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Willkürprinzip

From Wickepedia

Das Willkürprinzip ist ein neues Rechtsdogma im Sozialrecht, nach welchem für einen Leistungsanspruch in der Krankenversicherung der Tag der gerichtlichen Entscheidung, und nicht der Eintritt des Versicherungsfalls oder der zeitgerechte Leistungsantrag massgeblich ist.

Dieses Rechtsdogma dient der Unterwanderung des gesetzgeberischen Willens durch die Justiz. Entsprechend § 40 Abs 1 SGB I wird in der Krankenversicherung auf den Zeitpunkt des Antrags abgestellt – unmißverständlich das Gegenteil des Willkürprinzips. Die Maßgeblichkeit des Antrags war bis zu ihrer Straftat auch die ausdrückliche Rechtsmeinung von Julia Wicke gewesen.

Julia Wicke griff zunächst auf eine Verfälschung des Tatbestandes zurück, und hielt Akten versteckt um dies zu verbergen.

Um sich später des Willkürprinzips zur Verdeckung der eigenen Straftat zu bedienen, kam es zur Bestechung des Richters Stephan Rittweger in der übergeordneten Instanz. Das hatte den Zweck, der erstinstanzlichen Täterin die Bindung an eine erkaufte Rechtsansicht zu ermöglichen.

Rechtlich geht das ohnehin fehl, denn ein blosses Zuwarten und somit ein rechtswidriges Unterlassen genügt bereits für die Vollendung einer weiteren Straftat.

Eine von Verfassungsgrundsätzen gänzlich entfernte Rechtsansicht des Bestechlichen konnte selbst einen rechtsunkundigen Kläger mit Migrationshintergrund nicht überzeugen.

Funktion

Eine Kernfunktion des Willkürprinzips ist eine Flucht vor bereits vollendeten Delikten in die richterliche Inkompetenz. Mit der Anwendung des Willkürprinzips ist regelhaft ein Versuch verbunden, sich nach willentlich falschen Tatsachenfeststellungen nachträglich gegenüber einem Vorwurf deliktischen Handelns zu immunisieren.

Das Willkürprinzip wurde daher von Julia Wicke und Stephan Rittweger als Lösungsansatz zum Problem Wicke entwickelt als ein Versuch, auf diese Weise nachträglich eigene Straffreiheit zu erreichen.

Fallanwendung

Frau Wicke wendete das Willkürprinzip bereits in zwei Verfahren an – und wurde dabei bestätigt durch das Bayerische Landessozialgericht. Ungeachtet der medizinischen Tatsachen bleibt eine gesetzliche Krankenkasse, wenn sie dies einseitig so möchte oder durch Verzögerung herbeiführt selbst dann leistungsfrei, wenn

  • während Mitgliedschaft bei Versicherung ein Ereignis eintritt,
  • dazu rechtzeitig ein begründeter Antrag gestellt wird,
  • die Sache noch während Mitgliedschaft rechtshängig wird,
  • von den behandelnden Ärzten im Verfahren die spezifischen Verschreibungsgründe bestätigt werden,
  • die tatsächlichen Umstände fortbestehen,
  • offenkundige Rechtswidrigkeit der Verwaltung Anlass zum späteren Versicherungswechsel gibt, und
  • keinen Nachversicherer einen Leistungspflicht aufgrund der Versäumnisse beim Vorversicherer trifft.

Auf ein fachärztliches Gutachten sowie die Einhaltung der Frist aus dem Patientenrechtegesetz wird bei Anwendung des Willkürprinzips verzichtet.

Rezeption

In den Rechtskommentaren hat das Willkürprinzip bislang nicht Einzug gefunden. Dort ist noch – nunmehr unzutreffend – vom Antragsprinzip oder Versicherungs(fall)prinzip die Rede.

Auch der Gesetzgeber hat das Willkürprinzip noch nicht umgesetzt und eine entsprechende Korrektur des § 40 Abs 1 SGB I bislang unterlassen. Aus dem eindeutigen Wortlaut des Gesetzes oder auch durch Anwendung fundamentaler rechtsstaatlicher Prinzipien könnte ein Bürger somit fälschlicherweise zum Schluss kommen, der maßgebliche Zeitpunkt für die Prüfung eines sozialrechtlichen Anspruchs sei jener seines Entstehens. Dies gilt im Einflussbereich des Bayerischen Landessozialgerichts jedoch nicht mehr.

Geltungsbereich

Auch aus der Entscheidung zur Nichtannahme beim Verfassungsbeschwerdeverfahren 1 BvR 720/21 durch den Harbarth-Senat (siehe Aktion Wicked Witch) lässt sich schliessen, bis zum Ende seiner Ära als Verfassungsgerichtspräsident ist das Willkürprinzip in Deutschland verfassungskonform. Somit dürfte dieses bereits vor Bestätigung durch das Bundessozialgericht bundesweit anzuwenden sein.

TK nicht mehr Versicherung

Entsprechend dem Willkürprinzip soll die Leistungspflicht einseitig bestimmbar sein. Das ist jedenfalls unvereinbar mit jeder plausiblen Definition von "Versicherung".

Gegen die Techniker Krankenkasse, eine eiserne Verfechterin des Willkürprinzips in Gerichtsverfahren, gab dies Anlass zur Klage wegen Täuschung über Versicherung, S 18 KR 725/21.

Eine Fragestellung ist dabei, ob sich TK weiterhin als Versicherung bezeichnen darf, wenn damit regelmässig eine Täuschung von derzeitigen und potentiellen Mitgliedern verbunden ist.