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Strafantrag gegen Wicke wegen Verletzung Briefgeheimnis und Bedrohung, 20. Januar 2022

From Wickepedia
Doc:20220120-sa-wicke-202

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[ 1 ][..]
München

An die
Staatsanwaltschaft München I
Linprunstraße 25
80335 München

20. Januar 2022

Ich stelle hiermit

Strafantrag

gegen Frau Julia Wicke und Herrn Hartmut Wicke, beide wohnhaft in [..] München, wegen

§ 202 StGB, Verletzung des Briefgeheimnisses,

sowie

§ 241 StGB, Bedrohung, subsidiär § 240 StGB, Nötigung.

Tatbestand

Zum Tatbestand trage ich folgendes vor:

Frau Wicke ist Richterin beim Sozialgericht München, früher Staatsanwältin, und verübte ihm Rahmen ihrer richterlichen Tätigkeit eine Serie besonders verwerflicher Taten bei Opfereigenschaft des Anzeigeerstatters. Zu den anderen Delikten der Frau Wicke im Zusammenhang mit dem hier angezeigten wird auf den Schriftsatz vom 17. Januar 2022 verwiesen.

Bei Hartmut Wicke handelt es sich um den Ehegatten der Frau Wicke. Herr Wicke hat verständlicherweise ein Interesse an daran, seine Ehefrau vor der hier möglichen Haftstrafe zu bewahren. Im Zusammenhang hatte dieser, mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit, Einßuss auf ein Verfassungsbeschwerdeverfahren genommen und es drängt sich ein Verdacht von Einßussnahme[1] bei den sonstigen Verfahren auf, dazu ein Schreiben vom 14. Oktober 2021 welches der StA bereits bekannt ist.

Oûenkundig verfügt dieser wegen seines eigenen Vermögens sowie der Tätigkeit in Bereich der Vermögensverwaltung und dem Gesellschaftsrecht mit einer Kanzlei in Bestlage, einer Honorarprofessur, und anderem, über vielfältige Möglichkeiten zur Einflussnahme im [ 2 ]Bereich der Justiz. Für Herrn Wicke stehen nicht nur das strafrechtliche Schicksal seiner Ehefrau sondern aufgrund seiner Eigenschaft als Notar und Amtsträger auch die eigene berußiche Zukunft und damit verbunden der ganz überwiegende Teil des Familieneinkommens auf dem Spiel.

Am 20. Oktober 2021 fand der Ast im Postfach ein behördliches Schriftstück gerichtet an seinen Sohn, ein Kleinkind im Alter von einem Jahr zu diesem Zeitpunkt. Dieses hatte als Frankierdatum den 7. Oktober 2021.

Das Erscheinungsbild des Briefumschlags lie§ dessen ûnung, am ehesten durch Feuchtigkeitseinwirkung, und Wiederverschluss vermuten. Inhalt des Schreibens war eine Quarantäneanordnung aufgrund eines engen Kontakts des Kleinkinds mit einer Betreuungsperson welche auf Covid-19 positiv getestet wurde. Dieselbe Quarantäneanordnung war zuvor bei einem Gerichtsverfahren als Begründung zur Verlegung des Verhandlungstermins aktenkundig gemacht worden. Es handelte sich dabei um den Termin vom 18. Oktober 2021, die Umstände hierzu sind der StA bereits bekannt. Es handelte sich dabei aber um die zunächst in digitaler Form übermittelte Anordnung, und der Ast hatte dabei die Identität des Kindes unkenntlich gemacht und nur die erste Seite übersendet, aus welcher sich die Kinderbetreuungsstätte nicht erschliesst. Aufgrund der stets engen Kommunikation zwischen dem in diesem Verfahren zuständigen Herrn Rittweger und der Familie Wicke, dem direkten Zugang von Frau Wicke zur elektronischen Gerichtsakte, dem besonderen Interesse von Frau Wicke an der Sache, und der Kenntnis von Frau Wicke zu Vorgängen in der Verwaltung aufgrund ihrer eigenen Erfahrung beim ZBFS, ist anzunehmen, die Familie Wicke hatte davon Kenntnis da§ dasselbe Schreiben auch in Briefform unterwegs war.

