Az. S 12 KR 1268/20
München, 5. Juni 2021
Akteneinsicht zur Az S 12 KR 1268/20 – einem angeblich abgeschlossenen Verfahren – bleibt dem Kläger seit Beginn des Verfahrens stetig verwehrt.
Zuletzt war dem Kläger mitgeteilt worden, durch Herrn Seitz sowie bestätigt von Frau B[..], daß Frau Wicke die Akte unter persönlichem Verschluss hält. Es war vereinbart worden, der Kläger würde umgehend im ERV informiert, sobald die Akte wieder zur Verfügung steht. Dies ist, auch nach Verstreichen von mehr als eine Woche, nicht geschehen.
Auf Unvereinbarkeit persönlicher Besitznahme von Akten mit § 5 Abs 5 Satz 1 BayAktO wird hingewiesen. Des weiteren ist eine Akte zu einem “abgeschlossenen” Verfahren grundsätzlich nicht mehr durch die 12. Kammer zu verwalten.
Es ist folglich Aufgabe der Gerichtsverwaltung, von Frau Wicke die Herausgabe zu fordern, damit die Akte wieder bei Gericht zur Einsichtnahme verfügbar wird.
Da Frau Wicke gegenüber dem Kläger ein Verbrechen verübt hat, die vereitelte Akteneinsicht jedoch ein wesentlicher Hinderungsgrund für effektive Strafverfolgung ist, bleibt die Verzögerung der Akteneinsicht auch nicht folgenlos. Der Kläger weist ausdrücklich darauf hin, mit der damit verbundenen Verzögerung der Aufhebung der Entscheidungen (§ 580 Z 4, Z 5 ZPO) geht, wie aus der Akte selbst ersichtlich, eine Körperverletzung einher.