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Doc:20210906-lsg-kolbe.redacted

From Wickepedia

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Datum
LSG-32 01-244-5-2 06.09.2021

Ihre Schreiben vom 5. und 18. August 2021

Sehr geehrter Herr [..],

Ihre Schreiben vom 5. und vom 18. August 2021 wurden mir vorgelegt.

Mit Schreiben vom 5. August 2021 beschweren Sie sich über eine fehlende Angabe, von wem und zu welcher Zeit bei den Ihnen postalisch übersandten Abschriften die Echtheit beglaubigt wurde. Sie unterstellen, dies sei aus Sorge der betreffenden Personen vor einer Veröffentlichung der Namen geschehen. Im Übrigen erklären Sie, der Inhalt der Schreiben würde Zweifel an deren Echtheit aufkommen lassen. Ein Beobachter könne vielleicht auf eine Geisteskrankheit des Verfassers schließen.

Mit Schreiben vom 18. August 2021 stellen Sie diverse Anträge auf Akteneinsicht sowie auf Übersendung von allgemeinen Dienstanweisungen und Dokumentatio- [ 2 ]nen (Erstellung und Versand beglaubigter Abschriften; Rückversand von Verwaltungsakten einschließlich eiligen Rückversands der Verwaltungsakten der Techniker Krankenkasse; Erstellung des digitalen Portos; dienstliche Anweisungen an die Urkundsbeamten und andere Gerichtspersonen betreffend aller Verfahren mit Ihrer Beteiligung; Dokumentation zum behaupteten Urlaub sowie der Freistellung von einer Richterin). Sie seien hierfür am 18. August 2021 um 10.19 Uhr im Hause vorstellig geworden.

Eine Einsicht sei mit der Begründung verwehrt geblieben, erst ab 13 Uhr stünde eine geeignete Person zur Verfügung, mit welcher die Einsichtnahme vorgenommen werden könne. Dies sei für Sie jedoch aufgrund der Betreuungssituation in der Kita für Ihren Sohn und dessen Tagesrhythmus nicht möglich gewesen.

Hinsichtlich Ihrer Beschwerde zu den übersandten beglaubigten Abschriften ist darauf hinzuweisen, dass seit Inkrafttreten des Gesetzes zur Förderung des elektronischen Rechtsverkehrs (FördEIRV) zum 1. Juli 2014 gemäß $ 202 Satz 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) i.V.m § 317 Abs. 1 Satz 1 Zivilprozessordnung (ZPO) nur noch beglaubigte Abschriften aller Entscheidungen an die Beteiligten zugestellt werden. Die Beglaubigung erfolgt gemäß 8 63 Abs. 2 Satz 1 SGG i.V.m. $ 169 Abs. 3 Satz 1 ZPO in maschineller Form. Ein Beglaubigungsvermerk ist daher nicht mehr erforderlich. Entscheidend ist, dass der Wille ersichtlich wird, die Übereinstimmung mit dem Original zu bestätigen. Dies geschieht durch die Bezeichnung „Beglaubigte Abschrift" und das anstelle der handschriftlichen Unterzeichnung angebrachte Dienstsiegel. Es handelt sich hier daher nicht um eine Entscheidung der Gerichtsperson, sondern um eine gesetzliche Regelung, welche die Beglaubigung in der erfolgten Form vorsieht.

Ihre Anträge auf Übersendung verschiedener Dienstanweisungen und Dokumentationen sind zurückzuweisen. Ein derartiges Einsichtsrecht besteht nicht. Im Übrigen bestehen hinsichtlich diverser von Ihnen aufgezählter Punkte keine allgemeinen Dienstanweisungen oder Dokumentationen. Hinsichtlich der begehrten Einsicht in Personalakten hatte ich Ihnen bereits zu einem früheren Zeitpunkt mitgeteilt, dass eine solche aus datenschutzrechtlichen Gründen nicht möglich ist.

Soweit Sie sich darüber beschweren, dass in der Ferienzeit eine spontane und im Vorfeld nicht schriftlich beantragte Akteneinsicht nicht sofort durchgeführt werden [ 3 ]konnte, so vermag ich hier kein Fehlverhalten seitens der Mitarbeiter*innen des Gerichts zu erkennen. Auch unserem Gericht steht in der Urlaubszeit das Personal nicht in vollem Umfang zur Verfügung. Deshalb wird empfohlen, Akteneinsichtsgesuche, wie von Ihnen vorgetragen, schriftlich vorzubringen oder ggf. telefonisch einen Termin zu vereinbaren.

Im Übrigen fordere ich Sie mit Nachdruck auf, ehrverletzende Äußerungen zu unterlassen. Ich behalte mir ausdrücklich vor, einen Strafantrag zu stellen.

Freundliche Grüße

Günther Kolbe