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Ersitzung

From Wickepedia

Ersitzung (lat. usucapio[1]) ist der Erwerb an Sachen im Sinn des bürgerlichen Rechts durch Zeitablauf und Eigenbesitz.

Allgemeines

Eigentum kann auf verschiedene Weisen erworben werden. Die Ersitzung nimmt dabei insoweit eine Mittelstellung ein, als sie Elemente eines originären Eigentumserwerbs in sich trägt, andererseits aber auch Elemente, die derivativer Natur sind. Für einen originären Erwerb erfüllt sie die Voraussetzung (qualifizierten) Besitzes während einer gesetzlich bestimmten Zeit. Es fehlt zwar an einem Übertragungsakt, aber mit Ablauf der Frist erwirbt der Besitzer das Eigentum originär und der bisherige Eigentümer verliert sein Recht. Da die Ersitzung aber auf einer ursprünglich abweichenden Eigentumslage beruht, der regelmäßig ein rechtsgeschäftlicher Erwerb vorausgegangen ist, sind Bestandteile eines abgeleiteten Erwerbs darin zu erkennen. Zwar wird die Ersitzung herkömmlich zum originären Erwerb gerechnet, wird aber – im Gegensatz zu den „natürlichen“ Erwerbsarten – dem „juristischen Erwerb“ (ex iure) unterworfen.[2]

Das Rechtsinstitut der Ersitzung verfolgt den Zweck, dass aus dem Auseinanderfallen von Eigentum und ausgeübtem Besitz keine Rechtsunsicherheit resultiert. Die Ersitzung dient damit einem doppelten Zweck: Dem Eigenbesitzer, der sich irrtümlich für den Eigentümer hält, wird ein Erwerbsinteresse zugestanden und dem allgemeinen Bedürfnis des Verkehrsschutzes (Rechtsscheinschutz) wird Rechnung getragen. Die Zeitspanne wird dabei so gelegt, dass der bisherige Eigentümer hinreichend Zeit zur Verfolgung seines Rechtes eingeräumt erhält, andererseits dem Erwerber keine erheblichen Beweisschwierigkeiten entstehen.[3]

Vergleichbar ist das Rechtsinstitut mit der Verjährung, bei der der Zeitablauf einen Rechtsvorteil bzw. -nachteil bewirkt.

Herkunft aus dem römischen Recht (usucapio)

Ausgangspunkt für die Entwicklung der Ersitzung modernen Zuschnitts war die altzivile usucapio des römischen Rechts. Bereits im römischen Rechtswesen galt der Grundsatz, dass an Rechten niemand mehr übertragen kann, als er selbst innehat (nemo plus iuris transferre potest quam ipse habet).[4] Eine Einschränkung erfuhr die Regel durch das Institut der Ersitzung.

Geregelt war diese im frührepublikanischen Zwölftafelgesetz mit Tafel VI, 3 (Sachenrecht): Wer demnach ein Grundstück zwei Jahre, eine andere Sache ein Jahr in Besitz (usus) hatte, erwarb originäres Eigentum und war nicht mehr vom bisherigen Erwerbsgrund und der Gewährschaft (auctoritas) des Vormannes abhängig. Die XII Tafeln regelten allerdings Ausnahmetatbestände. So konnte an ersitzungsfähigen, aber entwendeten Sachen (res furtivae) oder an res mancipi, die eine Frau ohne Einwilligung ihres Rechtsvormunds (auctoritas tutoris) veräußert hatte, kein Rechtswechsel eintreten.[3][5] Die Ausnahme zur Regelung für gestohlene Sachen wurde im 2. Jahrhundert v. Chr. durch eine lex Atinia bestätigt[6] und durch die lex Plautia de vi im 1. Jahrhundert v. Chr. noch auf geraubte Sachen erweitert.[7]

