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Nemo plus iuris transferre potest quam ipse habet

From Wickepedia

Nemo plus iuris transferre potest quam ipse habet (mitunter auch in der Formulierung „nemo plus iuris ad alium transferre potest quam ipse habet“ oder „nemo dat quod non habet“) ist ein in den iustinianischen Digesten enthaltener Grundsatz, des Corpus iuris civilis. Bis heute hat er seine Gültigkeit behalten.[1] In seiner Bedeutung für das Recht bringt er zum Ausdruck: Niemand kann mehr Recht übertragen, als er selbst innehat.

Im römischen Recht wurde die Regel im Interesse eines reibungsloseren rechtsgeschäftlichen Verkehrs durch die Ersitzung (usucapio) eingeschränkt. Anwendungsfälle waren die Heilung von Formmängeln bei der traditio und beim Erwerb durch den Nichtberechtigten.[2]

Auch heute noch spielt der Grundsatz im Zivilrecht eine Rolle, denn er besagt dort, dass allein der Inhaber eines Rechts (Eigentum) über dieses auch wirksam verfügen kann (Übereignung). Auch das deutsche Recht sieht aus Gründen des Vertrauensschutzes[3] zum Grundsatz nemo plus iuris transferre potest quam ipse habet die Ausnahme der Regelungen über den gutgläubigen Erwerbs vom Nichtberechtigten vor. Dieses Regelwerk erlaubt dem Erwerber unter bestimmten Voraussetzungen Eigentum vom Nichteigentümer zu erlangen.

Mangels eines Rechtsscheinträgers ist dies bei Forderungsabtretungen hingegen nicht möglich. Forderungen können nur vom Forderungsinhaber abgetreten werden. Ein gutgläubiger Erwerb ist nicht möglich.

Der Grundsatz wird auch dann relevant, wenn Vertrags- oder Mitgliedsstaaten Kompetenzen auf supranationale/internationale Organisationen übertragen.

Anmerkungen

  1. Ulpian, Digesten 50, 17, 54.
  2. Herbert Hausmaninger, Walter Selb: Römisches Privatrecht, Böhlau, Wien 1981 (9. Aufl. 2001, Böhlau-Studien-Bücher) ISBN 3-205-07171-9. S. 62.
  3. Hans Brox, Wolf-Dietrich Walker: Allgemeiner Teil des BGB. 42. Aufl., München 2018, S. 283.

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