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Doc:20210909-sg-seybold

From Wickepedia

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[ 1 ]

Az. S 18 KR 717/21 ER
S 18 KR 725/21
“Täuschung über Versicherung - Willkürprinzip

9. September 2021

I.

Es wird um Mitteilung gebeten, ob Michaela Seybold, die Vorsitzende der 18. Kammer, bereits Richterin auf Lebenszeit ist, und falls nicht, in welchem Zeitrahmen die Ernennung aus aktueller Sicht vorgesehen ist.

Als Begründung wird vorgetragen:

(1) Pflichtverletzung durch willkürlich falsche Würdigung der Rechtslage Frau Seybold konnte – im Einflussbereich Wicke – zur Sache S 18 KR 717/21 ER einer willkürlichen Entscheidung offenbar nicht widerstehen. Sogar die Vollendung des objektiven Tatbestandes zu § 339 StGB scheint plausibel, denn es wird bindende Entscheidung in der Sache behauptet, eine solche ist aber bereits aus logischen Gründen völlig ausgeschlossen.

Der rechtlichen Innovation von Wicke, Rittweger, durch behauptete Maßgeblichkeit des Datums der Entscheidung Straffreiheit für sich selbst zu erwirken, steht nämlich die hier gegenständliche, rechtliche Innovation des Antragstellers gegenüber:

Der Anspruch stützt sich hier interessanterweise auf die Folgen der Rechtsbeugung, als neue1 Anspruchsgrundlage zu welcher bindende Entscheidung bereits aus logischen Gründen ausgeschlossen ist.

Eine zentrale Folge aus dem Delikt mit Zustimmung der Gegnerin ist, die Antragsgegnerin hat damit erklärt, sie ist keine Versicherung.

Die Gegnerin hatte zudem ein derart grosses Vertrauen in die Endgültigkeit der Rechtsbeugung, und dürfte fälschlich angenommen haben, die Anspruchsgrundlagen des Antragstellers erschöpfen sich mit dem Leistungsanspruch auf dem normalen Weg, daß sie die – ohnehin zutreffenden – medizinischen Fakten welche der Sichtweise des Antragstellers entsprechen bereits zu zugestandenen Tatsachen hat werden lassen.

_____
1Ob sich eine Entscheidung auf eine offenkundig rechtsbeugende überhaupt stützen darf, kann zunächst dahingestellt bleiben. Unter der Annahme dies trifft zu, ist nach dem Rechtsstaatsprinzip die Möglichkeit gegeben, gerade die Folge der Rechtsbeugung – hier Täuschung über Versicherung – nun zur Anspruchsgrundlage zu machen. Unter der Annahme dies trifft nicht zu war die gegenständliche Entscheidung rechtlich unvertretbar und wird aufzuheben sein.

[ 2 ]Gerade diese ungewöhnliche, neue und neuartige Anspruchsgrundlage zeigt, wie weit sich Wicke und Rittweger – und mit Zustimmung auch die Techniker Krankenkasse – von Gesetz und Rechtsprechung entfernt hatten.

Wie ebenso absurd die Verweigerung2 von Sachleistung ist – erkennbar die letzte Bastion gegen eine Haftstrafe für Frau Wicke – lässt sich einfach argumentieren: Wäre dies zutreffend und gäbe es tatsächlich einen Übergang zur Erstattung, wie behauptet, dann könnte ein gesetzlich Versicherter einseitig eine kostspieligere, privatärztliche Behandlung zulasten der Antragsgegnerin erlangen, indem die Mitgliedschaft beendet wird noch während der Leistungsantrag ausständig bleibt. Auch dies wird keinesfalls die Absicht des Gesetzgebers gewesen sein.

Verneint man sowohl Sachleistung als auch Kostenerstattung, dann wäre dies eine offenkundige Verletzung des Rechtsstaatsprinzips, denn die Gegnerin Techniker Krankenkasse könnte sich durch einseitig bestimmbare Verzögerung selbst von ihrer Leistungspflicht befreien.

