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Doc:20211012-lsg-ae

From Wickepedia

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[ 1 ]

I.

Akteneinsicht konnte aufgrund der grossen, teilweise durch Rittweger mit verfahrensfremden Dokumenten erzeugten, Seitenzahl heute nur teilweise erfolgen, und wird bei einem Folgetermin fortzusetzen sein. Aufgrund bestehender Verpflichtungen des Klägers in Verbindung mit erheblichen Einschränkungen bei der Kinderbetreuung als Folge der (zwischenzeitlich verlängerten) Quarantäneanordnung ist es ausgeschlossen, daß dies noch in der laufenden Woche möglich sein wird.

Die verspätete Gewährung von Akteneinsicht durch die Gerichtsverwaltung erfolgte mit willkürlicher Verzögerung trotz rechtzeitiger Anträge, und kann daher nicht zulasten des Klägers gehen. Zur Gewährung von Akteneinsicht durch den Senat wurde bis heute kein Schreiben zugestellt.

Die Einsichtnahme heute vormittag wurde zunächst mit Frau Zimmermann von der Gerichtsverwaltung abgewickelt, und später mit Frau Wagner von vom, mit keinem der Verfahren befassten, 9. Senat. Es war auf diese Weise unmöglich, Fragen zur Aktenführung an Frau Fochler vom 5. Senat zu stellen – offenkundig die Absicht des Senats bei einer solchen Vorgangsweise.

II.

Einsichtnahme in Geschäftsverteilungspläne wurde – überraschend – vor Ort an unzulässige Bedingungen geknüpft. § 21e GVG kennt jedoch nur die bedingungslose Einsichtnahme. Bereits aus der hM, daß es sich um ein Jedermannsrecht handelt ist erkennbar, eine subjektbezogene Einschränkung von Einsichtnahme ist unzulässig. Ebenso unrechtmässig ist Beschränkung auf einen einzelnen Senat.

Klarerweise kann die Wahrnehmung von Rechten gerade nicht ohne Ablichtungen erfolgen, denn es handelt sich um eine grosse Seitenzahl sowie ein nichttriviales Regelwerk.

III.

Per Auskunft von Frau Zimmermann ist für den Termin vom 18. Oktober 2021 Besetzung mit Rittweger, Barkow-von Creytz, sowie Klopstock vorgesehen. Die Zuweisung von Klopstock scheint jedoch fragwürdig. [ 2 ] Ob die wiederholte Zuweisung von Az. L 5 KR 145/21 B ER an den 5. Senat korrekt war, an welchen die weiteren zu knüpfen scheinen, kann bei fehlender Herausgabe der GVP und allfällig notwendiger Einsicht in die anderen Zuweisungen vom selben Tag weiterhin nicht nachvollzogen werden.

Es scheint wahrscheinlich, daß wiederholte Zuweisungen an den 5. Senat aufgrund einer entsprechenden Regel im Geschäftsverteilungsplan erfolgten. In diesem Fall kann möglicherweise der Geschäftsverteilungsplan, welcher zum Eingang zur Az. L 5 KR 542/20 B ER am 14. Dezember 2020 maßgeblich war, anwendbar bleiben. Dies ist vorab, auch von Amts wegen, genau zu klären.

Der Kläger kann sich aufgrund der Entscheidungen in falscher Besetzung beim Senat in der Vergangenheit nicht auf Verhandlung mit einem Richter einlassen, welcher entsprechend Art 101 Abs 1 GG nicht nachvollziehbar der gesetzliche ist. Damit nicht später unabsichtlich falsche Zuweisung behauptet werden kann, wird eine ausdrückliche Feststellung hierüber durch den Senat im Rahmen der Verhandlung erforderlich sein.

IV.

Aus diesem Gründen ist ein faires Verfahren am 18. Oktober 2021 nahezu ausgeschlossen. Gleichzeitig besteht weiterhin ein Eilbedarf an Versorgung, S 18 KR 717/21 ER.

Deshalb wird die Verschiebung dieses Termins um vier Wochen beantragt, so dass vorab die Akteneinsicht fortgesetzt werden kann und die Korrektheit der Zuweisung geklärt werden kann.

Die durch das überraschende Knüpfen an Bedingungen de facto verweigerte Einsichtnahme in die Geschäftsverteilungspläne, macht ein Verfahren entsprechend § 23 EGGVG notwendig. Es ist anzunehmen, diese Frage kann per Eilantrag noch rechtzeitig vor einem neuen Termin entschieden werden.