Da das römische Recht bereits grundsätzlich keinen originären gutgläubigen Erwerb vom Nichtberechtigten kannte, verhalf die Ersitzung auch in diesem Punkt der Gestaltung des Rechtsfriedens, denn aufgrund der verhältnismäßig kurzen Ersitzungsfristen kam sie dem Institut doch recht nahe, soweit keine abhanden gekommenen Sachen davon betroffen waren, und diente damit dem Schutz des redlichen Geschäftsverkehrs.[8] Die Ersitzung war an sechs Voraussetzungen geknüpft: Es musste sich um eine ersitzungsfähige Sache (res habilis) handeln, die nicht abhanden gekommen ist. Der Erwerbsgrund musste anerkannt sein (iusta causa), wobei auch der Ersitzungstitel pro derelicto genügte. Erforderlich war daneben Eigenbesitz, der nicht aus (gewaltsam oder heimlich) erworben war oder aus einer Bittleihe stammte. Weitere Erwerbsvoraussetzung war bona fides (Guter Glaube) unter Einhaltung der Ersitzungszeit (tempus). Zwischenzeitlicher Besitzverlust (usurpatio) führte zur Unterbrechung der Frist.[9]

Deutsches Recht

Die Ersitzung ist eine Art des Rechtserwerbs. Sie ermöglicht den Eigentumserwerb in Fällen, in denen aufgrund von § 105 Abs. 1 in Verbindung mit § 935 Abs. 1 BGB ein rechtsgeschäftlicher Erwerb ausgeschlossen ist. Der Ersitzer erwirbt kraft Gesetzes originär, wohingegen der bisherige Eigentümer sein Eigentum verliert.

Im Vergleich zu anderen Rechtsordnungen hat die Ersitzung im deutschen Recht eine verhältnismäßig geringe Bedeutung, weil das deutsche Sachenrecht den gutgläubigen Erwerb vorsieht (§§ 932 ff. BGB). Insoweit beschränkt sich der tatbestandliche Anwendungsbereich allein auf den Erwerb abhandengekommener beweglicher Sachen,[10] wo die Rechtsscheinregeln des § 935 BGB versagen.[11] Dies war bereits nach den Bestimmungen der XII Tafeln im römischen Recht nicht möglich, wie in den gaianischen Institutionen nachgewiesen.[7]

Bewegliche Sachen (§§ 937–945 BGB)

Wer eine bewegliche Sache zehn Jahre lang redlich in Eigenbesitz (§ 872 BGB) hatte, erwirbt nach deutschem Recht das Eigentum (§ 937 BGB). Die Ersitzung verschafft also demjenigen, der sich innerhalb eines bestimmten Zeitraumes redlich für den Eigentümer hält, ohne dies wirklich zu sein, etwa weil die erworbene Sache beispielsweise einem anderen abhandengekommen war, das Eigentum, wenn er die Sache über die Frist ununterbrochen als ihm gehörig besessen hat.

Das Gesetz beseitigt damit nach dem Ablauf der Ersitzungsfrist die Diskrepanz zwischen vermeintlicher und wahrer Rechtslage und trägt der Tatsache Rechnung, dass nach Ablauf langer Zeit erhebliche Beweisschwierigkeiten bestehen werden, die Umstände des Besitzverlustes beim früheren Eigentümer noch aufzuklären.[12]

Der Erwerb des Eigentums entspringt dem sogenannten „Beharrungs-“ oder „Kontinuitätsinteresse“ des Eigenbesitzers.[12] Redlich handelt der Ersitzer nur, wenn er sowohl beim Erwerb des Besitzes als auch während der Ersitzungsfrist in gutem Glauben an sein Eigentum war. Dabei schadet beim Besitzerwerb schon die grob fahrlässige Unkenntnis, dass er kein Eigentum erworben hat.[13]

Die Ersitzung führt zum Erwerb lastenfreien Eigentums (§ 937 BGB).[14]

