Die Versendung eines Briefs per Einschreiben (französisch Recommandé, in Österreich auch Rekommandation, kurz Reko) ist eine besondere Form des Briefversands. Wesentliches Merkmal ist der Nachweis der Zustellung des Briefs für den Absender.
Deutschland
Anbieter von Post-Universaldienstleistungen nach der Post-Universaldienstleistungsverordnung (PUDLV) sind nach § 1 Absatz 2 Nummer 1 PUDLV verpflichtet, Einschreibesendungen zu befördern. Diese sind nach dem Verordnungstext definiert als Briefsendungen, die pauschal gegen Verlust, Entwendung oder Beschädigung versichert sind und gegen Empfangsbestätigung ausgehändigt werden.
Auch kleinere Päckchen können bei der Deutschen Post AG als Einschreiben versandt werden.
Einschreiben Einwurf
Beim Einschreiben Einwurf handelt es sich um eine besondere Form des Einschreibens, die von der Deutschen Post AG seit dem 1. September 1997 angeboten wird. Für die Zustellung ist keine Unterschrift des Empfängers nötig, der Zusteller wirft die Sendung in dessen Briefkasten und dokumentiert diesen Vorgang mit seiner Unterschrift auf dem Auslieferungsbeleg. Dadurch ist für den Versender sichergestellt, dass der Brief angekommen ist. Dem Empfänger muss nicht bekannt gegeben werden, wann bzw. dass das Einschreiben eingeworfen wurde. Zudem kann die Annahme eines Einwurf-Einschreibens nicht verweigert werden, da der Adressat nicht verhindern kann, dass die Sendung durch den Zusteller in den Briefkasten eingeworfen wird. Diese Form eines Einschreibens ist sinnvoll, wenn Fristen einzuhalten sind.
Von den meisten Gerichten wird ein Anscheinsbeweis für den Zugang der Sendung angenommen, wenn der Einlieferungsbeleg zusammen mit der Reproduktion des Auslieferungsbelegs vorgelegt wird;[1] im Falle des Bestreitens kann hierüber Beweis durch Vernehmung des Zustellers als Zeugen erhoben werden.[2] Nur für Behörden ist von Bedeutung, dass das Einschreiben Einwurf – anders als das Übergabe-Einschreiben – nicht die Anforderungen an eine förmliche Zustellung im Sinne der Verwaltungszustellungsgesetze erfüllt.[3]
Übergabe-Einschreiben
Das Einschreiben ohne weitere Zusatzleistung, auch Übergabe-Einschreiben genannt, wird dem Empfänger nur gegen Empfangsbestätigung in Form einer Unterschrift ausgehändigt. Der Absender erhält keine verkörperte Rückmeldung in Gestalt eines Rückscheins, kann jedoch über die Sendungsverfolgung den Auslieferungsvermerk einsehen. Verweigert der Empfänger die Annahme der Sendung, wird sie an den Absender zurückgesandt. Das gleiche gilt, wenn ein nicht angetroffener Empfänger die Sendung nicht innerhalb von sieben Werktagen nach dem Zustellversuch bei der Stelle, an der das Einschreiben hinterlegt wird, abholt. Diese Sendungsart ist damit mit Risiken für den Absender verbunden, da nicht sichergestellt ist, dass der Empfänger die Sendung tatsächlich entgegennimmt. Eine grundlose Annahmeverweigerung kann jedoch eine Zugangsfiktion nach § 130, § 242 BGB auslösen.
Einschreiben mit Rückschein
Wird per Einschreiben mit Rückschein versandt, so erhält der Absender eine Empfangsbestätigung mit der Unterschrift des Empfangenden auf dem Rückschein. Im übrigen gilt das Gleiche wie beim Übergabe-Einschreiben.
Einschreiben als Verkaufsprodukt
Seit Anfang 2007 bietet die Deutsche Post das Einschreiben auch als Verkaufsprodukt an. Dabei kauft der Kunde in einer Filiale im Voraus einen Einschreibe-Aufkleber für die Sendung und bezahlt die Leistung. Diese Form des Einschreibens kann nicht mit anderen Zusatzleistungen kombiniert werden. Dafür kann die Einlieferung auch außerhalb der Öffnungszeiten erfolgen, etwa in einen Briefkasten. Zusätzlich zum Einschreibelabel müssen die Sendungen mit dem regulären Porto für das jeweilige Briefformat frankiert werden. Seit Mitte 2013 gibt es auch für Einwurf-Einschreiben, Einschreiben-Eigenhändig und Einschreiben mit Rückschein 10er bzw. 50er Packs zu kaufen, die dann nicht mehr in der Filiale eingeliefert werden müssen, sondern in den nächsten Briefkasten geworfen werden können. Ähnlich verhält es sich mit den 50er Label-Blöcken und 500/1000er Label-Rollen, welche man online bestellen kann. Diese sind allerdings noch nicht freigemacht und jedes Einschreiben muss somit zusätzlich zum Briefporto entsprechend ergänzt werden.