Aufgrund der Verbrechen der Frau Wicke, und zunehmender Transparenz zur Sache, hatte die Familie Wicke im September 2021 zunächst verschiedene externe Berater beauftragt. Insbesondere kann die Beauftragung eines Experten im Profiling und dessen Anwesenheit in München nachgewiesen werden. Der Ast hatte auf Umwegen von dessen Identität erfahren, ihm eine Nachricht geschrieben und mit seinem Arbeitgeber kommuniziert. Es handelt sich dabei um Nils Böckler aus Darmstadt. Welches Vorhaben dabei verfolgt wurde lässt sich zunächst nur vermuten, denn zur damit eingehenden Verarbeitung personenbezogener Daten ohne Zustimmung des Ast, und insbesondere dem Verarbeitungszweck, wurde Auskunft rechtswidrig unterlassen. Zu dieser schien der Arbeitgeber zunächst bereit, meinte aber in weiterer Folge diese mit bloss vorgetäuschter Schwierigkeit von Identitätsfeststellung verzögern zu müssen – oûenbar folgte diese Änderung auf zwischenzeitliche Kommunikation mit dem Auftraggeber.

Es handelt sich dabei um ein Netzwerk nebulöser Personen und Firmenkonstrukte welche sich nach aussen hin als Bedrohungsmanagement darstellen, tatsächlich aber die Funktion haben, einflussreichen oder vermögenden Personen ihre Probleme auf Wegen zu lösen welche innerhalb der Rechtsordnung nicht zur Verfügung stehen. Als einer der Akteure in diesem Netzwerk war Jan Kestner aus München ausfindig zu machen, welcher seinen Kunden insbesondere "asymmetrische Lösungen" verspricht. Eine ausdrückliche Feststellung, er persönlich habe keine personenbezogenen Daten verarbeitet, verweigert dieser, nachdem er zuvor – innerhalb von Minuten – ausweichende Antworten auf ähnliche Fragen gegeben hatte. Den Ermittlungsbehörden dürften weitere Personen in diesem Umfeld bekannt sein, die ebenso als Personen von Interesse in Frage kommen. [ 3 ]Es ist eine naheliegende Annahme, zu einer "asymmetrischen" Maßnahme zählt es, eine Zielperson, den Ast, mit abstreitbaren aber zugleich erkennbaren Maßnahmen in seinem Verhalten zu beeinflussen, und auf subtile Weise ihn dabei zu bedrohen. Eine solche geeignet Ma§nahme ist die ûnung und der erkennbar gemachte Wiederverschluss eines Schreibens zu einem Kleinkind des Ast und die so lange verspätete Zustellung da§ dies auch tatsächlich Grund zur näheren Betrachtung gibt, die Maßnahme somit auffällt und seine Wirkung erzielt. Das war hier wohl der Fall.

Mit dem Auffindenlassen des hier gegenständlichen Briefes, kurz nach einer durch Frau Wicke veranlassten Freiheitsberaubung, und mit Bezug auf das eigene Kleinkind, sollte oûenbar eine psychologische Wirkung erzielt werden.

Setzt der Ast sein methodisches Vorgehen zum Verbrechen der Frau Wicke im Zeitraum Herbst 2020 bis Sommer 2021 fort, muss diese damit rechnen da§ sie auch tatsächlich zu einer Haftstrafe verurteilt wird. Frau Wicke schein sich zunächst sicher vor effektiver Strafverfolgung, eingebettet in das Beziehungsnetzwerk ihres Ehegatten Notar Wicke in einem Justizsystem welches Delikte von Amtsträgen nur in seltenen Fällen wirksam verfolgt.

Als Versuch, solchem methodischen Vorgehen Einhalt zu gebieten trat Frau Wicke mit weiteren Delikten im Oktober 2021 die Flucht nach vorne an. Mit dem Zusammentreffen verschiedener Delikte innerhalb weniger Tage sollte oûenbar eine besonders starke Wirkung erzielt werden.

Frau Wicke wusste, daß der Ast über überdurchschnittliche Wahrnehmungsfähigkeit von Details verfügt, denn dies folgte mindestens aus den Ergebnissen stufenweiser Einsichtnahme in Verfahrensakten und der Kommunikation zwischen Herrn Seitz, dem Leiter der Geschäftsstelle beim Sozialgericht München, und Frau Wicke sowie der Kommunikation des Ast mit den Krisenberatern der Familie Wicke. Folglich konnte Frau Wicke damit rechnen, der Ast würde das Öffnen des Verschlusses auch tatsächlich wahrnehmen.

Eine Taktik im Täterumfeld scheint es nun, den Ast als mit Wahnvorstellungen behaftet darzustellen, wie man anhand der Darlegungen von Gerichtspersonen in den Akten sehen kann. Auch in diesem Zusammenhang kann eine erkennbar gemachte Verletzung des Briefgeheimnisses gesehen werden, denn die könnte etwa zur Behauptung führen, der Ast würde Dinge sehen die es nicht gibt. Gerade die nachweisliche Einholung psychologischer Expertise durch die Familie Wicke lässt einen solchen Schluss zu.

