da aufgrund der bereits entdeckten Verletzung der BayAktO berechtigte Zweifel bestehen, ob der GVP beim SG München insgesamt korrekt eingehalten wird. Da dies auch meine eigenen Verfahren betrifft, darf die Herausgabe nicht unterbleiben. Es handelt sich hierbei zweifelsfrei um öffentliche Information, und ohne diese ist eine Überprüfung der Einhaltung des GG beim SG München nicht möglich. Ich bitte daher, auch die früheren GVPe bei der Information zur Einsichtnahme bereitzuhalten.
Es wurde auch keine isolierte Überprüfung gefordert, sondern zunächst nur die Herausgabe der Dokumente. Andere, im Unterschied zum SG München nach rechtsstaatlichen Prinzipien geleitete Gerichte, veröffentlichen ihre GVPe einschliesslich Namen der Vorsitzenden etwa auf ihren Internet-Seiten.
Daß Folgeverfahren bei der selben Kammer landen ist nachvollziehbar und war so zu erwarten. Unschlüssig bleibt jedoch die Systematik bei der Vergabe weiterer Az bei Trennung in Hauptverfahren und ER. Ob die Vergabe der Az in korrekter Reihenfolge nach dem tatsächlichen Eingang der Sachen erfolgt, kann nur durch Einsichtnahme in die Akten zu den anderen Verfahren überprüft werden. Aufgrund des Öffentlichkeitsprinzips dürfte die Durchsicht der Akten, innerhalb der Aufbewahrungsfrist, problemlos möglich sein.