Weitere Zusatzleistungen
Weitere Varianten sind:
- Zusatzleistung eigenhändig: Dabei erfolgt die Auslieferung nur an den Empfänger oder seinen besonders Bevollmächtigten.[4]
Elektronische Form
Es existieren verschiedene Standardisierungs-Anstrengungen, dieses Konzept online umzusetzen (z. B. Digital Postmarks, Online Services Computer Interface, Elektronische Zustellung in Österreich).
Haftung
Die Deutsche Post AG übernimmt bei Verlust oder Beschädigung eines Einschreibens eine Haftung von bis zu 20 Euro (Einschreiben Einwurf) bzw. bis zu 25 Euro (Einschreiben).[5] Es wird also nur beschränkt Schadensersatz geleistet. Ersetzt wird nur der konkrete Sachschaden – Wert des Inhalts –, aber nicht sog. Folgeschäden, wie z. B. entgangene Aufträge, wirtschaftliche Folgen nicht erfolgter Kündigungen etc.
Für Sendungen, deren Wert diese Grenzen überschreitet, wird deshalb die Versendung als Postpaket empfohlen, bei dem die Deutsche Post AG mit bis zu 500 Euro haftet. Früher war die Versendung als Wertbrief eine Alternative, hier haftete die Deutsche Post AG ebenfalls mit bis zu 500 Euro (bei Bargeld nur bis 100 Euro); er wurde im nationalen Briefdienst im November 2010 abgeschafft und ist nur noch im internationalen Briefverkehr möglich.[6] Mittlerweile wurde jedoch der nationale Wertbrief als Sonderform des Einschreibens für 3,95 € + jeweils 1,80 € für die Zusatzleistungen Rückschein bzw. Eigenhändig mit denselben Haftungsgrenzen wie das Paket wieder eingeführt. Ein Großbrief mit der Option WERT national kostet somit 6,40 € und ist teurer als das Paket bis 2 kg (4,99 €).[7]
Beweiswert
Der Beleg über die Einlieferung des Einschreibens beweist nur, dass eine Sendung aufgegeben wurde. Die Rechtsprechung lehnt es in ständiger Rechtsprechung ab, dem Absender die ihm obliegende Beweisführung für den Zugang beim Empfänger mit einem Anscheinsbeweis zu erleichtern.[8] Der vom Empfänger unterzeichnete Empfangsbeleg begründet die Vermutung, dass zu dem im Beleg genannten Datum eine Sendung zugestellt wurde.[9] Abgesehen von der Verwendung eines Fensterumschlags, kann damit nicht bewiesen werden, dass die Sendung ein Schriftstück enthielt, ansonsten jedenfalls nicht, dass es sich um ein Schriftstück mit einem bestimmten Inhalt gehandelt hat.
Alternativen für die beweisbare Zustellung eines Schriftstückes mit einem bestimmten Inhalt sind für Private die Zustellung durch einen Gerichtsvollzieher nach § 132 BGB, die jeder in Auftrag geben kann, und die persönliche Zustellung (Einwurf in den Briefkasten oder direkte Übergabe) in Gegenwart eines Zeugen, oder durch einen beauftragten Boten, wenn der Zeuge nicht nur Einwurf oder Übergabe, sondern auch den Inhalt des Briefumschlags bestätigen kann.[10] Gerichte, Behörden und Gerichtsvollzieher können sich eines Postzustellungsauftrags bedienen, bei dem eine Zustellungsurkunde ausgestellt wird.
Gerichtsurkunden
Urteile, Vorladungen, Verfügungen usw. werden als „Gerichtsurkunde“ (GU) verschickt. Der Versender erhält nach Zustellung die vom Empfänger unterschriebene Empfangsbestätigung. Es handelt sich somit um eine Unterart des Einschreibens mit Rückschein.[11]
Elektronische Form
Im Verwaltungsumfeld für elektronisches Einschreiben als Unterform von Secure Messaging verlangt die Schweiz eine Akkreditierung als „Sichere Übertragungsplattform“[12]
Österreich
Eine eingeschriebene Sendung wird nur gegen Unterschrift des jeweiligen Empfängers übergeben. Darüber hinaus lässt sich der Weg eines Einschreibens mit Hilfe einer Registriernummer nachvollziehen. Manche Sendungen sind so vertraulich, dass sie nur bestimmten Personen ausgehändigt werden sollen. Dafür gibt es die beiden Zusatzleistungen „Eigenhändig“ (Die Sendung wird nur dem Empfänger, oder einem Postbevollmächtigten ausgehändigt) und „Nicht an Postbevollmächtigte“ (nur an den Empfänger selbst und nicht an eine postbevollmächtigte Person).[13]
In Österreich werden die Einschreibetiketten auch Rekozettel genannt, heißen aber richtig Einschreibmarken bzw. Einschreib-Etikett. Ansonsten gilt im Wesentlichen das oben Gesagte zu durch Privatpersonen oder Unternehmen versandte eingeschriebene Sendungen.