Da somit ein vorsichtiger Umgang mit der Sache geboten war hatte der Ast zunächst bloss mit der Behörde kommuniziert welche das Schreiben aufgegeben hatte. Die besonders lange Dauer von Zustellung innerhalb derselben Stadt schien auch dieser sehr ungewöhnlich, und systematische Umstände welche zum verzögerten Versand führen konnten waren nicht bekannt.

I. § 202 StGB, Verletzung des Briefgeheimnisses

Das geschützte Rechtsgut bei § 202 StGB ist in der Literatur nicht eindeutig. Nach überzeugender Meinung von Graf im Münchner Kommentar zu § 202 StGB unterfällt dem [ 4 ]Schutzbereich jede schriftliche Äußerung welche vor Kenntnisnahme durch Unbefugte durch einen Verschluss gesichert ist. Das triût hier zu, denn das Schriftstück war sichtlich geöffnet worden. Der Brief war postalisch adressiert an den Sohn des Ast, welcher hier dessen Rechte in Vertretung wahrnimmt, inhaltlich richtetet sich das Schreiben jedoch klarerweise an die Eltern da es nicht bekannt ist, daß einjährige Kinder behördliche Schreiben selbst interpretieren. Der bestimmungsgemässe Adressat ist folglich auch der Ast selbst.

Tatobjekt ist der ursprünglich verschlossene Brief. Tathandlung ist das öffnen desselben, welches forensisch nachweisbar scheint. Die Kenntnisnahme des Inhalts folgt aus dem Zweck der Tat, nämlich die Kenntniserlangung über den Betreuungsort des Kleinkindes des Ast, sowie die Vermittlung daß man über solche Kenntnis nun verfüge. Auch wenn beim Öffnen Dritte herangezogen wurden, welchen es auf Kenntnisnahme nicht ankommt, ist dies für das Delikt ausreichend.

Bei Frau Wicke und Herrn Wicke ist von mittelbarer Täterschaft auszugehen, denn sie beauftragen zur versuchten Bereinigung ihrer Probleme zunächst externer Berater, bevor sich Frau Wicke der Strafverfolgungsbehörden als Werkzeuge bediente. Wenn sie die konkrete Maßnahme nicht veranlassten kommen sie als Anstifter in Frage.

Die Tat ist rechtswidrig, denn die Öffnung des Briefes erfolgte offensichtlich unbefugt.

II. § 241 StGB, Bedrohung, subsidiär § 240 StGB, Nötigung.

Mit dem Erkennbarmachen der Öffnung des Briefes wird dem Ast vermittelt, das Täterumfeld verfügt nun über Informationen zum regelmässigen Aufenthaltsort des Kindes des Ast, einem Kleinkind. Damit wird aus Sicht des Ast Bedrohung, hilfsweise Nötigung, zum Ausdruck gebracht.

Wegen Zeitmangels – insbesondere wegen stark eingeschränkter Kinderbetreuungsverhältnisse aufgrund einer wiederum eskalierenden Pandemiesituation – folgt die nähere Begründung hierzu in einem weiteren Schreiben; die knappe Ausführung hier dient zunächst zur Wahrung der Antragsfrist.

III. Beweismittel

Als Beweismittel kann der Brief zur allfälligen forensischen Analyse des Verschlusses übergeben werden. Aufnahmen sind hier beigefügt.

Der Schriftwechsel mit der Behörde wird noch ergänzt. Der Zeitpunkt des Verbrauchs des digitalen Portos dürfte in einem System der Deutschen Post nachvollziehbar sein.

Zu den Hintergründen und zur Kommunikation mit den Beratern der Familie Wicke steht der Ast insbesondere zur Vernehmung als Zeuge zur Verfügung. Weitere Beweismittel werden nach Bedarf übermittelt.

Die Vernehmung von Nils Böckler sowie Herrn Kestner als Zeugen zu ihren jeweiligen Rollen ist zur Erforschung der Wahrheit auch hinsichtlich anderer Delikte der Frau Wicke zielführend. [ 5 ]

Falte + Spuren von Feuchtigkeitseinwirkung

  1. In der Gesamtheit der Betrachtung lässt sich das extreme und richteruntypische Verhalten des Herrn Rittweger am Bayerischen Landessozialgericht – die Beschwerden waren seinem Senat zugewiesen – am ehesten mit Bestechlichkeit erklären, und es wäre wenig überraschend, wenn sich der vermögende Ehegatte letztlich als ein Bestechender herausstellen würde; das Ergebnis noch ausständiger, forensischer Analyse – durch den Ast oder veranlasst durch die StA – von Ausdrucken verfahrensfremder Dokumente welche sich in Verfahrensakten fanden, könnte hier zur konkreteren Begründung eines solchen Verdachts führen.