[ 1 ]F[..]
80802 München
An den
Bundesbeauftragten für den Datenschutz und die Informationsfreiheit (BfDI)
Graurheindorfer Str. 153
53117 Bonn
München, 31. August 2021 (via ERV)
Sehr geehrte Damen und Herren,
Das Informationsfreiheitsgesetz (IFG) soll Bürgern freien Zugang zu amtlichen Informationen gewähren. In Angelegenheiten der Gerichtsverwaltung ist auch das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) eine Behörde auf Bundesebene.
An das BVerfG hatte ich ein begründetes Auskunftsbegehren gerichtet, die Auskunft wurde jedoch verweigert. Aufgrund der Umstände – ein wahrscheinlicher Korruptionstatbestand des Behördenleiters – besteht keinerlei Aussicht, daß diese Behörde, ohne externe Verpflichtung, von ihrer Entscheidung zur Nichtbeauskunftung absehen1 wird.
Daher halte ich es für angemessen, mich in dieser Frage nun an den BfDI wenden.
Das Bundesverfassungsgericht war um eine pseudonymisierte Aufstellung der Eingänge und Erledigungen (Zeitpunkt, Art) gebeten worden, um anhand dieser Daten mit wissenschaftlichen Methoden die Frage zu klären, ob die unbegründete Nichtannahme einer objektiv2 begründeten Verfassungsbeschwerde einen Korruptionstatbestand aufgrund Einflussnahme3 erfolgte, oder zufällig4 war. Näheres im beigefügten Schreiben.
An der Herausgabe der begehrten Information wird ein erhebliches öffentliches Interesse bestehen. Denn die gegenständliche, taggleiche Entscheidung zur unbegründeten Nichtannahme ist entweder rein zufällig, oder als Nachweis von Korruption zu werten. Die Fragestellung lässt sich anhand der begehrten Daten – wie im Schreiben an die Gerichtsverwaltung skizziert – mit wissenschaftlichen Methoden in neutraler Weise klären.
Eine Analyse des HTML-Quelltextes veröffentlichter Entscheidungen sowie der Metadaten der entsprechenden PDF-Dateien zeigt, welche Daten bereits vorhanden sind, und daß die
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1Ein Zeitabstand zwischen Erstellung eines Schreibens und dessen Versand – hier von fünf Tagen –
lässt regelmässig auf Kenntnis und Zustimmung der Vorgesetzten schliessen.
2Entscheidungen bei objektiv falscher Besetzung, denn eine Richterin war zum Zeitpunkt des Eingangs nicht im Amt, bei einer anderen weichen die Daten zum Berichterstatter in der elektronischen Aktenführung – unerklärlich – von der Papierakte ab.
3Nach Untätigkeit des Senats war – am Morgen eines Tages – der einflussreiche Ehegatte jener Richterin, welche durch ihre Straftat Anlass zur späteren Verfassungsbeschwerde gegeben hatte, per Fax an seine Kanzlei in Panik versetzt worden. Nicht unerwartet scheint es so, dieser nahm Einfluss auf ein anhängiges Verfassungsbeschwerdeverfahren.
4Von möglichen Rechtfertigungstatbeständen – Terminierung der Entscheidung oder die Herausgabe eines Gutachtens welche die Nichtannahme empfiehlt – hat der Senat keinen Gebrauch gemacht. [ 2 ]Schriftsätze in automatisierter Weise anhand eines Datenbank erstellt werden. Insbesondere ist erkennbar, Metadaten werden systematisch erfasst und sogar alle einzelnen Textbestandteile sind mit entsprechenden Tags zu deren jeweiligen semantischen Bedeutung versehen. Alle PDF-Dateien zu Entscheidungen werden mit einem automatisierten Formatierungssystem5 erstellt; aufgrund meiner Expertise kann ich darauf schliessen, der Urtext ist jeweils bereits in einem entsprechenden Markup-Format – Textteile welche auf die Beteiligtenidentitäten schliessen lassen daher entsprechend markiert – vorhanden.
Die Auswahl, welche Entscheidungen veröffentlicht werden, dürfte auch nicht nach technischen Kriterien erfolgen, sondern entsprechend anderer Gesichtspunkte. Es gibt keinen Grund zur Annahme, daß die nichtveröffentlichten6 Entscheidungen – und um diese handelt es sich beim Auskunftsbegehren – technisch und in der Datenführung der Gerichtsverwaltung anders behandelt werden als die veröffentlichten.
Begehrt wurde gerade nicht eine statistische Aufbereitung durch die Gerichtsverwaltung, sondern Herausgabe der Rohdaten. Am Vorhandensein wird es keine Zweifel geben.
Der Ausnahmetatbestand des § 5 IFG dürfte keine Anwendung finden, denn eine Nennung der anderen Beteiligten wurde gerade nicht begehrt. Werden diese nicht bereits ohnehin unter einer Beteiligtennummer geführt, wie bei Gerichtsverwaltungen üblich, dann kann Pseudonymität bei gleichzeitiger Zuordenbarkeit zu mehreren Eingängen mit geringstem Aufwand durch Transformation7 der Identitäten mit einer Hashfunktion gewährleistet werden.
Gegenüber eine Nennung meiner Identität gegenüber dem BVerfG bestehen keine Einwände. Zur sicheren Kommunikation habe ich meinen PGP Public Key beigefügt. E-Mail: [..], De-Mail [..].
Entsprechend dem Öffentlichkeitsprinzip kann ich auf einfache Weise Zugang zur elektronisch Dokumentation der Verfahren geben, welche dem wahrscheinlichen Korruptionstatbestand zugrundeliegen. Für die Bemühungen des BfDI danke ich im Voraus.
Mit freundlichen Grüßen,
Anlagen:
Schreiben an die Gerichtsverwaltung beim BVerfG, 10. August 2021 (per Fax)
Verweigerung der Auskunft durch das BVerfG, 19. August 2021, versendet am 24. August 2021 (Post)
Eigener PGP Public Key
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Basierend auf PrinceXML, einem nur anhand spezifisch erstellter Software zugänglichen System.
6Somit dürfte sogar – mit technisch minimalem Aufwand – eine anonymisierte Herausgabe des Volltextes aller nichtveröffentlichten Entscheidungen der letzten Jahre möglich sein.
7Beispielhaft mit der Spreadsheet-Funktion get_HASH_SHA256(iv + input), wobei der Wert von iv mit kryptografisch generierter Zufälligkeit gewählt werden sollte um eine Rücktransformation, etwa mit Rainbow Tables, de facto auszuschliessen.