Da die Gegnerin bereits die Absicht zu erkennen gab, an keiner der Verhandlungen teilzunehmen, brauchen deren Interessen bei der Terminierung nicht berücksichtigt werden. Im Ablauf einer Krankenkasse ändert sich durch verzögerte Entscheidung ohnehin nichts, sodaß ein mit der neuen Terminierung abzuwägendes Interesse der Gegnerin an Beschleunigung zu verneinen ist.

Beharrt der Senat hingegen auf dem aktuell anberaumten Termin ohne Möglichkeit der Klärung korrekter Zuweisung anhand von Einsichtnahme in die Geschäftsverteilungspläne sowie zur fragwürdigen Korrektheit der Zuweisung bei L 5 KR 145/21 B ER, dann verbleibt nach verzögerter Einsichtnahme die Möglichkeit zur Nichtigkeitsklage. Dies kann weder im Interesse der Beteiligten noch im Interesse des Gerichts liegen.

V.

Im Rahmen der Einsichtnahme war es möglich zu erkennen, das Verfahren L 5 KR 372/21 wurde aufgrund desselben Schriftsatzes wie zur Az L 5 KR 373/21 B eröffnet.

Wiederholt dürfte es sich hier um die Erfindung einer Berufung, die es nicht gibt, durch das Gericht handeln. Die Berufung ist aus Perspektive der Klägers entsprechend der objektiven [ 3 ]Verfahrenssituation (noch) nicht statthaft. Hält man sie hingegen für statthaft, dann beläuft sich die Berufungsfrist, wie durch Berichterstatterin Barkow-von Creytz bestätigt, auf ein Jahr.

Auch inhaltlich ist klar erkennbar, es kann sich bereits aufgrund der Bedingtheit des Begehrens und wegen fehlender sachgerechter Anträge noch nicht um eine Berufung handeln. Wegen der Bedingungsfeindlichkeit der Rechtsmittel und aufgrund des Antragsprinzips besteht hier auch keine Möglichkeit einer vom Senat erzwungenen Interpretation als Berufung.

Aufgrund des überwiegenden Interesses an einem korrekten Verfahren auch in der ersten Instanz besteht noch keine Notwendigkeit für eine Berufung, und es besteht erst recht kein Anlass, diese mit dem rechtsbeugenden 5. Senat zu verbrauchen. Die Berufungsfrist endet nicht vor dem 4. Mai 2022.

Frau Wicke muss auch in diesem Zusammenhang zu mehr Sorgfalt bei ihren Verbrechen geraten werden.

VI.

Einsichtnahme in die Akten zu S 12 KR 1268/20 sowie S 12 KR 1265/20 ER, auf welche sich die späteren Entscheidungen stützten, konnte nicht erfolgen, denn diese Akten standen nicht zur Verfügung. Eine genaue Prüfung ist jedoch zur Klärung darüber notwendig, welche der Tatsachen zwischen den Parteien bereits als zugestanden gelten.

VII.

Da sich das Problem einer schwerwiegenden Eisenüberladung gerade nicht von selbst löst, sondern die Laborwerte ohne Therapie sich nur sehr langsam verändern, und somit auch weiterhin kein Leistungsanspruch gegen einen Nachversicherer besteht, kann Erledigung durch Zeitablauf erst nach Jahren eintreten. Entsprechender Beweisvortrag ist aktenkundig.

VIII.

Die offenkundig unvollständige Verwaltungsakte der Gegnerin begründet Zweifel an der Echtheit der Verfahrensakte S 12 KR 1268/20. Zumindest ein Schriftsatz wurde angeblich entsprechend einer richterlichen Anweisung durch Frau Wicke – verspätet – weitergeleitet, dieser findet sich jedoch in keiner der Verwaltungsakten wieder.

Dies lässt entweder auf eine nachträgliche Konstruktion der Akt S 12 KR 1268/20 schliessen, welche Frau Wicke unter Verweigerung von Akteneinsicht bis nach ihrem Gerichtsbescheid unter persönlichem Verschluss hielt. Oder diese Aktenteile wurden durch unerlaubte Handlungen bei der Prozessgegnerin nicht zum Teil der Verwaltungsakte.

Aus logischen Gründen kommt nur eine dieser beiden Varianten in Frage. Die Korruptionsbeteiligten mögen sich bitte für eine von diesen entscheiden.

Entscheidungsreife zur Sache ist ohne Äußerung durch die Prozessgegnerin zu dieser Frage ausgeschlossen, denn davon ist abhängig, ob entweder der Widerspruchsbescheid [ 4 ]nichtig ist, oder eine Straftat der Frau Wicke einen offenkundigen Verfahrensfehler begründet.

