Az. L 5 KR 145/21 B ER
L 5 KR 174/21 SF
München, 17. Juni 2021
Hinsichtlich Az. L 5 KR 145/21 B ER – bzw. L 5 KR 174/21 SF – wird die Dauer des Verfahrens gerügt, § 198 GVG.
Des weiteren konnte durch die (erst) zwischenzeitlich ermöglichte Akteneinsicht zu Az S 12 KR 1265/20 ER sowie S 12 KR 2030/20 ER nun zweifelsfrei festgestellt werden:
Die abgelehnten Richter mussten Kenntnis haben sowohl von der Aktenmanipulation durch Frau Wicke (e.g. Blatt 39 Rückseite zu ‘2030) als auch von der Unterdrückung entscheidungserheblicher Schriftsätze durch dieselbe (e.g. Blatt 36 Rückseite zu ‘1265).
Frau Wicke hält – nach Auskunft ihrer Kammer – die Akte zur Az S 12 KR 1268/20 auch weiterhin unter persönlichem Verschluss, ohne daß dem Beschwerdeführer Akteneinsicht ermöglicht wird.
Dies tut Frau Wicke offenkundig in der Absicht, weitere Beweise für ihre eigene Straftat und die wahrscheinliche Mittäterschaft der ablehnten Richter vorzuenthalten. Ernstliche Prüfung der Befangenheit sollte jedoch auch anhand des Inhalts dieser Akte erfolgen, denn wie aus der Akte zur Az L 5 KR 542/20 B ER leicht erkennbar ist (Blatt 15 Rückseite) mussten sowohl Rittweger als auch die Berichterstatterin Barkow-von Creytz den Inhalt kennen.