Streitig ist, ob die Ersitzung zu bereicherungsrechtlichen Ansprüchen führt. Problematisch ist dabei, ob der Eigentumserwerb ohne Rechtsgrund im Sinne von § 812 BGB erfolgt. Teils wird das damit begründet, dass das Gesetz keine Verweisung auf das Bereicherungsrecht wie in § 951/§ 977 BGB enthielte.[15][16] Einer anderen Ansicht zufolge bestehe ein Anspruch aus Leistungskondiktion, wenn der Eigenbesitz nach einer fehlgeschlagenen Leistungsbeziehung zum Voreigentümer erlangt worden war. In diesem Fall soll über § 818 I BGB die Herausgabe der Sache verlangt werden können.[17] Streitig ist ebenfalls, ob eine Eingriffskondiktion, die lediglich auf den Eigentumsverlust gestützt wird, in Betracht komme.[18] Die praktische Bedeutung der Streitfrage ist nur gering,[19] doch hat sich der BGH inzwischen der Ansicht angeschlossen, nach der Bereicherungsansprüche grundsätzlich ausgeschlossen sein sollen.[20]

Immobilien

Das Eigentum an einem Grundstück kann ebenfalls ersessen werden. Hier spricht man von der sogenannten „Buch-“ oder „Tabularersitzung“.[12] Nach deutschem Recht (§ 900 BGB) ist dazu notwendig, dass die Person, zu deren Gunsten die Ersitzung wirksam werden soll, dreißig Jahre lang

  • im Grundbuch – unberechtigt – als Eigentümer eingetragen ist, und
  • das Grundstück auch tatsächlich in Eigenbesitz hatte. Auf einen guten Glauben kommt es dabei – anders als bei beweglichen Sachen – nicht an. Unter gleichen Voraussetzungen ist eine Ersitzung bei zum Besitz berechtigenden Grundstücksrechten möglich (z. B. bei Grunddienstbarkeit).

Nach § 927 BGB kann ein Eigenbesitzer im Aufgebotsverfahren einen Ausschlussbeschluss (bis 2009 Ausschlussurteil) erwirken, das den Eigentümer aus seinem Recht ausschließt, und es sich durch Eintragung im Grundbuch aneignen (Kontratabularersitzung).

Österreichisches Recht

Die Ersitzung ist im österreichischen Recht sowohl eine Art des originären Eigentumserwerbs als auch eine Möglichkeit des Rechtserwerbs an einer Servitut.

Die Ersitzung kommt in folgenden Formen vor:

Eigentliche Ersitzung

Sie ist die „klassische“ Form der Ersitzung, die „Ersitzungsbesitz“ (also rechtmäßigen, redlichen und echten Besitz) erfordert. Sie ist dadurch charakterisiert, dass sie das fehlende Eigentum des Vormannes durch den Ablauf der Zeit ersetzt. Die Ersitzungsfrist ist für bewegliche Sachen drei Jahre, für unbewegliche dreißig Jahre.

Der durch Rechtmäßigkeit, Redlichkeit und Echtheit qualifizierte Besitz ist durch die Actio Publiciana besonders geschützt.

Uneigentliche Ersitzung

Sie erfordert bloß redlichen und echten Besitz. Ein Titel (beispielsweise Kauf, Tausch, Schenkung), also rechtmäßiger Besitz, ist nicht erforderlich. Die Ersitzungsfrist beträgt hier, unabhängig von der Beweglichkeit der Sache, dreißig Jahre.

Auf diese Art können auch Servituten, wie beispielsweise Wege- oder Fahrrechte, ersessen werden. Verhindert der Eigentümer einer Liegenschaft dreißig Jahre hindurch nicht beispielsweise die Benützung eines Weges durch den Nachbarn, so kommt es zum (außerbücherlichen) Rechtserwerb an der Servitut. Um gutgläubigen lastenfreien Erwerb entsprechend dem negativen Publizitätsprinzip – was nicht eingetragen ist, gilt nicht – zu verhindern, ist hier eine möglichst baldige Eintragung zu empfehlen.

„Freiheitsersitzung“

Wenn eine Dienstbarkeit („Servitut“) im obigen Sinn ersessen worden ist, der Eigentümer des dadurch belasteten („dienenden“) Grundstücks aber die Ausübung der Dienstbarkeit tatsächlich behindert (indem er zum Beispiel den Servitutsweg absperrt oder unbefahrbar macht), erlischt diese Dienstbarkeit nach drei Jahren. Um das zu verhindern, muss vor Ablauf der Frist eine Klage bei Gericht einlangen.

