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München, 21. August 2021
Ungeklärt bleiben Fragen zur Korrektheit der Zuweisungen beim SG München.
Ich hatte am 6. Mai 2021 berichtet, daß Zuweisungen im Geschäftsjahr 2020 offensichtlich fehlerhaft waren. Verfahrenseinleitende Schriftstücke waren entsprechend der BayAktO unter einer Nummer zu registrieren. Es wurden jedoch – ohne Trennungsbeschluss – mehrere Az vergeben. Da dies in mehreren Fällen so war, scheint es sich dabei um systematische fehlerhafte Vergabe der Az beim SG München zu handeln.
Erfolgen Zuweisungen nicht anhand eines Turnusverfahrens, sondern anhand der Az, wie es bis zum Geschäftsjahr 2020 der Fall war, dann wurden alle auf die erste fehlerhafte Zuweisung folgenden Verfahren nicht korrekt zugewiesen.
Weitere Fragen ergeben sich aus der offenkundig arbiträren Vergabe einer jeweiligen zweiten Az, ohne erkennbare Systematik. Dies begründet einen Verdacht darüber hinausgehender Rechtsverletzungen – etwa durch gesteuerte Zuweisungen statt der tatsächlichen Reihenfolge der Eingänge zu folgen.
Daher ist zunächst zu fragen, was hat die Gerichtsverwaltung zwischenzeitlich zur Klärung des Tatbestandes unternommen?
Aus welchem Grund unterblieb die Herausgabe entsprechender Dienstanweisungen?
Die Sache ist nicht trivial, denn das Problem falscher Zuweisungen betrifft nicht bloss mich selbst, sondern eine Vielzahl Verfahrensbeteiligter am SG München, auch aus früheren Geschäftsjahren.
Nachweislich falsche Zuweisung bleibt aufgrund Art 101 Abs 1 Satz 2 GG nicht folgenlos. Wenn durch Verstreichenlassen der Fünfjahresfristen die Möglichkeit zum Ergreifen eines Rechtsmittels vereitelt wird, oder bereits vorher Beteiligte durch Verzögerung einen Schaden erleiden, dann dürfte bereits durch schlichte Nichttätigkeit der Gerichtsverwaltung ein Amtshaftungsanspruch der betroffenen Beteiligten entstehen. Der Sachverhalt ist von Amts wegen zu prüfen und die Betroffenen sind zeitgerecht zu informieren.
Mit freundlichen Grüßen,