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Doc:20211011-lsg-ae

From Wickepedia

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[ 1 ]

GESPRÄCHSNOTIZ

Zu Fragen der Einsichtnahme in Akten und Geschäftsverteilungspläne konnte der Kläger soeben mit Frau Z[..] von der Geschäftsstelle sprechen.

Es wurde ein Termin für morgen 10:00 Uhr zur beabsichtigten Einsichtnahme in alle Verfahrensakten, auch zu den abgeschlossenen Verfahren, sowie in die Verwaltungsakte der Gegnerin und alle massgeblichen Geschäftsverteilungspläne vereinbart.

(1)

Die Verfahrensakten zu den o.g. Az stünden zur Einsichtnahme nicht zur Verfügung wegen der anberaumten mündlichen Verhandlung. Es wurde vom Kläger vorgetragen, gerade zur Vorbereitung dieser ist Akteneinsicht erforderlich.

(2)

Über die Zuweisung der Richter für die Verhandlung konnte keine Auskunft erteilt werden.

(3)

Obwohl es sich bei der beantragten Einsichtnahme in die internen Geschäftsverteilungspläne, auch jene der anderen Senate zum Vergleich, um ein Jedermannsrecht handelt – wie an Kolbe mitgeteilt bereits höchstrichterlich geklärt – sind die Urkundsbeamten angewiesen, diese auf den 5. Senat zu beschränken.

(4)

Die Frage, ob parallel zur Papierakte elektronische Akten geführt werden (bei anderen Gerichten “Duplexakte” genannt) – auch wenn es sich bei diesem nicht um die fachgerichtlich maßgeblichen Akten handelt – bleibt weiterhin offen.

(5)

Frau Z[..] wurde gebeten, den Gesprächsinhalt in einer Aktennotiz festzuhalten.

F[..]