Auch Dienstbarkeiten, die nicht durch Ersitzung erworben wurden, erlöschen durch Freiheitsersitzung. Wenn die Dienstbarkeit im Grundbuch eingetragen ist, wird nach Ablauf von drei Jahren ab Errichtung des Hindernisses der Grundbuchsstand unrichtig (weil die eingetragene Dienstbarkeit durch Freiheitsersitzung untergegangen ist). Der Eigentümer des dienenden Grundstücks kann auf Löschung der unrichtig gewordenen Eintragung klagen.

Solange eine erloschene Dienstbarkeit im Grundbuch noch eingetragen ist, kann sie im Vertrauen auf den Grundbuchsstand gutgläubig erworben werden. Gutgläubigkeit setzt aber voraus, dass für den Erwerber nicht erkennbar ist, dass der Ausübung tatsächlich ein Hindernis entgegensteht.

Praktische Bedeutung

Da die eigentliche Ersitzung rechtmäßigen Besitz, also einen Titel wie Kauf, Tausch oder Schenkung erfordert, ist sie da von Bedeutung, wo ein gutgläubiger Erwerb vom Nichtberechtigten nicht erfolgen konnte (beispielsweise weil nicht vom Gewerbsmann erworben wurde): Der beispielsweise Käufer einer beweglichen Sache hat weder primär derivativ erworben, noch sekundär gutgläubig erworben, kann aber letztlich doch – Redlichkeit während der gesamten Frist freilich vorausgesetzt – nach Ablauf der drei Jahre durch Ersitzung Eigentum erwerben.

Bei Liegenschaften kann es vorkommen, dass die Liegenschaft zwar übergeben wird, die Einverleibung ins Grundbuch jedoch unterbleibt. Dadurch hat der Übernehmer zwar Besitz (Naturalbesitz), jedoch noch kein Eigentum erworben. Nach Ablauf der dreißigjährigen Frist wird er durch Ersitzung (außerbücherlich) Eigentümer. In der Zwischenzeit ist er – vorausgesetzt, er ist rechtmäßiger Besitzer – durch die Actio Publiciana (Österreich) vindikatorisch wie negatorisch geschützt.

Schweizer Recht

Die Ersitzung beweglicher Sachen ist in Artikel 728 des Zivilgesetzbuches geregelt; dieser hält fest:

1 Hat jemand eine fremde bewegliche Sache ununterbrochen und unangefochten während fünf Jahren in gutem Glauben als Eigentum in seinem Besitze, so wird er durch Ersitzung Eigentümer. (…)

Für Haustiere ist eine Ersitzungsfrist von zwei Monaten festgelegt, für bestimmte Kulturgüter dreißig Jahre.

Die Ersitzung von Grundeigentum regeln die Artikel 661–663 des ZGB, welches dabei zwischen der Ordentlichen Ersitzung und der Ausserordentlichen Ersitzung unterscheidet:

5. Ersitzung
a. Ordentliche Ersitzung
Ist jemand ungerechtfertigt im Grundbuch als Eigentümer eingetragen, so kann sein Eigentum, nachdem er das Grundstück in gutem Glauben zehn Jahre lang ununterbrochen und unangefochten besessen hat, nicht mehr angefochten werden.
b. Ausserordentliche Ersitzung
1 Besitzt jemand ein Grundstück, das nicht im Grundbuch aufgenommen ist, ununterbrochen und unangefochten während 30 Jahren als sein Eigentum, so kann er verlangen, dass er als Eigentümer eingetragen werde. (…)

Diese Fälle der Ersitzung von Grundeigentum (inklusiver der Ersitzung von dauernden und selbstständigen Rechten gem. Art. 655 II 2 ZGB und Dienstbarkeiten gem. Art. 731 III ZGB) sind abschließend aufgeführt. Das Schweizer Recht sieht also im Gegensatz zum Deutschen Recht keine Kontratabularersitzung von Grundeigentum vor.

