München, 20. August 2021
Ungeklärt bleiben weiterhin Fragen der Zustellungsmängel beim SG München.
Dazu war um Herausgabe der Dienstvorschriften gebeten worden, um zu klären, warum die Zustellung nahezu aller Entscheidungen des SG München ohne Beglaubigungsvermerk erfolgt. Aufgrund der damit verbundenen Straftaten der Richter bestehen begründete Zweifel an der Echtheit der Schriftstücke. Ich hatte deshalb mehrfach um formkorrekte Zustellung der Entscheidungen gebeten, diese erfolgte jedoch nicht. Heilung nach § 189 ZPO kann unter diesen Umständen nicht angenommen werden.
Diese wäre konkret unerheblich, denn alle folgenden Entscheidungen stützen sich – wie ein Kartenhaus – auf den ersten Beschluss im ER, Az S 12 KR 1265/20 ER, und dieser leidet unter einen unheilbaren Mangel. Denn Frau Wicke hatte offenkundig versucht, mich durch das Weglassen der Seite mit der Rechtsbehelfsbelehrung über diese Möglichkeit zu täuschen. Ich hatte diesen Umstand mit der Beschwerde aktenkundig gemacht. Beweisbar schien dies zunächst nur mit forensischen Methoden – wenn ein Dokument geheftet ist, würde die spätere Entfernung einer Seite Spuren1 hinterlassen.
Nachdem ich im Rahmen der monatelang verzögerten Akteneinsicht endlich mit Frau B[..] sprechen konnte – diese scheint ihre Rolle ernsthaft zu bereuen – wurde jedoch klar, wie das Schriftstück erstellt und versendet wurde. Frau Wicke fertigte ein elektronisches Dokument an, und Frau B[..] erstellte davon einen Ausdruck. Folglich muss anhand der Datei nachvollziehbar sein, bei welcher Stelle im Vorgang die fehlende Seite abhanden kam. Da konkrete Gefahr der Beweisvereitelung durch Vernichtung von Daten besteht, hat die Gerichtsverwaltung hier die Pflicht, alle bestehenden Datensicherungen zu behalten und vor Löschung zu bewahren. Vom aktuellen Zustand des elektronischen Postfachs bzw. von elektronisch geführten Aktenteilen ist einen Momentaufnahme zu erstellen. Ein Vergleich mit der Sicherung kann allfällige, versuchte Beweisvereitelung beweisen. Klarerweise besteht erhebliches Interesse an Herausgabe der zugrundeliegenden Datei. Fehlt die Seite mit der Rechtsmittelbelehrung und dem Gerichtssiegel bereits in dieser, dann liegt die Verantwortung klar bei Frau Wicke. Fehlt die Seite bloss im übersendeten Schriftstück, dann wird sich Frau B[..] nicht der Aussage entziehen können, ob Frau Wicke sie zum Weglassen der Seite veranlasst2 hatte.
_____
1Ich bitte um Verständnis, wenn hier nicht näheren Hinweis geben kann, wie dies im Detail aussieht.
2Argumente wie “eventuell im Drucker liegengeblieben” sind offenkundig unglaubwürdig, denn ein
solcher Umstand fällt spätestens beim nächsten Ausdruck auf.