An das
Bayerische Landessozialgericht
Ludwigstraße 15
80539 München
Az. L 5 KR 145/21 B ER
L 5 SF 174/21 AB
16. September 2021
Mit den Schreiben zu den o.g. Az werden durch Rittweger sowie die beiden anderen Richter herabwürdigende Behauptungen über den Kläger vorgetragen, ohne daß diese sich auf Tatsachen stützen können. Auch wenn an der kollegialen Urheberschaft mangels wirksamer Zustellung Zweifel verbleiben, für dieses Schreiben wird Authentizität angenommen.
Dass ich hasserfüllt sei, ist nicht nur eine offenkundig unrichtige Behauptung. Es handelt sich dabei auch um die Unterstellung eines Motivs, welches als subjektives Merkmal mangels objektiver Anhaltspunkte von vornherein nicht der Tatsachenwahrnehmung durch den Senat zugänglich ist. Ein Wahrheitsbeweis kann hier nicht gelingen.
Die Entscheidungen sind deshalb zu modifizieren: die herabwürdigenden Stellen zu entfernen, auch in den Akten. Ist Entfernung, was besonders bei der parallel geführten elektronischen Akte fraglich scheint, rechtlich oder technisch nicht möglich, dann wird Schadensersatz zu leisten sein.
Dies bedeutet nicht, daß mit den Entscheidungen nicht auch andere Delikte vollendet werden, welche an dieser Stelle keine Erwähnung finden.
Als angemessene Frist zur Erledigung wird der 30. September 2021 gesehen. Erfolgt dies nicht zeitgerecht, bzw. kommt Einigung zu angemessenem Schadenersatz nicht zustande, dann wird die Frist für das Antragsdelikt nicht ungenutzt verstreichen.