Auch zu dieser Rechtsfrage stützt sich Frau Seybold auf eine offenkundig rechtsbeugende Entscheidung.

(2) Pflichtverletzung durch willkürlich falsche Tatsachenwürdigung

Zudem erfolgte, aus Sicht des Antragstellers, auch die Würdigung der Tatsachen willkürlich falsch, denn bei offenkundig fehlender Amtsermittlung durch Frau Wicke konnte nur auf die zwischen den Parteien zugestandenen Tatsachen zurückgegriffen werden.

Auch Frau Seybold scheint unter einem Problem selektiver Tatsachenwahrnehmung zu leiden – Akten auf welche bereits im Ausgangsschreiben konkret Bezug genommen wird werden übergangen. Akten anhand welcher keine rechtskundige Person das Verbrechen der Frau Wicke übersehen kann.

Die Verfahrensfehler überschreiten hier das zulässige Ausmaß richterlicher Freiheit und überschreiten aus Sicht des Antragstellers die Schwelle zur Willkür.

Je nach Charakteristika des Dienstverhältnisses von Frau Seybold stehen unterschiedliche Möglichkeiten zur Verfügung, die behauptete Pflichtverletzung zu pönalisieren. Diese unterscheiden sich zudem in ihrer Dringlichkeit.

Dies begründet ein Auskunftsinteresse an der Art des Dienstverhältnisses sowie der Dauer bis zur allfälligen Ernennung auf Lebenszeit.


II.

Es wir zudem gebeten, Frau Seybold zur Beantwortung der offenen Fragen zur richterlichen Unabhängigkeit zu verpflichten.

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2Ohnehin hätten die Sozialgerichte im Rahmen der prozessualen Fürsorgepflicht eine Hinweis auf Änderung des Antrags vor einer Entscheidung erteilen müssen, so daß Rechtsbeugung primitivster Art auch hier offenkundig wird. Freilich findet sich ein hier behaupteter Übergang von Sachleistung auf Erstattung weder in Gesetz noch in Rechtsprechung. Tatsächlich gibt es keine höchstrichterliche Entscheidung in der Leistungsabgrenzung zwischen GKV und PKV, so daß jegliche Vorwegnahme im ER unzulässig ist. Schlüssiger Parteienvortrag gilt in diesem Fall als ausreichend.

[ 3 ]Es ist kein Grund ersichtlich, warum Frau Seybold sich der Äußerung darüber entziehen kann, ob und auf welche Weise sie bei ihrer Entscheidung beeinflusst wurde, und welche Kommunikation stattfand.

Das Gesetz garantiert dem Antragsteller den unabhängigen Richter, sodass hier die Gefahr besteht, dieser Anspruch wird durch Nichtauskunft mittelbar vereitelt. Denn werden trotz des Auskunftsbegehrens – dieses folgte einem begründetem Verdacht – bei unterbliebener Beantwortung nachträglich Tatsachen bekannt, welche auf Verletzung dieser Garantie schliessen lassen, dürfte bereits durch die Nichtauskunft als solche eine zumindest fahrlässige Verletzung richterlicher Pflichten, mit ihren Haftungsfolgen, gegeben sein.


III.

Informativ teilt der Antragsteller mit, mit der Beschwerde wurde aufgrund der Verfahrensmängel Zurückverweisung an die erste Instanz beantragt. Es ist die ständige Praxis des Antragstellers, bei Rechtsverletzungen eine Gelegenheit zur Besserung einzuräumen.

Die Entscheidung, ob diese Möglichkeit im Verfahren zum ER bestehen wird, liegt jedoch beim [...temporarily redacted...] – nach wiederholter Zuweisung bei rechtsmissbräuchlicher Bevorratung mit Verfahren.


Mit freundlichen Grüßen,

F[..]