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Doc:20211013-lsg-thirdparty

From Wickepedia

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[ 1 ]

I.

Es wird um Mitteilung gebeten, welchen Ursprung die Dokumente ohne Verfahrensbezug haben, und ob die Ausdrucke auf den beim Gericht verfügbaren Druckern erfolgten. Diese stammen von keinem der Beteiligten und können somit nur die Frucht von Amtsermittlung sein. Ein verbleibender möglicher Grund wäre Einflussnahme durch Dritte.

II.

Hinsichtlich der wiederholten Zuweisungen an den 5. Senat gibt es deutliche Hinweise darauf, daß die Anwendung der Regeln zur Prüfung der Voraussetzungen identischer Zuweisung fehlerhaft erfolgte. Folgt der GVP demselben Muster welches bei anderen Gerichten problemlos eingesehen werden konnte, dann sind die dafür maßgeblichen Verfahrensarten in einer abschliessenden Liste aufgeführt.

So war aller Wahrscheinlichkeit nach die maßgebliche Anhängigkeit eines Verfahrens beim Senat älschlich angenommen worden – ohnehin bloss aufgrund offenkundig willkürlicher Verzögerung einer Entscheidung zur Anhörungsrüge (AR) von 2 Monaten und 18 Tagen. Diese Verfahrensart dürfte im GVP jedoch nicht von Relevanz sein. Das bedeutet, während eine AR noch zu bearbeiten ist kommt wiederum die Zuweisungsregel für Neueingänge zur Anwendung, ungeachtet des AR-Verfahrens. Der Trick von Verbrecher Rittweger mit willkürlicher Verzögerung dürfte somit letztlich ins Leere gehen.

Auf dieser Grundlage kommt, ohne Feststellung der korrekten Zuweisung nach Prüfung von Amts wegen, die Einlassung auf mündliche Verhandlungen in beabsichtigter Besetzung nicht in Frage, denn diese entspricht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit nicht den gesetzlichen Richtern.

Es ist nicht völlig ausgeschlossen, daß der Zufall selbst bei nicht überlappenden Verfahren wiederholt immer wieder zum Verbrecher-Senat führt. Wahrscheinlich ist dies jedoch nicht.

§ 579 Abs 1 Z 1 ZPO iVm § 179 Abs 1 SGG nach Herausgabe der GVP via § 23 EGGVG. [ 2 ]

III.

Von weiterer Bezugnahme auf das fiktive Verfahren L 5 KR 372/21 ist abzusehen. Es liegt nichts vor was man als Berufung interpretieren könnte, dieses Verfahren ist somit zu schliessen.

IV.

Im übrigen ist beabsichtigt, im Rahmen des Ablehnungsgesuchs vor den Sachanträgen den Beweis zu führen, daß es sich bei Rittweger um einen Lügner handelt.

Die spezifische Art der Lüge gibt Anlass zur Aufzeichnung der Verhandlung auf einer Speicherkarte, welche anschliessend von einem vertrauenswürdigen Dritten zu verwahren sein wird, bis Prüfung von Echtheit und Vollständigkeit des Protokolls erfolgen konnte; die Aufzeichnung kann im Anschluss entweder gelöscht werden, oder der Staatsanwaltschaft übergeben.

F[..]