Siehe auch

Literatur

  • Andreas Piekenbrock: Befristung, Verjährung, Verschweigung und Verwirkung, Mohr Siebeck, Tübingen 2006.
  • Herbert Hausmaninger, Walter Selb: Römisches Privatrecht, Böhlau, Wien 1981 (9. Aufl. 2001) (Böhlau-Studien-Bücher) ISBN 3-205-07171-9, S. 153–156.

Weblinks

Wiktionary: Ersitzung – Bedeutungserklärungen, Wortherkunft, Synonyme, Übersetzungen

Schweizer Recht:

Einzelnachweise

  1. Max Kaser: Römisches Privatrecht. 15., verbesserte Auflage, 1989, ISBN 3-406-33726-0, § 25 II = S. 118 ff.
  2. Siehe stellvertretend auch für Max Kaser und Wolfgang Kunkel, Heinrich Honsell: Römisches Recht. 5., ergänzte Auflage. Springer, Berlin u. a. 2001, ISBN 3-540-42455-5. § 20 (Usucapio), 62–65 (62).
  3. 3.0 3.1 Herbert Hausmaninger, Walter Selb: Römisches Privatrecht, Böhlau, Wien 1981 (9. Aufl. 2001) (Böhlau-Studien-Bücher) ISBN 3-205-07171-9, S. 151–153.
  4. Ulpian, Digesten 50, 17, 54.
  5. Max Kaser: Römisches Privatrecht. 15., verbesserte Auflage, 1989. ISBN 3-406-33726-0, § 25 I 2b = S. 118.
  6. Aulus Gellius, Noctes Atticae 17, 7.
  7. 7.0 7.1 Gaius 2, 45 Tafel XII 8.17.
  8. Gaius 2, 44.
  9. Heinrich Honsell: Römisches Recht. 5., ergänzte Auflage. Springer, Berlin u. a. 2001, ISBN 3-540-42455-5. § 20 (Usucapio), 62–65 (64).
  10. Fritz Baur: Lehrbuch des Sachenrechts. 14., neubearbeitete Auflage, 1987, § 53h I, S. 528: „… heute nur noch in atypischen Fallgruppen wirksam…“.
  11. Hans Josef Wieling: Sachenrecht. Band 1: Sachen, Besitz und Rechte an beweglichen Sachen. 2., vollst. überarb. Aufl., Springer, Berlin/Heidelberg 2006, ISBN 978-3-540-29869-4, S. 422.
  12. 12.0 12.1 12.2 Fritz Baur: Lehrbuch des Sachenrechts. 14., neubearbeitete Auflage, 1987, § 53h I, S. 529.
  13. Fritz Baur: Lehrbuch des Sachenrechts. 14., neubearbeitete Auflage, 1987, § 53h II, S. 530: Gleich § 950 BGB.
  14. Fritz Baur: Lehrbuch des Sachenrechts. 14., neubearbeitete Auflage, 1987, § 53h III, S. 531.
  15. Karl Heinz Schwab, Hanns Prütting: Sachenrecht, 23. Auflage, 1991, § 36 VI.
  16. Gottlieb Planck, E. Brodmann: BGB-Kommentar, 1999, § 937 Anm. 3.
  17. Peter Bassenge, in: Palandt. Bürgerliches Gesetzbuch. 67., neubearbeitete Aufl., München 2008, ISBN 978-3-406-56591-5, Vor § 937 BGB Rn. 2 mit weiteren Nachweisen zum Meinungsstand.
  18. Othmar Jauernig, in: Othmar Jauernig, BGB. 11., neubearbeitete Auflage, München 2004, ISBN 3-406-51820-6, Vor § 937 BGB Rn. 4 mit weiteren Nachweisen.
  19. Zum ganzen ausführlich: Werner Lorenz, in: Staudinger, BGB, 13. Bearbeitung, Dezember 1993, Vor §§ 812 ff. BGB Rn. 38.
  20. BGH NJW 2016, 3162.