Toggle menu
Toggle personal menu
Not logged in
Your IP address will be publicly visible if you make any edits.

Fragwürdige Zuweisung, 17. August 2021

From Wickepedia
Doc:20210817-er3-receipt

thumbnail thumbnail

[ 1 ]

Az. S 18 KR 717/21 ER

München, 17. August 2021

Mit Schreiben vom 10. August 2021, versendet am Folgetag, teilt der 5. Senat mit, die Beschwerde gegen den Beschluss des SG München mit der o.g. Az sei am 9. August 2021 eingegangen. Es sei die Az L 5 KR 403/21 B ER zugewiesen worden.

Das Eingangsdatum ist unzutreffend, denn dem Beschwerdeführer liegt eine Eingangsbestätigung aus dem ERV mit Datum vom 6. August 2021 sowie der Uhrzeit von 23:55 vor, im Anhang beigefügt. Zweck der Übermittlung kurz vor Ende des Kalendertages war die Vermeidung möglicher Unschärfen bei der Zuweisung.

Aufgrund der Umstände beim 5. Senat[1] kommt der Korrektheit der Zuweisung gegenständlich besondere Bedeutung zu.

Bereits das falsche Eingangsdatum gibt Anlass näherer Prüfung. Es waren keine sonstigen1 Verfahren mehr beim 5. Senat mehr anhängig2, sodass es anmessen ist, zunächst Glaubhaftmachung der Zufälligkeit identischer Zuweisung anhand der Dokumentation der Gerichtsverwaltung zum Turnus zu begehren.

Um Mitteilung, welches Vorgehen für angemessen gesehen wird, wird gebeten.

Erkennbare Absicht bei der rechtsbeugenden Handhabung des Verfahrens mit der Az L 5 SF 174/21 AB war, jegliche Befassung nicht tatbeteiligter Richter mit der eigenen Korruptionssache sowie eigene schriftliche Stellungnahmen zu verhindern.

Es sei darauf hingewiesen, Harbarth – die Umstände seiner Beeinflussung[2] durch den Verbrechergatten Notar Wicke sind bereits bekannt – kommt als Berichterstatter unabhängig von seiner Ablehnung dabei nicht in Frage, denn eine dafür erforderliche Rüge

_____
1Die zeitgleiche Übermittlung von Az zu angeblich am 22. Juli 2021 eingegangenen Verfahren, vom 4. Mai 2021 sowie 21. Juni 2021, erfolgte mit der erkennbarer Absicht, die Kontrolle über den eigenen Korruptionstatbestand nicht per zufälliger Zuweisung der neuen Sache zu verlieren. Daß zeitliche Überschneidung mit den rechtsbeugenden Entscheidungen vom 3. August 2021 tatsächlich ist, muss aufgrund der Umstände bezweifelt werden. Verzögerten Übermittlungen sind hier jedenfalls erklärungsbedürftig; eine Bevorratung mit Verfahren für verfahrensfremde Zwecke wird unzulässig sein, ebenso eine allfällige post-facto Fiktion des Eingangsdatums.

2Wegen der Zustellungsmängel ist dies nur die Gerichtsperspektive; Entscheidungen mit Unterschriften dürften sich jedoch in den Akten wiederfinden. [ 2 ]fachgerichtlicher Materie kann auch mit der unzulässigen Verbindung von Verfahren nicht erreicht werden.

Die wiederholte Zuweisung an den 5. Senat kann zufälliger Natur sein, oder aber sie kann fehlerhaft sein; sie kann ebenso von verfahrensfremden Erwägungen geleitet, oder durch Bevorratung mit angeblichen Verfahren, zu Fragen in welchen sich der Senat ohnehin bereits abschliessend geäußert hatte, in rechtsbeugender Weise erzeugt. Durch Einsichtnahme in die Turnusverteilung in Verbindung mit dem Eingangszeitpunkt, sowie Einsichtnahme in die elektronischen Gerichtsakten, können solche Fragen jedoch hinreichend geklärt werden.

Wegen Ortsabwesenheit konnte der Beschwerdeführer vom postalisch übermittelten Schreiben sowie der Zuweisung erst soeben Kenntnis erlangen. Zur Glaubhaftmachung ist ein entsprechendes Flugticket beigefügt. Bei Zweifeln können die Boarding Passes nachgereicht werden.

Die Zuweisung an den 5. Senat gibt Anlass für begründete Anträge zur Anlehnung von Richtern wegen Befangenheit, diese sind in Vorbereitung; entsprechend dem Zweck von § 47 ZPO ist hier zunächst abzuwarten.

F[..]

Anhänge:
Eingangsbestätigung zur Beschwerde aus dem ERV, Datum 6. August 2021
Glaubhaftmachung Ortsabwesenheit 11.-16. August 2021