In beiden möglichen Szenarien ergibt sich der dringende Verdacht einer Straftat, sodaß bereits vorab die Aussetzung der Verhandlung entsprechend § 114 Abs 3 SGG beantragt wird, damit diese Sache vor einer Entscheidung einem Strafverfahren gegen Mitarbeiter bei der Prozessgegnerin zugeführt werden kann.

Der Herausgabeanspruch zu den elektronischen, parallel geführten Akten beruht unter anderem auf dieser Inkonsistenz der Akten. Diesbezüglich besteht aus Sicht des Klägers auch eine Pflicht zur Amtsermittlung durch die Beschwerdeinstanz.

IX.

Zur offenkundig beabsichtigten Behauptung von Rechtsmissbräuchlichkeit durch Rittweger, begründet mit verfahrensfremden Dokumenten, wird auf den Wortlaut von § 38 Abs 1 DRiG ausdrücklich hingewiesen, sowie den Öffentlichkeitsgrundsatz und Art 5 GG. Klarerweise ist es das Recht des Klägers, Schriftsätze Dritten zur Verfügung zu stellen. Auch wenn ein subjektiver Strafverfolgungsanspruch entsprechend der Kriterien aus 2 BvR 2699/10 gegenständlich zu bejahen ist, auf Befassung der Öffentlichkeit kann zur Durchsetzung des Legalitätsprinzips im Freistaat Bayern nicht verzichtet werden.

Rittweger muss zudem gebeten werden, sich emotional besser unter Kontrolle zu halten. Im unprofessionellsten und zugleich femininsten der Gerichtszweige ist ein gewisser Grad an Irrationalität zwar stilgerecht, bereits das emotional aufgewühlte Schriftbild in den Akten lässt bei Rittweger jedoch darauf schliessen, von charakteristischer Neutralität eines Richters ist bei ihm auch in der mündlichen Verhandlung nicht auszugehen. Von Ausfälligkeiten bittet der Kläger ihn abzusehen, auch wenn die gegenständliche Situation, nämlich daß das mögliche Ende seines Richteramts in Verbindung mit dieser Sache, Herrn Rittweger sehr zusetzten zu scheint. Weder Unterbrechungen von Klägervortrag noch Abweichungen im Protokoll werden toleriert.

So Rittweger unbedingt darauf beharrt, seine Ablehnung selbst bei offenkundiger Befangenheit nicht hinzunehmen, dann ist es für den Kläger zumindest von gewissem Interesse, einmal wissentlich auf einen Verbrecher zu treffen.

X.

Eine effektive Wahrnehmung der Interessen des Klägers wird auch im Rahmen der mündlichen Verhandlung, wie bei allen Gerichtsverhandlungen üblich, mit dem Notebook zwecks schneller Volltextsuche in Akten und Rechtsquellen erfolgen. Völlig unübliche Einschränkungen, insbesondere überraschende, werden nicht toleriert.

XI.

Summarisch zu den Terminen:

Beim Verfahren mit der Az L 5 KR 372/21 handelt es sich entsprechend der Aktenlage um die wiederholte Erfindung einer Berufung durch den Senat – in offenkundiger Absicht, durch wiederholte Zuweisung an denselben die Kontrolle über die Situation zu bewahren. Dieses [ 5 ]fehlerhaft eröffnete Verfahren ist zu schliessen, ohne daß es einer mündlichen Verhandlung bedarf. Eine allfällige Berufung folgt innerhalb der Jahresfrist, so sie erforderlich ist.

Zum Verfahren mit der Az L 5 KR 145/21 B ER ist bereits anhand der aktuellen Terminierung in Verbindung mit der absichtlich verzögerten Gewährung von Akteneinsicht Befangenheit des Senats erkennbar. Ohne angemessenere Terminierung wird deshalb ein entsprechendes Ablehnungsgesuch vor Sachanträgen zu stellen sein. Aufgrund unvollständiger Akteneinsicht und wegen der – aufgrund Entscheidungen in falscher Besetzung erforderlichen – Klärung korrekter Zuweisung wird eine Terminsverschiebung um vier Wochen beantragt.

Das Verfahren mit der Az L 5 KR 373/21 B hingegen ist aus Sicht des Klägers – mit Ausnahme der erforderlichen Einsichtnahme – grundsätzlich verhandlungsreif, mündliche Verhandlung hierzu kann daher – vorbehaltlich korrekter, von Amts wegen genau zu prüfender, Zuweisung – bereits am Montag den 18. Oktober 2021 stattfinden. Die schwerwiegenden Verfahrensfehler in den ersten Instanzen können möglicherweise, bei einer nach Wegfall der anderen Termine möglichen längeren Dauer, auch durch Einsichtnahme in die Akten im Rahmen der Verhandlung gezeigt werden.

F[..]