Bei Sendungen durch die Post von Behörden oder Gerichten wird in Österreich unterschieden zwischen
- RSa-Brief – Sendungen, die nur der Adressat entgegennehmen darf, und
- RSb-Brief – Sendungen, die auch Ehegatten oder im Haushalt lebende Verwandte annehmen können.
Die RSa- und RSb-Briefe sind durch das österreichische Zustellgesetz geregelt, sind keine rekommandierten Sendungen und können nur von Behörden oder Ämtern sowie Gerichten genutzt werden (im Unterschied zur einfachen eingeschriebenen Briefsendung oder der eingeschriebenen Briefsendung mit Rückschein oder dem Gewöhnlichen Rückscheinbrief).
Ein Urteil des OGH vom 30. März 2009 (GZ 7Ob24/09v) besagt,[14] dass der Nachweis der Absendung eines Einschreibens nicht bereits den Beweis für den Zugang erbringt. Zur Vermeidung von Beweisschwierigkeiten wird die Möglichkeit eines Einschreibens mit Rückschein gesehen.
Schweiz
In der Schweiz hießen Inlands-Einschreibebriefe für einige Jahre Lettre signature (LSI); Anfang April 2006 wurde der geläufigere Name „Einschreiben“ wieder eingeführt. Postintern werden die Einschreibebriefe auch als Chargé bezeichnet. Wie auch in Deutschland wird für die Aufgabe des Briefes ein Beleg ausgestellt und die Übergabe erfolgt nur gegen Unterschrift. Nach einer Online-Registrierung bei der Post können eingeschriebene Briefe auch an den MyPost24-Paketautomaten aufgegeben als auch in Empfang genommen werden. Die Optionen „Rückschein“ und „Eigenhändig“ werden auch angeboten. Außerdem kennt auch die Schweizerische Post ein Track-&-Trace-Verfahren via Internet.[15]
Siehe auch
Literatur
- Heinz Kunze: Einschreiben und Wertbriefe aus Leipzig bis 1945. Bund Dt. Philatelisten, Soest 1992, 26 Bl.
Weblinks
Einzelnachweise
- ↑ Urteil des BGH vom 27. September 2016 – II ZR 299/15 - Rdnr. 20 ff.
- ↑ Urteil des Landesarbeitsgerichts Köln vom 14. August 2009 mit Darstellung des Meinungsstandes auf: justiz.nrw.de, abgerufen am 7. Januar 2012.
- ↑ Bundesverwaltungsgericht Urteil vom 19. September 2000, Az. 9 C 7/00, Rdnr. 12 ff.. Auch in: NJW 2001, S. 458.
- ↑ Einschreiben FAQ Website der Deutschen Post. Abgerufen am 13. November 2015.
- ↑ Für Ihre wichtigen Briefsendungen: Einschreiben. Deutsche Post AG, abgerufen am 9. März 2019.
- ↑ Vergleiche Wertbrief – Sicherer Versand für wertvolle Briefe. Deutsche Post AG, archiviert vom (nicht mehr online verfügbar) am 9. Februar 2010; abgerufen am 5. Mai 2019. mit
Wertbrief – Sicherer Versand für wertvolle Briefe. Deutsche Post AG, archiviert vom (nicht mehr online verfügbar) am 24. Dezember 2010; abgerufen am 5. Mai 2019. - ↑ Bargeld und Wertsachen per Post versenden: Deutsche Post bringt neuen Service WERT National heraus
- ↑ Urteil des BGHs, BGHZ 24, 308; Palandt, BGB, § 130, Rdn. 21
- ↑ Palandt, BGB, § 130, Rdn. 21
- ↑ Wie Kündigungen rechtssicher zustellen? 15. Mai 2014, abgerufen am 31. Dezember 2014.
- ↑ Gerichtsurkunden – Zeitgerechte Zustellung von Gerichtsurkunden. Schweizerische Post, abgerufen am 13. November 2015.
- ↑ Siehe ISB-Anerkennung ( vom 16. April 2010 im Internet Archive).
- ↑ Österreichische Post AG – Briefe und Zusatzleistungen.
- ↑ OGH-Entscheidungstext 7Ob24/09v.
- ↑ Schweizer Post – Einschreiben Prepaid und Einschreiben privat